Bauen und Umwelt

Kanalwerk

Allgemeines

Das Kanalwerk der Gemeinde Gersheim ist ein Eigenbetrieb gemäß § 1 Eigenbetriebsverordnung (EigVO). Dabei handelt es sich um ein gemeindliches wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Abwasserentsorgung

Das gemeindliche Abwassersystem erstreckt sich über eine Gesamtlänge von rd. 58,5 Kilometern.

  • Gersheim ~ 12,2 km,
  • Reinheim ~ 8,8 km,
  • Rubenheim ~ 5,0 km,
  • Herbitzheim ~ 5,6 km,
  • Bliesdalheim ~ 4,9 km,
  • Walsheim ~ 7,0 km,
  • Niedergailbach ~ 3,5 km,
  • Medelsheim ~ 5,1 km,
  • Seyweiler~ 2,1 km
  • Peppenkum ~ 2,9 km 
  • Utweiler ~ 1,0 km).

Davon sind ca. 51,7 km Mischwassersystem (Schmutz- und Regenwasser werden in einem Kanal gemeinsam abgeführt) und ca. 6,8 km Trennsystem (ca. 5,1 km Regenwasserkanäle und ca. 1,7 km Schmutzwasserkanäle).

Die Dimensionen der Kanäle reichen von Ø 200 [mm] bis 800 [mm], sowie einigen Sonderprofilen.

Zum Transport des Abwassers aus Teilbereichen im Ortskanalnetz werden vom Kanalwerk im Gemeindegebiet 4 Pumpstationen betrieben (Herbitzheim – Rubenheimer Straße, Walsheim - Brühlgasse, Medelsheim – Schelmengrube und Peppenkum – Peppenkumer Mühle).

Die anfallenden Abwässer in den Ortsteilen werden wie folgt abgeführt:

Die Kanäle der Ortsteile Gersheim, Reinheim, Walsheim, Niedergailbach sind über Sammler des Entsorgungsverbandes Saar - Bereich Abwasser, an die Zentralkläranlage in Gersheim angebunden.

Die Kanäle der Ortsteile Rubenheim, Herbitzheim, Bliesdalheim sind über einen Sammler des Entsorgungsverbandes Saar - Bereich Abwasser, an die Zentralkläranlage bei Bliesdalheim angebunden.

Das Abwasser der Ortsteile Medelsheim, Seyweiler, Peppenkum und Utweiler wird in eigenen Kläranlagen gereinigt.

Zum Transport des Abwassers betreibt der Entsorgungsverbandes Saar - Bereich Abwasser neben den Sammlern auch verschiedene Pumpwerke in den einzelnen Ortsteilen.

Weitere Informationen zu den EVS-Kläranlagen finden Sie auf der Homepage des Entsorgungsverband Saar EVS.

Gebühren - Abwasserentsorgung

Die Gebührenhöhe für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen (Abwassergebühren) ist festgesetzt:
  1. Grundgebühr je angeschlossenem Grundstück; für Kanalhausanschlüsse bis DN 200 50,00 € p.a. (über DN 200 75,00 € p.a.)
2.     Verbrauchsabhängige Gebühr: 5,95 € je m³ Abwasser.
 
Die Abrechnung erfolgt nach der verbrauchten Trinkwassermenge.

In der Gemeinde Gersheim besteht z.Z. keine gesplitteten Abwassergebühr: Schmutz- und Regenwasser sind nicht getrennt veranlagt. Maßstab der Berechnung ist die verbrauchte Trinkwassermenge.

Die Gebühr für einen Gartenzähler (Zweitzähler) gemäß der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde Gersheim ist festgesetzt auf 30,00 € p.a.

Gartenwasserzähler - Beantragung

Der Gartenwasserzähler wird durch das Formular „Antrag Gartenwasserzähler“ bei der Gemeinde Gersheim - Kanalwerk beantragt. Sobald die entsprechenden Vorbereitungen durch ein eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt wurden, sowie auch eine Fertigmeldung vorliegt, wird die Biosphären Stadtwerke GmbH & Co KG Bliestal / St. Ingbert den Zähler montieren.

Die Montagevorschriften sind dem Informationsblatt zum Gartenwasserzähler zu entnehmen.

