4. Änderungssatzung zur Hebesatzsatzung der Gemeinde Gersheim vom 17.12.2024

 Aufgrund der §§ 11 und 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG – vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. I S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), der §§ 1, 2 und 3 Kommunalabgabengesetz – KAG – vom 26. April 1978 (Amtsbl. I S. 409) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. I S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), der §§ 25, 28 Grundsteuergesetz – GrStG – vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), hat der Gemeinderat der Gemeinde Gersheim in seiner Sitzung am 17.12.2024 folgende 4. Änderungssatzung zur Hebesatzsatzung beschlossen:

 § 1

Steuerhebesätze

 

Die Steuersätze (Hebesätze) für die nachstehenden Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt

  1. Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf                400 v. H.
  2. Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                                    635 v. H.
  3. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag auf                                                                            430 v. H.

der Steuermessbeträge.

 

§ 2

Kleinbeträge

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Grundsteuergesetz werden Grundsteuerkleinbeträge wie folgt fällig:

  1. am 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 EUR nicht übersteigt;
  2. am 15. Februar und am 15. August je zur Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 EUR nicht übersteigt

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Diese 4. Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2025 in Kraft.

 

Gersheim, den 18.12.2024

 

Michael Clivot

Bürgermeister

 

Hinweis auf § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.