Dies ist die aktielle Brandschutzsatzung (Stand: 13.05.2026)

Brandschutzsatzung Stand_2026 (*.PDF)


 

Brandschutzsatzung für die Gemeinde Gersheim

Auf Grund des § 10 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 454), in Verbindung mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840), hat der Gemeinderat der Gemeinde Gersheim am 20.06.2017 folgende Satzung und

am 13.07.2020 eine 1. Änderungssatzung zu § 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1,
am 22.03.2022 eine 2. Änderungssatzung zu § 2 und 3 und
am 12.05.2026 ein 3. Änderungssatzung zu § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 beschlossen:


Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Organisation der Feuerwehr

  • 1 Feuerwehr
  • 2 Gliederung
  • 3 Personalstärke und Ausstattung der Löschbezirke mit Fahrzeugen
  • 4 Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr
  • 5 Beendigung des aktiven Dienstes
  • 6 Jugendfeuerwehr
  • 7 Vorbereitungsgruppen
  • 8 Altersabteilung
  • 9 Ehrenmitglieder
  • 10 Wehr- und Löschbezirksführung
  • 11 Gerätewartung
  • 12 Feuerwehrversammlung
  • 13 Schriftführung
  • 14 Feuerwehrkasse


Abschnitt 2

Rechte und Pflichten

  • 15 Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen
  • 16 Ordnungsmaßnahmen

 

Abschnitt 3

Dienstbetrieb der Feuerwehr

  • 17 Alarm- und Ausrückeordnung
  • 18 Pflichten des Einsatzleiters und der Einsatzleiterin
  • 19 Pflichten nachrückender Kräfte
  • 20 Aufräumungsarbeiten
  • 21 Brandwachen
  • 22 Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft


Abschnitt 4

Schlussvorschriften

  • 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Abschnitt 1

Organisation der Feuerwehr

  • 1 Feuerwehr

 

Die Feuerwehr der Gemeinde Gersheim besteht aus der Freiwilligen Feuerwehr.

  • 2 Gliederung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus:

  1. den aktiven Feuerwehrangehörigen,
  2. der Jugendfeuerwehr (mit Vorbereitungsgruppen) und
  3. der Altersabteilung.

 

(2) Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Löschbezirke:

Löschbezirk   1:       Gersheim

Löschbezirk   2:       Reinheim

Löschbezirk   3:       Rubenheim

Löschbezirk   4:       Herbitzheim

Löschbezirk   5:       Bliesdalheim

Löschbezirk   6:       Walsheim

Löschbezirk   7:       Medelsheim

Löschbezirk   8:       Niedergailbach

Löschbezirk   9:       Seyweiler

Löschbezirk 10:       Peppenkum/Utweiler

 

  • 3 Personalstärke und Ausstattung der Löschbezirke mit Fahrzeugen

 

(1) Personalstärke (Mindeststärke):

Löschbezirk   1: Gersheim-Mitte              1 Löschgruppe         Sollstärke: 1/3/24    (28)

Löschbezirk   2: Reinheim                         1 Löschgruppe         Sollstärke: 1/3/24    (28)

Löschbezirk   3: Rubenheim                     1 Löschstaffel           Sollstärke: 1/3/15    (19)

Löschbezirk   4: Herbitzheim                    1 Löschgruppe         Sollstärke: 1/3/24    (28)

Löschbezirk   5: Bliesdalheim                   1 Löschstaffel           Sollstärke: 1/3/15    (19)

Löschbezirk   6: Walsheim                        1 Löschgruppe         Sollstärke: 1/3/24    (28)

Löschbezirk   7: Medelsheim                    1 Löschstaffel           Sollstärke: 1/3/15    (19)

Löschbezirk   8: Niedergailbach               1 Löschstaffel           Sollstärke: 1/3/15    (19)

Löschbezirk   9: Seyweiler                        1 Löschstaffel           Sollstärke: 1/3/15    (19)

Löschbezirk 10: Peppenkum/Utweiler    1 Löschgruppe         Sollstärke: 1/3/24    (28)

 

(2) Ausstattung mit Fahrzeugen (Mindestausstattung):

