Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.97 (Amtsblatt 1997, S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsblatt I S. 1086, 1087), der§§ 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt Seite 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsblatt I Seite 1119) sowie der Friedhofssatzung der Gemeinde Gersheim in der zurzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Gersheim in seiner Sitzung am 08. April 2025 folgende 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Gersheim beschlossen:
Artikel 1
§ 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
,,§ 2
Gebühren
( … )
3. Grabanfertigungsgebühren und Zuschläge
(für das Ausheben und Verfüllen des Grabes, das Verlegen der Grabmatten sowie die erste Aufhügelung)
1. Anfertigung eines Grabes für Verstorbene über 6 Jahren: 1.168,00 €
2. Anfertigung eines Grabes für Verstorbene unter 6 Jahren: 709,00 €
3. Anfertigung eines Tiefgrabes (Erstbestattung): 1.449,00 €
4. Anfertigung eines Urnengrabes: 557,00 €
5. Gebühr für die Einebnung eines Doppelgrabes: 587,00 €
6. Gebühr für die Einebnung eines Einzel- bzw. Tiefgrabes: 419,00 €
7. Einebnen eines Kinder- bzw. Urnengrabes: 251,00 €
8. Zuschläge für Beerdigungen an Samstagen: 60 %
9. Zuschläge für die Beerdigungen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen: 100 %
Auf die Erhebung von Zuschlägen kann verzichtet werden, wenn die Bestattung aus rechtlichen Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, nicht an einem zuschlagsfreien Tag vorgenommen werden kann.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Gersheim tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gersheim, den 11.04.2025
gez. Michael Clivot – Bürgermeister