Aus gegebenem Anlass wird nochmals darauf hingewiesen, dass bei der Bepflanzung der Grabpflegeflächen die nach der geltenden Friedhofssatzung der Gemeinde Gersheim zugelassene maximale Grabmalhöhe von 1,10 m nicht überschritten werden darf. Diese Höhe bemisst sich vom gewachsenen Boden bis zur Oberkante des Grabmals. Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 sind Bepflanzungen außerhalb der Grabstelle, z.B. hinter dem Grabmal, unzulässig, weil dadurch insbesondere die Mäh- und Pflegearbeiten durch die Mitarbeiter des Baubetriebshofes erheblich erschwert würden.
Bei einer Begehung der Friedhöfe wurde festgestellt, dass auf verschiedenen Gräbern beispielsweise Zypressen gepflanzt wurden, deren Höhe bei weitem die maximale Grabmalhöhe von 1,10 m überschreiten. Wild wachsen auch Zuckerhutfichten, Stechpalmen oder Kartoffelrosen. Kirschlorbeer breitet sich oftmals auch so aus, dass die Ansicht des Grabmals völlig verdeckt ist. Bei der Grabbepflanzung mit Bodendeckern wird oft das gesamte Grab überwuchert und es ragt um das Grab über die Schrittplatten und auf den Weg hinaus, was auch eine Verkehrsgefährdung für die Friedhofsbesucher darstellt.
Die Gärtner des Baubetriebshofes werden in den nächsten Wochen den erforderlichen Rückschnitt außerhalb der Grabpflegeflächen auf Grabmalhöhe durchführen bzw. wild gewachsene Pflanzen entfernen.
Gerne erteilt die Gemeindeverwaltung weitere Auskünfte!
Kontakt: Rathaus, Bliesstraße 19 a, 66453 Gersheim, Abteilung IV, Bauen, Umwelt und Verkehr, Frau Sandra Pauluhn, Telefon 06843/801-403, E-Mail: spauluhn@gersheim.de