Löschbezirk   1:       LF 20/20                  Abkürzungen:

Löschbezirk   2:       LF 10, ELW1            KdoW = Kommandowagen

Löschbezirk   3:       TSF-W, MTW           GW-A = Gerätewagen-Atemschutz

Löschbezirk   4:       HLF 20/20                 GW-G = Gerätewagen-Gefahrgut

Löschbezirk   5:       TSF-W,                     HLF Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug

Löschbezirk   6:       HLF 10/10, MTW     LF = Löschgruppenfahrzeug

Löschbezirk   7:       TSF-W, MTW           RW = Rüstwagen

Löschbezirk   8:       TSF-W                       TLF = Tanklöschfahrzeug

Löschbezirk   9:       TSF-W                       TSF = Tragkraftspritzenfahrzeug

Löschbezirk 10:       LF 20/20-TH             TSF-W = Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser

Wehrführer:              KdoW                        KLF = Kleinlöschfahrzeug

ELW = Einsatzleitwagen

 

  • 4 Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr

(1) In die Freiwillige Feuerwehr sollen als Mitglieder nur Bewerber und Bewerberinnen aufgenommen wer­den, die ihre Hauptwohnung in der Gemeinde Gersheim haben und feuerwehrtauglich sind. Abwei­chend von Satz 1 können Bewerber und Bewerberin­nen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Gemeinde Gersheim haben, aber regelmäßig für den Einsatz- und Übungsdienst zur Verfügung stehen und nicht bereits Mitglied einer anderen Feuerwehr sind, aufgenommen werden. Die Bewerber und Bewerberinnen müssen für die vorgesehene Einsatztätigkeit feuerwehrtaug­lich sein sowie geistig und charakterlich für den Feu­erwehrdienst geeignet sein. Die Gemeinde kann ein erweitertes Führungszeugnis auf eigene Kosten anfor­dern.

 

(2) Ein aktives Mitglied einer anderen Freiwilligen Feuerwehr kann als Einsatzkraft zur Verstärkung auf­genommen werden, wenn es zu bestimmten Tages­zeiten für den Einsatzdienst zur Verfügung steht und die Wehrführung dieser Feuerwehr ihr Einvernehmen erteilt. Die Feuerwehrtauglichkeit und die Qualifikati­onen sind durch die Einsatzkraft nachzuweisen. Eine Einsatzkraft ist nicht Mitglied der Feuerwehr, hat aber die sich im Rahmen des Einsatzdienstes ergebenden Pflichten nach § 15 zu erfüllen. Die Zugehörigkeit als Einsatzkraft ist der Feuerwehr anzuzeigen, in der die Mitgliedschaft besteht.

(3) Die Feuerwehrtauglichkeit ist für die vorgesehene Einsatztätigkeit durch ärztliche Bescheinigung ent­sprechend den gesetzlichen Vorschriften nachzuwei­sen. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt die Gemeinde Gersheim.

(4) Wer das 50. Lebensjahr vollendet hat, soll nicht mehr in die Feuerwehr aufgenommen werden. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf zur Aufnahme in die Feuerwehr der Zustimmung des ge­setzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin.

(5) Über die Aufnahme in die Feuerwehr entscheidet der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin im Beneh­men mit dem Wehrführer oder der Wehrführerin und der Löschbezirksführer. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Wird ein Aufnahmegesuch abgelehnt, ist dies dem Bewerber oder der Bewerberin schriftlich mitzuteilen.

  • 5 Beendigung des aktiven Dienstes

 

(1) Mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters scheidet ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehrangehörige aus dem aktiven Dienst aus.

(2) Ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehr­angehörige scheidet aus dem aktiven Dienst außerdem aus

  1. durch Austritt,
  2. bei Wegfall der Feuerwehrdiensttauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen,
  3. wenn er oder sie das 60. Lebensjahr vollendet hat und schriftlich beantragt, den aktiven Dienst zu be­enden,
  4. wenn er oder sie durch Wohnortwechsel oder aus anderen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr regelmäßig für den Einsatz- und Übungs­dienst zur Verfügung steht. Wird er oder sie in­nerhalb von sechs Jahren innerhalb derselben Feuerwehr wieder aufgenommen oder von der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde übernommen, ist seine oder ihre bisherige Dienst­zeit bei der Freiwilligen Feuerwehr anzurechnen; die Dienstgradbezeichnung behält er oder sie bei. Die Personalunterlagen sind der aufnehmenden Gemeinde auf Antrag des oder der Feuerwehran­gehörigen zu überlassen.
  5. durch Richterspruch, wenn dadurch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren wurde,
  6. durch Ausschluss.

