Am 1. März hat die Brut- und Setzzeit vieler heimischer Vögel und Wildtiere begonnen. In dieser Zeit suchen die Tiere vermehrt Schutz in Hohlräumen, Hecken, Baumkronen oder Nischen in Gärten. Vom 1. März bis zum 30. September ist deshalb besondere Vorsicht bei Gartenarbeiten geboten. Paragraf 39 des Bundesnaturschutzgesetzes regelt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in dieser Zeit weder abgeschnitten noch „auf den Stock gesetzt“ oder beseitigt werden dürfen.

Hinweise für Hundehalter:
Gemäß § 33 Absatz 2 des Saarländischen Jagdgesetzes dürfen Hunde während der Brut- und Setzzeit vom 1. März bis zum 30. Juni in der freien Landschaft unangeleint geführt werden, sofern sie zuverlässig im Bereich der Wege bleiben. „Zuverlässig“ bedeutet, dass der Hund jederzeit kontrollierbar sein muss. In der Praxis führt dies zu einer Leinenpflicht für die überwiegende Mehrzahl aller Hunde, um Störungen der wildlebenden Tiere während der empfindlichen Phasen ihrer Aufzucht und Brut zu minimieren. Aus diesem Grund bitten wir Sie zum Schutz der Jungtiere, wie zum Beispiel Rehkitze, Ihre Hunde im Wald anzuleinen und zu vermeiden, abseits der Wege zu gehen.
Das Saarländische Naturschutzgesetz regelt, dass landwirtschaftliche Flächen in der freien Landschaft, insbesondere vom 1. April bis 15. Oktober, nur auf Wegen betreten werden dürfen. Besucher und Hundehalter sollen die Flächen pfleglich behandeln, keine Abfälle hinterlassen und Hunde anleinen, um die landwirtschaftlichen Flächen zu schützen.

Auffinden von Jungtieren:
In der Brut- und Setzzeit legen einige Tiere, beispielsweise Rehe, ihre Kitze im Gras ab und kehren nur zurück, um sie zu säugen. Dabei handelt es sich um einen normalen Vorgang in der Natur, der aber Gefahren für die Jungtiere birgt. Aufgefundene Jungtiere müssen unbedingt an Ort und Stelle belassen werden und auch keinesfalls angefasst werden. Nicht immer sind sie hilflos oder verletzt. Meist ist das Muttertier nicht weit und hat das Jungtier nur zum Schutz abgelegt. Menschliches Eingreifen kann dazu führen, dass die Jungen von ihren Müttern verstoßen werden.

Mitnahme von Wildtieren:
Nimmt man Tiere aus der Natur mit nach Hause, kann das auch rechtliche Konsequenzen haben. Die Mitnahme eines jagdbaren Wildtieres ohne das Einverständnis der jeweiligen Jagdpächterin oder des jeweiligen Jagdpächters erfüllt nach dem Bundesjagdgesetz den Straftatbestand der Wilderei.

Wildkatzen:
In Wildkatzengebieten ist besondere Vorsicht geboten. Wildkätzchen werden schnell mit jungen Hauskatzen verwechselt. Bewegt man sich in einem Wildkatzengebiet und findet ein herrenloses Katzenbaby, sollte man es nicht mitnehmen, um sicher zu gehen, dass die Mutter es wiederfindet.

Gemeinde Gersheim
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