Für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag wird ab Montag, 10. Februar 2025, im Konferenzzimmer des Rathauses, 1. OG, Bliesstraße 19 a, ein Briefwahlbüro eingerichtet. Um Vorlage der Wahlbenachrichtigung wird gebeten.
Der Wahlscheinantrag (Briefwahlantrag) kann auch elektronisch über die Internetseite der Gemeinde Gersheim unter „www.Gersheim.de“ gestellt werden. Ein Antrag kann durch persönliche Vorsprache im Briefwahlbüro oder schriftlich, aber nicht fernmündlich, gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Die entsprechenden Unterlagen werden sofort ausgehändigt. Es besteht auch die Möglichkeit direkt zu wählen.
1. Folgende Öffnungszeiten werden angeboten bzw. sind gesetzlich vorgeschrieben:
montags bis freitags: von 08:00 – 12:00 Uhr
dienstags: von 14:00 – 17:00 Uhr
donnerstags: von 14:00 – 18:00 Uhr
am Freitag, 21.02.2025: von 08:00 – 12:00 Uhr und von 12:00 – 15:00 Uhr
2. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichern Wahlberechtigte glaubhaft, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen oder dieser verloren gegangen ist, kannbis zum Tage vor der Wahl (Samstag, 22.02.2025), 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag (Sonntag, 23.02.2025), 15:00 Uhr, stellen
2.1 wenn nachgewiesen wird, dass ohne eigenes Verschulden die Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (BWO) oder die Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 BWO versäumt wurde,
2.2 wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 18 Absatz 1 BWO oder § 22 Absatz 1 BWO entstanden ist,
2.3 wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindeverwaltung gelangt ist.
3. Nur für die unter Punkt 2 genannten Fälle ist das Briefwahlbüro am Samstag, 22. Februar 2025 von 10:00 – 12:00 Uhr und am Sonntag, 23. Februar 2025 von 13:00 – 15:00 Uhr geöffnet.
4. § 28 Absatz 4 und 5 der Bundeswahlordnung (BWO) hat folgenden inhaltlichen Regelungsgehalt:
(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden äußerlich erkennbar als amtliche Wahlunterlagen gekennzeichnet und den Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 27 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.
(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 27 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Es wird um Verständnis gebeten, wenn die Bediensteten des Briefwahlbüros angewiesen sind, die vorgenannten Vorschriften strikt einzuhalten.
5. Schriftliche Briefwahlanträge müssen persönlich unterschrieben werden
Wer einen Wahlscheinantrag (Briefwahlunterlagen) in schriftlicher Form stellt, z. B. über das Formular auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, muss diesen zwingend persönlich unterschreiben, auch wenn eine Unterschrift z. B. bei einem E-Mail-Antrag oder über das elektronische Portal auf der Internetseite der Gemeinde Gersheim unterbleibt. Es wird daher um entsprechende Beachtung gebeten. Die Bediensteten des Wahlamtes stehen für Hilfestellungen gerne persönlich im Rathaus oder auch telefonisch unter Telefon 06843 / 801-171 und 06843 / 801-100 (Briefwahlbüro) zur Verfügung.
6. Hinweis zu den Postlaufzeiten
Gemäß der dieser Wahl zugrundeliegenden Vereinbarung mit dem bauftragten Postunternehmen (Deutsche Post AG) ist dieses verpflichtet, auch solche Wahlbriefe bis spätestens 16:00 Uhr am Wahltag zuzustellen, die am Freitag und Samstag vor der Wahl in dessen Briefkästen und sonstigen Annahmestellen eingehen, wobei keine Sonderleerungen vorgenommen werden (Sonderlogistik). Maßgeblich für den Eingangszeitunkt ist damit der regelmäßige Termin für die Kastenleerung. Es wird dementsprechend an den Tagen vor der Wahl keine Sonderleerungen bei den Briefkästen des Postunternehmens geben. Es sind stets die an dem jeweiligen Briefkasten konkret angegebenen Leerungszeiten zu berücksichtigen.
Den Briefwählerinnen und Briefwählern wird unter Bezugnahme auf die Regelung in § 18 Absatz 4 des Postgesetzes (PostG) dringend angeraten, den Wahlbrief bei postalischem Versand im Inland in einen Briefkasten einzuwerfen, der nicht später als am Donnerstag vor dem Wahltag geleert wird (Regelleerungszeit gemäß Angabe auf dem Briefkasten).