Wichtige Information für Nutzungsberechtigte von Grabstätten zum Thema Grabpflege und Bepflanzung von Grabstätten sowie Rückschnitt/Entfernung
Bei der Begehung der Friedhöfe im Rahmen der Standsicherheitsüberprüfung der Grabmäler wurde u.a. festgestellt, dass sich auf fast allen Friedhöfen Gräber befinden, die nicht mehr gepflegt werden. Dadurch werden oftmals die gepflegten Nachbargräber beeinträchtigt, da das Unkraut wild hinüberwächst. Dies führt verständlicherweise zu großem Ärger bei den Grabnutzungsberechtigten.
Gemäß der geltenden Friedhofssatzung der Gemeinde Gersheim ist jede Grabstätte so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.
Die Nutzungsberechtigten werden gebeten, die Gräber ordnungsgemäß herzurichten und in der Folge zu pflegen. Sollten diese selbst nicht mehr in der Lage sein die Grabstätte zu pflegen wird empfohlen, die Grabpflege durch einen Gärtnereibetrieb ausführen zu lassen.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit auf eigene Kosten einebnen zu lassen.
Es wird auch nochmals darauf hingewiesen, dass bei der Bepflanzung der Grabpflegeflächen, die nach der geltenden Friedhofssatzung der Gemeinde Gersheim zugelassene maximale Grabmalhöhe von 1,10 m nicht überschritten werden darf. Diese Höhe bemisst sich vom gewachsenen Boden bis zur Oberkante des Grabmals. Bei der Grabbepflanzung mit Bodendeckern wird oft das gesamte Grab überwuchert und es ragt um das Grab über die Schrittplatten und auf den Weg hinaus, was auch eine Verkehrsgefährdung für die Friedhofsbesucher darstellt.
Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 sind Bepflanzungen außerhalb der Grabstelle, z.B. hinter dem Grabmal, unzulässig.

Dadurch werden insbesondere die Mäh- und Pflegearbeiten durch die Mitarbeiter des Baubetriebshofes erheblich erschwert.
Die Gärtner des Baubetriebshofes werden in den nächsten Wochen den erforderlichen Rückschnitt außerhalb der Grabpflegeflächen auf Grabmalhöhe durchführen bzw. wild gewachsene Pflanzen entfernen. Sollten die Grabnutzungsberechtigten den notwendigen Rückschnitt/Entfernung auf den zu pflegenden Gräbern nicht selbst vornehmen können, führen die Gärtner die Arbeiten auf Kosten der Nutzungsberechtigten aus.


