Corona: Veranstaltungen
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
hier finden Sie aktuelle Regelungen zu Veranstaltungen gemäß der Rechtsverordnung des Saarlandes, gültig seit dem 11. Dezember.
Wir bitten Sie jedoch zu beachten, da weder die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie noch die zu deren Bekämpfung weiterhin notwendigen Maßnahmen bekannt sind, kann der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber jederzeit Anpassungen an der geltenden Sach- und Rechtslage vornehmen und damit die Durchführung einer Veranstaltung untersagen oder mit weiteren Auflagen versehen.
Veranstaltungen im Innenbereich
Nach der Verordnung zur Bekämpfung der Corona- Pandemie des Saarlandes (VO-CP) gilt seit dem 28. Dezember 2021 für die Durchführung einer Veranstaltung im Innenbereich folgendes:
2G-PLUS Regel (§ 6 Abs. 2 Nr.12 VO-CP)
Eine Teilnahme an privaten und öffentlichen Veranstaltungen im Innenbereich ist nur zulässig, wenn dem Veranstalter / der Veranstalterin von den Teilnehmerinnen/Teilnehmern ein 2G-PLUS Nachweis vorgelegt wurde.
Das heißt, dass der/die Teilnehmer/in vollständig geimpft oder genesen sein muss und zusätzlich einen Testnachweis vorzulegen hat (vgl. § 2 Abs. 1 i. V. m. § 2 Nr.3, 5,7 Covid-19 Schutzmaßnahmen Ausnahmenverordnung)
Ausgenommen von der Vorlage der Nachweise sind:
- Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben, aber in einer Kindertagesstätte o.ä. regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2- Virus getestet werden
- Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion (s. o) getestet werde
Ausgenommen von der Vorlage eines negativen Tests sind:
- Personen, die eine Auffrischungsimpfung („Boosterimpfung“) erhalten haben
Begrenzung der Teilnehmerzahl (§ 4 a Abs. 2 VO-CP)
- Die Teilnehmerzahl wird auf 10 geimpfte oder genesene Personen in Wohnungen, Unterkünfte oder dem jeweils dazugehörenden befriedetem Besitztum begrenzt.
Die Teilnahme von mehr als 1000 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besucher an privaten sowie an öffentlichen Veranstaltungen ist untersagt.
Belüftung/Abstandswahrung (§ 3 VO-CP)
- Es wird empfohlen, zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie des familiären Bezugskreises einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
- Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ist für eine ausreichende Belüftung zu sorgen.
Hygienekonzepte (§ 5 VO-CP)
- Veranstalter von Veranstaltungen haben ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen. Dieses ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
- Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Einlasssituationen oder im Zusammenhang mit Warteschlangen, zum Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten.
- Der Hygienerahmenplan kann unter www.corona.saarland.de in der Rubrik „Aktuelle Rechtsverordnung und Maßnahmen im Saarland“ jederzeit abgerufen werden. Maßgeblich sind die Vorschriften der §§ 15– 20 Hygienerahmenkonzeptes für Veranstaltungen.
Kontaktnachverfolgung
Gemäß der Änderung des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 29.11.2021 wird das Gesetz bis zum 31.01.2022 verlängert. Die Kontaktnachverfolgung per Formular oder Luca-App besteht demnach im Innenbereich weiterhin.
Veranstaltungen im Außenbereich
Nach der Verordnung zur Bekämpfung der Corona- Pandemie des Saarlandes (VO-CP) seit dem 28.12.2021 gilt für die Durchführung einer Veranstaltung im Außenbereich folgendes:
2-G Regel (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 VO-CP)
Eine Teilnahme an privaten und öffentlichen Veranstaltungen im Außenbereich ist nur zulässig, wenn dem Veranstalter/ der Veranstalterin von den Teilnehmer/innen ein 2-G-Nachweis vorgelegt wurde.
Das heißt, dass der / die Teilnehmende vollständig geimpft oder genesen sein muss (vgl. § 2 Nr.3, 5 Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1-2 CO-VP).
Ausgenommen von der Vorlage des Nachweises sind:
- Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben, aber in einer Kindertagesstätte o.ä. regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2- Virus getestet werden
- Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion (s. o) getestet werden
Hygienekonzepte (§ 5 VO-CP)
- Veranstalter von Veranstaltungen haben ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen. Dieses ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
- Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Einlasssituationen oder im Zusammenhang mit Warteschlangen, zum Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten.
- Der Hygienerahmenplan kann unter www.corona.saarland.de in der Rubrik „Aktuelle Rechtsverordnung und Maßnahmen im Saarland“ jederzeit abgerufen werden. Maßgeblich sind die Vorschriften der §§ 15– 20 Hygienerahmenkonzeptes für Veranstaltungen.
Begrenzung der Teilnehmerzahl (§ 4 a Abs.2 VO-CP)
- Die Teilnehmerzahl wird auf 10 geimpfte oder genesene Personen in Wohnungen oder Unterkünften oder dem jeweils dazugehörenden befriedeten Besitztum begrenzt.
Die Teilnahme von mehr als 1000 gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besucher an privaten sowie an öffentlichen Veranstaltungen ist untersagt.
Allgemeine Informationen
- Die Veranstaltung muss nicht angemeldet werden.
- Im Außenbereich bedarf es keiner Kontaktnachverfolgung.
- Die Mund- Nasen- Bedeckung ist im Außenbereich bei nicht nur kurzfristigem Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.
Veranstaltungen im Außenbereich
- Bei allen privaten oder öffentlichen Veranstaltungen im Innenbereich mit mehr als gleichzeitig anwesenden 1.000 Besuchern wird die Teilnehmerzahl auf 30 Prozent der verfügbaren Kapazität begrenzt, maximal jedoch auf 5000 Personen
- Bei allen privaten oder öffentlichen Veranstaltungen im Außenbereich mit mehr als gleichzeitig anwesenden 1.000 Besuchern wird die Teilnehmerzahl auf 30 Prozent der verfügbaren Kapazität begrenzt, maximal jedoch auf 15000 Personen
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