 

(3) Ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehran­gehörige kann aus der Feuerwehr ausgeschlossen wer­den, wenn er oder sie

  1. wiederholt seine Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst ver letzt hat,
  2. wegen Begehung einer Straftat nicht mehr würdig erscheint, den Feuerwehrdienst zu verrichten,
  3. wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt hat oder nicht befolgt,
  4. die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört,
  5. oder das Ansehen der Feuerwehr schuldhaft ge­schädigt hat.

 

(4) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid fest und zieht die dem oder der Feuerwehrangehörigen überlassene Feuerwehr­dienstkleidung, persönliche Schutzkleidung sowie Meldeempfänger und ggf. den Feuerwehr-Dienstaus­weis ein. Für fehlende Ausstattungsgegenstände kann die Gemeinde Kostenersatz verlangen.

(5) Im Falle des Ausscheidens sind innerhalb eines Mo­nats Feuerwehrdienstkleidung, Ausrüstungsgegenstän­de und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände abzugeben. Bei Ausschluss re­duziert sich die Pflicht auf eine Woche. Bei der Über­nahme in die Altersabteilung wird dem oder der Feuer­wehrangehörigen die Dienstkleidung belassen und ihm oder ihr das Recht verliehen, die Dienstkleidung bei offiziellen Anlässen der Feuerwehr zu tragen.

(6) Ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehr­angehörige kann auf Antrag aus wichtigem Grund mit Weiterlauf der Dienstzeit beurlaubt werden. Über den Zeitraum der Beurlaubung entscheidet die Gemeinde.

 

  • 6 Jugendfeuerwehr

(1) Die Jugendfeuerwehr eines Löschbezirks soll Staf­felstärke betragen. Wird diese Stärke nicht erreicht, sollen die Jugendfeuerwehrangehörigen mehrerer Löschbezirke in einem Löschbezirk zusammengeführt werden.

(2) Der Wehrführer oder die Wehrführerin kann auf Wehrebene sowie auf Löschabschnitts- und Löschbe­zirksebene auf Vorschlag des Löschabschnitts- bzw. Löschbezirksführers oder der Löschabschnitts- bzw. Löschbezirksführerin mit Zustimmung des Bürger­meisters oder der Bürgermeisterin jeweils einen Beauf­tragten oder eine Beauftragte für die Jugendfeuerwehr und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin bis zum Widerruf bestellen. Der Lehrgang Jugendfeuer­wehrbeauftragter soll innerhalb von zwei Jahren nach­gewiesen werden.

(3) Für die feuerwehrtechnische Ausbildung und die jugendpflegerische Tätigkeit erarbeiten der oder die Beauftragte für die Jugendfeuerwehr und der Jugend­gruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin im Benehmen mit dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin jährlich einen Ausbildungsplan, der vom Wehrführer oder von der Wehrführerin zu ge­nehmigen ist.

(4) Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Angehö­rigen der Jugendfeuerwehr erfolgt unter Berücksichti­gung ihrer Leistungsfähigkeit nach Maßgabe der Aus­bildungs- und Dienstvorschriften für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren. Sie obliegt im Lösch­bezirk dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirks­führerin, im Löschabschnitt dem Löschabschnittsfüh­rer oder der Löschabschnittsführerin, auf Wehrebene dem Wehrführer oder der Wehrführerin bzw. dem oder der jeweiligen Beauftragten für die Jugendfeuerwehr und erstreckt sich auf die theoretische Schulung für den Brandschutz und die Technische Hilfe sowie auf die praktische Ausbildung an den Geräten der Feuer­wehr.

