Der Gemeinderat hat am 08.04.2025 die 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Hinter den Augärten, 2. BA“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes in Kraft.

Die 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Hinter den Augärten, 2. BA“ ersetzt in ihrem Geltungsbereich die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter den Augärten, 2. BA“ und 2. Änderung des Bebauungsplanes „Hinter den Augärten, 2. BA“ ausschließlich in den getroffenen Regelungsinhalten sowie im Bereich der in der Planzeichnung dargestellten zeichnerischen Änderungen. Im Übrigen gelten die Festsetzungen der 1. Änderung des Be-bauungsplanes „Hinter den Augärten, 2. BA“ vom 01.09.1995 sowie der 2. Änderung des Be-bauungsplanes „Hinter den Augärten, 2. BA“ vom 20.06.2005 unverändert fort.

Jedermann kann die 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung und dem dazugehörigen Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung, im Rathaus der Gemeinde Gersheim, Bauamt, Zimmer 11, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Montag – Freitag:       08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag:                    14:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Donnerstag:                14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

 

Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Hinweise gem. § 44 BauGB

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

 

Gersheim, 30.04.2025                                                                       Der Bürgermeister

 

Lageplan, o.M.

Geltungsbereich der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Hinter den Augärten, 2. BA“ in der Gemeinde Gersheim, Ortsteil Niedergailbach

Quelle und Stand Katastergrundlage: LVGL, 10.10.2022; Bearbeitung: Kernplan

 

Quelle: ZORA, Z – 026/05, LVGL, 03.01.2025; Bearbeitung: Kernplan

Gemeinde Gersheim
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