Um auf den Gemeindefriedhöfen in absehbarer Zeit unter anderem neue Belegungen durchführen zu können, müssen einige Grabstellen, deren Ruhefrist und Nutzungsrecht erloschen ist, eingeebnet werden. Ausstehende Zweitbelegungen sind davon nicht betroffen.
Nach § 29 der Friedhofssatzung der Gemeinde Gersheim sind die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen (u.a. Fundamente) nach Ablauf der Ruhefrist durch die Nutzungsberechtigen zu entfernen.
Die Entfernung des Grabmales, Grabeinfassung und sonstigen Grabausstattungen (u.a. Fundamente) kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten gebührenpflichtig von der Gemeinde veranlasst werden. Die Gebühr für die sogenannte Einebnung eines Doppelgrabes durch die von der Gemeinde beauftragte Firma Luck & Vockenberg beträgt aktuell 430,00 Euro. Die Gebühr für die Einebnung eines Einzel- oder Tiefgrabes beträgt 307,00 Euro und die eines Urnen- oder Kindergrabes beträgt 184,00 Euro.
Alternativ kann die Einebnung auch vom Nutzungsberechtigten selbst ausgeführt oder beauftragt werden. Die Vorschriften für Grabeinebnungen durch Privatpersonen können beim Friedhofsamt telefonisch angefordert werden.