Nach § 71 Abs. Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) wird bekanntgemacht, dass der Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet „Im Rappenfeld, III.BA“ in der Gemarkung Walsheim am 23.Juni 2026 unanfechtbar geworden ist.
Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 72 des BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Beschluss über die Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
Die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst. Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Die Geldleistungen werden mit dieser Bekanntmachung fällig.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Bekanntmachung kann innerhalb von sechs Wochen nach dieser Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Umlegungsausschuss der Gemeinde Gersheim, Geschäftsstelle: Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung, Zentrale Außenstelle Saarlouis, Kaibelstraße 4-6, 66740 Saarlouis, gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Saarbrücken, Kammer für Baulandsachen, Franz-Josef-Röder Str. 15, 66119 Saarbrücken.
Falls vor dem Landgericht Saarbrücken Anträge in der Hauptsache gestellt werden, ist eine Vertretung durch einen beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich.
Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie Tatsachen und Beweismittel angeben die zur Rechtfertigung des Antrages dienen.
Wird die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten oder eines Vertreters versäumt, so wird dessen Verschulden dem vertretenen Beteiligten zugerechnet.
Saarlouis, den 6.07.2026
Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses
gez. Markus Bies ( DS )