(5) Der Jugendgruppensprecher oder die Jugendgrup­pensprecherin auf Löschbezirks-, Löschabschnitts- und Wehrebene hat mindestens einmal jährlich im Benehmen mit dem oder der Beauftragten für die Ju­gendfeuerwehr und im Einvernehmen mit dem Lösch­bezirks-, Löschabschnitts- bzw. Wehrführer oder der Löschbezirks-, Löschabschnitts- bzw. Wehrführerin eine Versammlung der Jugendfeuerwehrangehörigen einzuberufen. Im Übrigen gelten die §§ 12 bis 14 ent­sprechend.

(6) Ein Jugendfeuerwehrangehöriger oder eine Ju­gendfeuerwehrangehörige scheidet aus der Jugendfeu­erwehr aus, durch

  1. Übertritt in die aktive Wehr,
  2. Austritt,
  3. Erreichen der Altersgrenze nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die Organisation des Brand­schutzes und der Technischen Hilfe im Saarland, wenn nicht die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Satz 2 dieser Verordnung vorliegen,
  4. Ausschluss wegen wiederholtem Fernbleiben vom Übungsdienst sowie
  5. Ausschluss wegen schwerwiegender Verstöße. Über den Ausschluss haben nach Beratung der oder die Beauftragte für die Jugendfeuerwehr ge­meinsam mit dem Wehrführer oder der Wehrführe­rin zu entscheiden.

 

(7) § 5 Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.

 

  • 7 Vorbereitungsgruppe

(1) Der Wehrführer oder die Wehrführerin beruft auf Wehrebene sowie auf Löschbezirksebene auf Vor­schlag des Löschbezirksführers oder der Löschbe­zirksführerin einen Leiter oder eine Leiterin der Vor­bereitungsgruppe sowie einen Stellvertreter oder Stellvertreterin bis zum Widerruf. Der Beauftragte oder die Beauftragte für die Jugendfeuerwehr und sein bzw. ihr Stellvertreter oder seine bzw. ihre Stellvertre­terin soll nicht zugleich Leiter oder Leiterin der Vorbe­reitungsgruppe sein.

(2) Der Leiter oder die Leiterin muss volljährig sein, über pädagogische Grundkenntnisse verfügen und soll die fachlichen, feuerwehrtechnischen Fähigkeiten be­sitzen. Weitere Betreuer können vom Leiter oder der Leiterin der Vorbereitungsgruppe, in Abstimmung mit der Wehr- bzw. Löschbezirksführung bestimmt wer­den. Betreuer müssen nicht Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sein. Der Leiter oder die Leiterin sowie seine Stellvertretung müssen die Ausbildung als Ju­gendleiter innerhalb von zwei Jahren nachweisen. Der Leiter oder die Leiterin ist verpflichtet, die Jugendlei­tercard zu erwerben.

(3) Die Aufnahme in die Vorbereitungsgruppe ist schriftlich beim Leiter oder der Leiterin zu beantragen.

(4) Ein Mitglied der Vorbereitungsgruppe scheidet aus durch,

  1. Übertritt in die Jugendfeuerwehr,
  2. schriftlichen Austritt durch die Erziehungsberech­tigten,
  3. Erreichen der Altersgrenze nach § 11 Absatz 4 Satz 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Techni­sche Hilfe und den Katastrophenschutz im Saar­land,
  4. Ausschluss wegen schwerwiegender Verstöße. Über den Ausschluss haben nach Beratung der Leiter oder die Leiterin gemeinsam mit dem Wehr­führer oder der Wehrführerin zu entscheiden.

 

  • 8 Altersabteilung

(1) In die Altersabteilung wird ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehr-angehörige überführt, wenn er oder sie

  1. wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 5 Abs. 1 aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden muss,
  2. nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheidet,
  3. wegen Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden muss.

 

(2) Die Übernahme in die Altersabteilung ist dem oder der Feuerwehrangehörige schriftlich mitzuteilen.

