Der Gemeinderat der Gemeinde Gersheim hat mit Beschluss vom 08.10.2024 die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Agri-Solarpark Gersheim-Niedergailbach“ beschlossen.

Mit Bescheid vom 07.03.2025, Az.: OBB 11 – 324-8/23 Be hat das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Agri-Solarpark Gersheim-Niedergailbach“ genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Agri-Solarpark Gersheim-Niedergailbach“ wirksam.

Jedermann kann die Teiländerung des Flächennutzungsplanes bestehend aus Plan und Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung, im Rathaus der Gemeinde Gersheim, Zimmer 11 während der allgemeinen Dienststunden

  • Montag: 8.00 – 12.00 Uhr
  • Dienstag: 8.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 17.00 Uhr
  • Mittwoch: 08.00 – 12.00 Uhr
  • Donnerstag: 8.00 – 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
  • Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr

einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Zusätzlich können die Unterlagen auch im Internet unter https://gersheim.de/rathaus-und-service/gemeindeverwaltung/oeffentliche-bekanntmachungen/ abgerufen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Hingewiesen wird weiterhin auf § 12 Abs. 6 KSVG. Hiernach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

§ 12 Abs. 6 BauGB gilt für Beschlüsse über Flächennutzungspläne entsprechend.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der FNP-Teiländerung sind dem nachstehend wiedergegebenen Lageplan zu entnehmen.

Gersheim, den 21.03.2025

 

Michael Clivot

Bürgermeister

 

F-Plan_PV NGB

Zusammenfassende Erklärung

Begründung

Gemeinde Gersheim
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