Häufig gestellte Fragen
Auf dieser Seite finden Sie eine regelmäßig aktualisierte Übersicht zu den am häufigsten gestellten Fragen in den Bereichen Sicherheit & Ordnung.
Sollten Sie noch weitere Anliegen haben, werfen Sie gerne einen Blick in unsere Rubrik "Was erledige ich wo?" oder melden Sie sich bei uns.
Asylbewerber
Städte und Gemeinden sind verpflichtet, vom Land verteilte Asylsuchende und Flüchtlinge aufzunehmen. Hierbei soll die Einwohnerzahl der Kommune berücksichtigt werden.
Asylsuchende und Flüchtlinge werden in der Regel in privatem Wohnraum untergebracht. Hierbei handelt es sich um Wohnungen für Einzelpersonen bis zu Wohnraum für mehrere Personen in Mehrfamilienhäusern. Die Entscheidung über die Art und Größe des Wohnraumes liegt bei der Gemeinde. Sie ist auch abhängig von der Situation auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.
Fischereischeine
Fischereischein Ausstellung
Wer die Fischerei ausüben will, braucht einen Fischereischein. Diesen wird in der Regel im Rathaus der Wohnsitzgemeinde auf Antrag ausgestellt. Personen, die nicht im Saarland leben, können einen Antrag auch im Rathaus der Gemeinde stellen, in deren Bezirk der Fischfang ausgeübt werden soll.
Voraussetzung: bestandene Fischerprüfung
Für das Angeln benötigen Sie zusätzlich einen Fischereierlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters des jeweiligen Gewässers.
Erstausstellung
Für das erstmalige Ausstellen ist eine persönliche Vorsprache mit Vorlage eines aktuellen Passbildes und der Urkunde über die abgelegte Fischerprüfung erforderlich.
Verlängerung
Bei einer Verlängerung ist lediglich die Vorlage des bisherigen Fischereischeines erforderlich.
Jugendfischereischein
Für die Ausstellung eines Jugendfischereischeines (bis zum 16. Geburtstag) ist lediglich ein Passbild erforderlich. Der Fischfang darf hierbei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers erfolgen.
Gültigkeit
- Wahlweise für 1 oder für 5 Kalenderjahre ausgestellt, bzw. verlängert
- Jugendfischereischein gilt nur für das Kalenderjahr (max. bis zum 16. Geburtstag)
Gebühren
- 5,10 Euro Jugendfischereischein
- 13,00 Euro Jahresfischereischein
- 56,00 Euro Fünfjahresfischereischein
Benötigte Unterlagen
- Prüfungszeugnis einer in Rheinland-Pfalz bestandenen staatlichen Fischerprüfung
- aktuelles Passbild
- Ausweisdokument
- Für die Ersterteilung ist eine persönliche Vorsprache erforderlich
Gefährliche Hunde
Wenn sich Hunde als bissig erwiesen haben, in gefahrdrohender Art und Weise Menschen oder Tiere angesprungen haben oder Merkmale bzgl. Angriffslust oder Schärfe aufweisen, sind diese als gefährlich anzusehen. Im Rahmen der Gefahrenabwehr kann die Ortspolizeibehörde Hunde jeder Rasse als gefährlich einstufen, sofern die vorgenannten Merkmale zutreffen.
Darüber hinaus gelten die nachfolgenden drei Rassen ohnehin als gefährlich:
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- American Pit Bull Terrier
Obdachlosigkeit
Die wesentliche Aufgabe hierbei ist es, Menschen, die in Obdachlosigkeit geraten sind oder denen Obdachlosigkeit droht zu helfen. Grundsätzlich unterstützen wir im Form von Beratungen und sonstigen Diensten bei dieser besonders schwierigen Situation.
Ortspolizeibehörde
Hinter dem Begriff „Ortspolizeibehörde“ verstreckt sich nicht die uniformierte Vollzugspolizei, sondern vereinfacht ausgedrückt die Verwaltungspolizei. Hier werden Aufgaben im Bereich der Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrgenommen.
Beispiele:
Aufgaben im Bereich Nichtraucherschutzgesetz, Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland, Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, …
Für Delikte im Bereich Strafrechts ist natürlich die uniformierte Vollzugspolizei zuständig.