(3) Angehörige der Altersabteilung können auf ei­genen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben der Feuerwehr außerhalb des Übungs- und Einsatz­dienstes übernehmen, soweit sie hierfür die entspre­chenden Kenntnisse besitzen und körperlich geeignet sind. Hierzu zählen insbesondere Aufgaben der Brand­schutzerziehung, Aus- und Fortbildung, Betreuung von Vorbereitungsgruppen und Jugendfeuerwehren sowie Organisation. An Aufgaben der Gerätewartung gemäß § 11 können Angehörige der Altersabteilung auf eige­nen Antrag mitwirken. Die Wahrnehmung dieser Auf­gaben erfolgt durch Übertragung durch den Wehrfüh­rer oder die Wehrführerin.

(4) Der Wehrführer oder die Wehrführerin kann auf Wehrebene sowie auf Löschbezirksebene auf Vor­schlag des Löschbezirksführers oder der Löschbezirks­führerin mit Zustimmung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin jeweils einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Altersabteilung bestellen.

  • 9 Ehrenmitglieder

(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann auf Vorschlag der Feuerwehrversammlung  Personen, die sich um das Brandschutzwesen besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(2) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann auf Vorschlag der Hauptversammlung der Feuerwehr bewährte Wehrführer und Wehrführerinnen, sowie Löschbezirksführer und Löschbezirksführerinnen nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit zu Ehrenwehrführern und Ehrenwehrführerinnen, sowie zu Ehrenlöschbezirksführern und Ehrenlöschbezirksführerinnen ernennen.

 

  • 10 Wehr- und Löschbezirksführung

(1) Es werden gewählt:

  1. der Wehrführer oder die Wehrführerin und seine bis zu zwei Stellvertreter/innen in einer vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin einzuberufenden Hauptversammlung der Feuerwehrangehörigen der Gemeinde,
  2. der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin und seine bis zu zwei Stellvertreter/innen in einer vom Bürgermeister einzuberufenden Hauptversammlung der Feuerwehrangehörigen des Löschbezirks.

Die Einberufung erfolgt schriftlich oder im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde. Stimmberechtigt sind nur aktive Feuerwehrangehörige, die der Feuerwehr mindestens drei Monate angehören. Die Zeit in der Jugendfeuerwehr wird dabei angerechnet.

(2) Zum Wehrführer oder zur Wehrführerin und zum Löschbezirksführer oder zur Löschbezirksführerin sowie zu deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen können nur aktive Feuerwehrangehörige gewählt werden, die die jeweiligen Voraussetzungen für die Bestellung nach § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland erfüllen. Gewählt wird durch geheime Abstimmung. Die Wahlleitung hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin. Im Übrigen gilt § 46 KSVG. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen spätestens zehn Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

(3) Der Wehrführer oder die Wehrführerin und der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin weiterzuführen. Ist dies nicht möglich, führt der jeweilige Stellvertreter oder die jeweilige Stellvertreterin bis zur Bestellung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin die Feuerwehr. Ist dies ebenfalls nicht möglich, führt der oder die ranghöchste aktive Feuerwehrangehörige bis zur Bestellung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin die Feuerwehr. Bei Ranggleichheit ist das Dienstalter maßgebend.

(4) Dem Wehrführer oder der Wehrführerin und dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin obliegen die ihnen durch das Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland übertragenen Aufgaben. Sie haben insbesondere:

  1. die erforderlichen Übungen festzusetzen und dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin rechtzeitig anzuzeigen,
  2. auf die Teilnahme an Lehrgängen und Seminaren hinzuwirken,
  3. in der Gemeindefeuerwehr bzw. im Löschbezirk die Tätigkeit des Kassenführers oder der Kassenführerin, des Gerätewartes oder der Gerätewartin, des Atemschutzgerätewartes oder der Atemschutzgerätewartin, des oder der Beauftragten für die Jugendfeuerwehr und der weiteren Beauftragten für bestimmte Fachbereiche zu überwachen,
  4. die erforderlichen Aufzeichnungen und Berichte über die Feuerwehrtätigkeit zu veranlassen,
  5. an Dienstbesprechungen teilzunehmen und dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin hierüber zu berichten,
  6. die Brandschutzeinrichtungen zu beaufsichtigen und festgestellte Mängel abstellen zu lassen,
  7. eine Alarm- und Ausrückeordnung aufzustellen,
  8. in Zusammenarbeit mit den Eigentümern und Eigentümerinnen, Besitzern und Besitzerinnen oder Betreibern und Betreiberinnen eine Einsatzplanung für die Feuerwehr für solche Gebäude und Einrichtungen aufzustellen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder von denen bei Ausbruch eines Brandes oder einer Explosion oder eines anderen Schadenereignisses eine erhöhte Gefahr für Menschen, Tiere, Sachwerte oder die Umwelt ausgeht.

