4. Änderungssatzung zur Hebesatzsatzung der Gemeinde Gersheim vom 17.12.2024
Aufgrund der §§ 11 und 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG – vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. I S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), der §§ 1, 2 und 3 Kommunalabgabengesetz – KAG – vom 26. April 1978 (Amtsbl. I S. 409) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. I S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), der §§ 25, 28 Grundsteuergesetz – GrStG – vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), hat der Gemeinderat der Gemeinde Gersheim in seiner Sitzung am 17.12.2024 folgende 4. Änderungssatzung zur Hebesatzsatzung beschlossen:
§ 1
Steuerhebesätze
Die Steuersätze (Hebesätze) für die nachstehenden Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt
- Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 400 v. H.
- Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 635 v. H.
- Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag auf 430 v. H.
der Steuermessbeträge.
§ 2
Kleinbeträge
Gemäß § 28 Abs. 2 Grundsteuergesetz werden Grundsteuerkleinbeträge wie folgt fällig:
- am 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 EUR nicht übersteigt;
- am 15. Februar und am 15. August je zur Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 EUR nicht übersteigt
§ 3
Inkrafttreten
Diese 4. Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2025 in Kraft.
Gersheim, den 18.12.2024
Michael Clivot
Bürgermeister
Hinweis auf § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.