Amtliche Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen

Zu beachten ist, dass nur Abschriften von Urkunden beglaubigt werden dürfen, wenn die Urkunde von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die zu beglaubigende Abschrift – auch eines privaten Schriftstückes – zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Bei der Beglaubigung von Schriftstücken ist es absolut erforderlich, dass dem Beglaubigungsbeamten das Original des Schriftstückes vorliegt.

Amtliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

Bei der amtlichen Beglaubigung von Unterschriften müssen folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Es ist nur zulässig, Unterschriften unter Schriftstücken zu beglaubigen, die zur Vorlage bei einer Behörde dienen, oder
  • aufgrund einer Rechtsvorschrift mit amtlich beglaubigter Unterschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind.

Immer unzulässig ist die amtliche Beglaubigung, bei

  • Unterschriften ohne zugehörigen Text und
  • Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen.

Für alle Unterschriftsbeglaubigungen gilt außerdem:

Die Beglaubigung von Unterschriften darf nur dann erfolgen, wenn die Unterschrift in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten die Echtheit der Unterschrift anerkannt wird.

Besondere Zuständigkeiten:

  • Die Beglaubigung von Personenstandsurkunden ist nicht zulässig. Hierzu gehören Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden sowie Abschriften aus dem Familienbuch. Für derartige Beglaubigungen sind ausschließlich die Standesämter zuständig, die den Personenstandsfall beurkundet haben.
  • Auch Auszüge aus dem Liegenschaftskataster dürfen nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden beglaubigt werden.
  • Für die öffentliche Beglaubigung von Ablichtungen und Handzeichen (Zeichen die anstelle einer Unterschrift von einem Schreibunkundigen gemacht werden) ist ausschließlich der Notar zuständig.
  • Unterschriften auf Reisevollmachten für allein reisende Kinder müssen von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt werden.

Gebühren

  • Die Gebühr für eine amtliche Beglaubigung einer Kopie beträgt 3,00 € pro Beglaubigung.
  • Die Gebühr für eine amtliche Beglaubigung einer Unterschrift beträgt 2,55 € pro Beglaubigung.

Benötigte Unterlagen

Bei Unterschriftsbeglaubigung:

  • Persönliche Vorsprache mit Lichtbildausweis
  • Mitbringen des Schriftstückes, auf dem die Unterschriftsbeglaubigung erfolgen soll
  • Bei Dokumentenbeglaubigung:
  • Originaldokument von dem eine beglaubigte Kopie angefertigt werden soll