(5) Der Wehrführer oder die Wehrführerin und der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin werden von ihren Vertretern und Vertreterinnen unterstützt und bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.

 

  • 11 Gerätewartung

(1) In jedem Löschbezirk sind auf Vorschlag des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin vom Wehrführer oder von der Wehrführerin im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin ein Gerätewart oder eine Gerätewartin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.

(2) Zur Prüfung, Wartung und Instandsetzung von Atemschutzgeräten sind abhängig von der Organisation der Atemschutzgerätewartung auf Wehr- bzw. Löschbezirksebene vom Wehrführer oder von der Wehrführerin im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin je ein Atemschutzgerätewart oder eine Atemschutzgerätewartin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin auf der entsprechenden Ebene zu bestellen.

(3) Wird die Prüfung, Wartung und Instandsetzung von Atemschutzgeräten zentral auf Wehrebene durchgeführt, kann die Bestellung eines Atemschutzgerätewartes oder einer Atemschutzgerätewartin und eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin auf Löschbezirksebene entfallen. Das Überwachen, Lagern und Verwalten von Atemschutzgeräten obliegt dann dem Gerätewart oder der Gerätewartin im Löschbezirk.

(4) Für die Organisation der Gerätewartung und der Atemschutzgerätewartung sowie die Tätigkeit der Gerätewarte und Gerätewartinnen und der Atemschutzgerätewarte und Atemschutzgerätewartinnen in der Gemeinde erlässt der Wehrführer oder die Wehrführerin im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin eine besondere Dienstanweisung, in der die Struktur, die Aufgabenverteilung und die Verantwortlichkeiten festzulegen sind.

(5) Der Gerätewart oder die Gerätewartin und der Atemschutzgerätewart oder die Atemschutzgerätewartin haben die erfolgreiche Teilnahme der nach Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) erforderlichen Lehrgänge nachzuweisen. Erfordert die Prüfung, Wartung und Instandsetzung von feuerwehrtechnischen Geräten und Atemschutzgeräten besondere Sachkunde, ist die erforderliche Eignung durch entsprechende Sachkundelehrgänge nachzuweisen.

  • 12 Feuerwehrversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin findet jährlich mindestens eine ordentliche Versammlung im Löschbezirk statt, in der wichtige Feuerwehrangelegenheiten, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen sind. Bei der ersten Versammlung nach Beginn eines neuen Rechnungsjahres haben der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin einen Bericht über das abgelaufene Jahr und der Kassenführer oder die Kassenführerin einen Kassenbericht zu erstatten. Die Versammlung beschließt über die Entlastung des Kassenführers oder der Kassenführerin.

(2) Die ordentliche Versammlung wird vom Löschbezirksführer oder von der Löschbezirksführerin einberufen. Zeitpunkt und Tagesordnung der Versammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Wehrführer oder der Wehrführerin spätestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben. Der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin muss binnen vier Wochen eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Feuerwehrangehörigen dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(3) Zu wichtigen, die Aufgaben der Löschbezirke übergreifenden Feuerwehr-angelegenheiten kann der Wehrführer oder die Wehrführerin im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin eine Versammlung mehrerer Löschbezirke oder der gesamten Feuerwehr einberufen.

(4) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur aktive Feuerwehrangehörige, die der Feuerwehr mindestens drei Monate angehören. Die Zeit in der Jugendfeuerwehr wird dabei angerechnet. Für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Versammlung gelten die Vorschriften des KSVG entsprechend.

 

  • 13 Schriftführung

 

(1) In jedem Löschbezirk sind von der Feuerwehrversammlung ein Schriftführer oder eine Schriftführerin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Für die Wahlen gilt § 46 KSVG entsprechend.