Rattenbekämpfung
Ratten sind ein Überträger von Infektionskrankheiten. Es ist daher erforderlich, die Population dieser Schädlinge einzudämmen bzw. der Verbreitung vorzubeugen.
Als vorbeugende Maßnahme empfiehlt es sich das Nahrungsangebot (z.B. im Kompost, Müll, usw. – siehe unten bei „Tipps“) zu reduzieren. Daneben können aktive Bekämpfungsmaßnahmen (z.B. durch einen Schädlingsbekämpfer) unternommen werden.
Verantwortliche für die Rattenbekämpfung sind die Grundstückseigentümer.
Für öffentlichen Flächen (Kanal, …) werden durch die Gemeinde regelmäßig Rattenbekämpfungsmaßnahmen durch eine entsprechendes Fachunternehmen veranlasst. Aber auch auf Hinweis seitens der Bevölkerung können hier Maßnahmen durch uns beauftragt werden.
Tipps zu vorbeugenden Maßnahmen:
- nur pflanzliche Abfälle kompostieren und den Kompost ggf. absichern
- organische Abfälle in den vorgesehenen, verschlossenen Mülleimern entsorgen
- Speisereste in gelben Säcken vermeiden
- gelbe Säcke erst kurz vor der Abholung an die Straße stellen
- Speisereste nicht über die Toilette abspülen
- stark wuchernde Sträucher regelmäßig schneiden
Straßenreinigung
Als Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks ist man zur Reinigung der Bürgersteige, Gehwege, Straßenrinnen, usw. verpflichtet. Die Reinigungspflicht erstreckt sich bis zur Mitte der Fahrbahn. Zur Säuberung umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras und Wildkräutern sowie Unrat jeglicher Art. Schächte zur Straßenkanalisation oder bei Hydranten sind stets freizuhalten und zu säubern.
Verkehrsanordnungen
Innerhalb unserer Gemeinde wird bei der Zuständigkeit von Straßen zwischen zwei Behörden unterschieden. In erster Linie ist selbstverständlich die Gemeinde Gersheim verantwortlich. Bei den Landstraßen ist jedoch die Straßenverkehrsbehörde beim Saarpfalz-Kreis federführend.
Verkehrsanordnungen werden für verschiedene Maßnahmen benötigt. Hauptsächlich sind hier Anordnungen in folgenden Bereichen zu nennen:
- stationäre Beschilderung (fest installierte Verkehrszeichen und -einrichtungen)
- Baustellensicherung
- Veranstaltungen
Wildschaden
Unter einem Wildschaden versteht man einen Schaden der durch bejagbares Wild auf / an einem Grundstück verursacht wurde, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder angegliedert ist.
Wildschaden wird grundsätzlich auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht, es handelt sich um Schadensersatzansprüche. Eine Besonderheit zum üblichen Zivilrecht besteht hierbei darin, dass dieser Rechtsweg erst bestritten werden kann, wenn durch die zuständige Gemeinde ein Vorverfahren durchgeführt wurde. Hierzu ist der Wildschaden innerhalb von zwei Wochen nach seiner Feststellung bei der Gemeinde anzumelden.
Im Rahmen des Vorverfahrens wird dann Termin an Ort und Stelle anberaumt. Hierbei soll auf eine gütliche Einigung hingewirkt werden. Kommt diese nicht zustande, ist ein weiterer Termin unter Hinzuladung des Wildschadensschätzer erforderlich, wodurch allerdings höhere Kosten entstehen.
Kommt bei einem Termin eine Einigung zustande, wird das Vorverfahren durch Niederschrift über die gütliche Einigung abgeschlossen. Kommt keine Einigung zustande, beendet die Gemeinde das Verfahren durch Vorbescheid, der auf Grundlage der Schätzung des Wildschadensschätzers beruht. Gegen den Vorbescheid können die Beteiligten dann anschließen Klage erheben, also den ordentlichen Rechtsweg bestreiten.
Erforderliche Unterlagen:
Niederschrift über die Anmeldung von Wildschaden
Gebühr:
25,00 €
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