HINWEIS zu Schulverkehr & ÖPNV: Hinweise zu den Fahrplanänderungen.
In der vergangenen Woche wurde bekannt, dass im Zeitraum vom 09.09.2024 bis 30.09.2024 auf Anordnung des Landesbetriebs für Straßenbau (LfS) die L 105 zwischen Herbitzheim und Gersheim für den Verkehr voll gesperrt werden muss. Grund für die Sperrung sind akute Schäden an einem Durchlassbauwerk und der Böschung in Folge der Starkregenereignisse im Mai, deren Behebung unumgänglich ist. Als offizielle Umleitung wird die weitläufige Strecke über die L 105 (nach Gersheim und Habkirchen), die B 423 (nach Erfweiler-Ehlingen) und die L 231 (nach Herbitzheim) ausgewiesen.
Zur Schaffung kürzerer, zumutbarer Wege innerhalb der Gemeinde Gersheim, insbesondere für die Gewährleistung von Arzt- und Apothekenbesuche, Einkauf, Elternverkehr zur Kita bzw. Schule, Fahrten von Betreuungs- und Pflegediensten, u.v.m. wird auf breiten Wunsch der örtlichen Bevölkerung und in Abstimmung mit Sicherheits- und Rettungsdiensten, ausschließlich für Fahrzeuge (< 3,5 t) eine Einbahnregelung über sonst eingeschränkt befahrbare außerörtliche Gemeindestraßen, längstens für die Dauer der eingangs beschriebenen Sperrung eingerichtet.
Konkret bedeute dies, dass über
- den „Lachenweg“: von Herbitzheim, Barbarstraße nach Gersheim, Dekan-Schindler-Straße
- die „Platte“: von Walsheim, Oben am Dorf nach Bliesdlaheim, Wendelinusstraße
jeweils eine Einbahnstraße zugelassen wird. Hierdurch besteht für den zugelassenen Verkehr die Möglichkeit weitläufige Umleitungen zu vermeiden.
Die Umsetzung ist jedoch nur zu gewährleisten, wenn die damit einhergehenden Anordnungen strikt beachtet werden und die Verkehrsteilnehmer mit der nötigen Sorgfalt die eigentlich überwiegend für den land-/forstwirtschaftlichen Verkehr vorgehaltenen Wege nutzen.
Aufgrund der Breite der Wege war eine Freigebe lediglich als Einbahnstraße möglich. Auch muss jedem bewusst sein, dass keine hohen Geschwindigkeiten auf den Strecken gefahren werden können. Um den Verkehrsfluss zu gewährleisten sind darüber hinaus auch Halteverbote erforderlich geworden. Die eingerichteten Verkehrszeichen sind daher unbedingt zu beachten. Sollten Erkenntnisse regelmäßiger und / oder vorsätzlicher Missachtungen bestehen, müssen die geschaffenen Verkehrsführungen wieder zurückgenommen werden.
Auch mit dieser Regelung sind Einschränkungen und Belastungen, insbesondere für in der Einbahnregelung befindliche Anwesen verbunden. Ohne solche Hinnahmen Einzelner, kann jedoch keine Verbesserung für die Allgemeinheit entstehen. Daher ist ein gemeinsames Miteinander entscheidend für eine positive Umsetzungen dieser zeitlich beschränkten Lösung.