(2) Der Schriftführer oder die Schriftführerin hat über die Feuerwehrversammlungen und die Hauptversammlungen jeweils eine Niederschrift zu fertigen und, mit Ausnahme der Einsatzberichte, die schriftlichen Arbeiten zu erledigen, die im Löschbezirk anfallen.

  • 14 Feuerwehrkasse

 

(1) Der Löschbezirk richtet eine Feuerwehrkasse ein, der die Zuwendungen der Gemeinde sowie anderer Förderer zur Pflege des Gemeinschaftsgedankens zufließen.

(2) In jedem Löschbezirk sind von der Feuerwehrversammlung für die Dauer von drei Jahren ein Kassenführer oder eine Kassenführerin und für jedes Rechnungsjahr zwei Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen zu wählen. Für die Wahlen gilt § 46 KSVG entsprechend.

(3) Der Kassenführer oder die Kassenführerin hat die Feuerwehrkasse zu verwalten und über die Kassengeschäfte Buch zu führen. Zahlungen darf er oder sie nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin leisten.

(4) Die Kassenprüfer und Kassenprüferinnen haben die Feuerwehrkasse jährlich mindestens einmal zu prüfen.

 

Abschnitt 2

Rechte und Pflichten

  • 15 Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen

 

(1) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu er­füllen. Sie haben an Einsätzen und den festgelegten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilzuneh­men und die Weisungen ihrer Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr zu befolgen. Sie haben mit den eingesetzten Fahrzeugen, Maschinen und Ge­räten sowie ihrer Dienst- und Schutzkleidung pfleglich umzugehen. Sie sind verpflichtet, das Ansehen und die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr nach innen und außen nicht zu schädigen und durch kameradschaftliches Ver­halten zur Leistung der Feuerwehr beizutragen.

 

(2) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben ihre Abwesenheit, sofern sie mehr als zwei Wochen be­trägt, dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirks­führerin1 anzuzeigen.

 

(3) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie hierzu geistig und körperlich in der Lage sind. Sie sind verpflichtet, dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin1 eine Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Auf Aufforderung der Gemeinde haben sie sich einer ärztlichen Untersuchung zur Fest­stellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Wer­dende Mütter haben dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin1 die Schwangerschaft mitzutei­len, sobald ihnen der Zustand bekannt ist.

(4) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr und der Jugendfeuerwehr haben Anspruch auf kostenfreie Ge­stellung der Feuerwehr-Dienstkleidung und der per­sönlichen Schutzausrüstung gemäß den geltenden Vor­schriften.

(5) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr und der Jugendfeuerwehr sind über die Einhaltung der Unfall­verhütungsvorschriften für die Feuerwehren beim Ein­tritt und danach mindestens einmal jährlich zu beleh­ren. Sie haben sich durch Unterschrift zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu verpflichten.

(6) Im Feuerwehrdienst erlittene Unfälle und Krank­heiten sind unverzüglich dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin anzuzeigen.

(7) Die Angehörigen der Feuerwehr sind berechtigt, mit Genehmigung des Wehrführers oder der Wehr­führerin bei besonderen Anlässen auch außerhalb des Dienstes die Feuerwehr-Dienstkleidung zu tragen.

 

  • 16 Ordnungsmaßnahmen

(1) Erfüllt ein Angehöriger oder eine Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr die ihm oder ihr obliegenden Dienstpflichten nicht, kann die Wehrführung im Be­nehmen mit dem Träger geeignete Ordnungsmaßnah­men ergreifen. Der zuständige Löschbezirksführer oder die zuständige Löschbezirksführerin ist zuvor zu hören.

(2) Geeignete Ordnungsmaßnahmen sind insbesondere:

 

  1. Verweis,
  2. Abmahnung,
  3. Rückstufung um einen Dienstgrad,
  4. Enthebung von der Dienststellung (auch zeitweise),
  5. Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr.

(3) Vor einer Ordnungsmaßnahme ist dem oder der Be­troffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündli­chen Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss erfolgt durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbe­helfsbelehrung versehenen Bescheid.

 

Abschnitt 3

Dienstbetrieb der Feuerwehr

  • 17 Alarm- und Ausrückeordnung

Zur Festlegung, mit welchen Einsatzmitteln (Fahrzeuge und Geräte) und mit welcher Mannschaftsstärke auf verschiedene Schadensfälle reagiert werden soll, hat der Wehrführer oder die Wehrführerin eine Alarm- und Ausrückeordnung zu erstellen und dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin zur Genehmigung vorzulegen. Die Alarm- und Ausrückeordnung ist auf Gemeindeebene mit den benachbarten Gemeinden abzustimmen und danach der zuständigen Feuerwehreinsatzzentrale oder Leitstelle bekannt zu geben.

  • 18 Pflichten des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin

(1) Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen und Tiere zu retten, Sachen zu bergen und die Umwelt zu schützen. Er oder sie hat darauf zu achten, dass durch die Tätigkeit der Feuerwehr kein vermeidbarer Schaden entsteht.

(2) Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin hat die zuständige Feuerwehreinsatzzentrale oder Leitstelle unverzüglich über die Lage zu unterrichten und die Benachrichtigung des Wehrführers oder der Wehrführerin zu veranlassen. Er oder sie unterrichtet den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin.

(3) Die Feuerwehreinheiten sind durch den Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin an der Einsatzstelle einzuweisen. Sie erhalten von ihm oder ihr den Einsatzbefehl. Die Einsatzleitung ist kenntlich zu machen.

(4) Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin hat dafür Sorge zu tragen, dass sich nach Eintreffen der Feuerwehr alle zur Brandbekämpfung und Technischen Hilfe nicht unbedingt benötigten Personen von der Einsatzstelle entfernen.

(5) Über den Verlauf des Einsatzes fertigt der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin einen Einsatzbericht und legt diesen unverzüglich dem Wehrführer oder der Wehrführerin zur Weiterleitung an den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin vor.

  • 19 Pflichten nachrückender Kräfte

(1) Die Einheitenführer und Einheitenführerinnen nachrückender Kräfte haben sich beim Einsatzleiter oder der Einsatzleiterin zu melden. Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin entscheidet über die Verwendung der nachrückenden Kräfte sowie über das Einsatzende und das Abrücken der Einheiten.

(2) Die Einheitenführer und Einheitenführerinnen sind dafür verantwortlich, dass alle Personen, die bei der Gefahrenabwehr eingesetzt werden, ordnungsgemäß ausgerüstet sind. Dies ist insbesondere bei dem Einsatz feuerwehrfremder Personen zu beachten.

  • 20 Aufräumungsarbeiten

 

(1) Einsatzstellen sind nur soweit zu säubern und aufzuräumen, dass keine Gefahr des Einsturzes oder des Ausbruches eines neuen Brandes mehr besteht.

(2) Bei Aufräumungsarbeiten ist auf Hinweise zur Feststellung der Entstehungsursache zu achten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Spuren verwischt oder vernichtet werden, die zur Aufklärung der Entstehungsursache dienen können.

(3) Gebäudeteile dürfen nachträglich nur bei dringender Notwendigkeit und nach Maßgabe der Entscheidung der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde niedergelegt werden.

 

  • 21 Brandwachen

 

Brandwachen werden nach pflichtgemäßem Ermessen des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin eingerichtet. Beginn und Ende legt der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin fest.

  • 22 Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft

 

Die Führer und die Führerinnen der eingesetzten Einheiten haben nach dem Einrücken die Einsatzbereitschaft unverzüglich wiederherstellen zu lassen und die zuständige Feuerwehreinsatzzentrale oder Leitstelle entsprechend zu informieren.

 

 Abschnitt 4

 

Schlussvorschriften

  • 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Brandschutzsatzung und Änderungssatzungen treten am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandschutzsatzung der Gemeinde Gersheim vom 15.03.2011 außer Kraft.

 

Gem. § 12 Abs. 6 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 

 

Gersheim, den 13.05.2026

 

Der Bürgermeister

(Dienstsiegel)

Michael Clivot

Bürgermeister

 

 

Gemeinde Gersheim
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