Nach dem Wasserzähler ist keine Entnahmestelle im Haus mehr zulässig. An der Entnahmestelle im Garten ist kein Bodenablauf mit Anschluss an den Kanal gestattet. Das entnommene Wasser darf ausschließlich zur Bewässerung des Gartens verwendet und nicht dem öffentlichen Abwassernetz zugeführt werden. Ein Befüllen von Pools ist über den Gartenzähler nicht zulässig.

Poolwasser wird als Abwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) klassifiziert, insbesondere als häusliches Schmutzwasser gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Dies gilt unabhängig von der Verwendung von Reinigungschemikalien.

Da das Poolwasser auf dem Privat Grundstück anfällt, sind Sie gemäß § 50b Abs. 1 Saarländisches Wassergesetz (SWG) verpflichtet, das verbrauchte Poolwasser in der Regel der öffentlichen Kanalisation zuzuleiten - gegen Gebühr.

Die Abrechnung erfolgt jährlich im Abwasserbescheid. Für die Abrechnung wird ein Kostenbeitrag gemäß §1 der Gebührensatzung erhoben (z.Z. 30,00 € p.a.).

Grundstücksentwässerungsanlage

Jedes Grundstück soll einen unterirdischen, mit einem Revisionsschacht verbundenen unmittelbaren Anschluss an den Abwasserkanal haben, im Gebiet des Trennverfahrens je einen Anschluss an die Abwasserkanäle für Schmutz- und Niederschlagswasser.

Die Herstellung einer neuen oder die Änderung einer bestehenden Grundstücksentwässerungsanlage ist vom Anschlusspflichtigen (Stichwort Anschluss- und Benutzungszwang) für jedes Grundstück schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Dem Antrag sind die nach den die Grundstücksentwässerung betreffenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Antrag muss auch Angaben über Art und Menge der voraussichtlich anfallenden Abwässer enthalten. Diese Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter sowie unbeschadet der bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen. Grundstücksentwässerungsanlagen müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen.

Zur Deckung des Aufwandes für die erstmalige Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen und Abwasserkontrollanlagen erhebt die Gemeinde von den Grundstückseigentümern öffentlich-rechtliche Entgelte i. S. d. § 10 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz. Die Kosten für den Aufwand werden auf max. 3.500,00 € begrenzt. Weitere Anschlüsse des gleichen Grundstücks werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) und die Beseitigung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem Grundstück obliegen dem Anschlussnehmer. Die Arbeiten müssen fachgerecht ausgeführt werden und den „Technischen Bestimmungen für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen DIN 1986“ entsprechen.

Der Aufwand für die Erneuerung, Veränderung und Beseitigung, sowie die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitungen im öffentlichen Bereich und Abwasserkontrollanlagen werden i.d.R. vom Kanalwerk der Gemeinde Gersheim getragen.

Weitere Angaben sind der Abwassersatzung zu entnehmen.

Schutz vor Rückstau

Schutz vor Rückstau ist ein sehr komplexes Thema, bei dem die Lage der Leitungen auf dem Grundstück und im Gebäude eine wesentliche (eigentlich die entscheidende) Rolle spielen, so dass immer der Einzelfall betrachtet werden muss.

Wann und warum kommt es zum Rückstau?

Ein Rückstau im Kanal ist grundsätzlich nicht auszuschließen:

Die Kanäle sind auf einen bestimmten Starkregen ausgelegt, sind aber bei einem darüber hinaus gehenden Platzregen überlastet. Dies gilt auch für die private Entwässerung auf dem Grundstück. Bei einem extremen Niederschlagsereignis, von dem niemand wissen kann, wo und mit welcher Intensität der Regen fällt, füllen sich binnen kurzer Zeit die Abwasserrohre- die Folge: Einstau der Leitungen.

Das Kanalnetz der Gemeinde kann nicht darauf ausgerichtet werden, dass es jeden Starkregen oder Wolkenbruch sofort ableiten kann. Wollten die Kommunen die Kanalisation auch für weitergehende Starkregenereignisse dimensionieren, würden die Rohre der Kanalisation so groß und teuer werden, dass die Bürger, die sie ja über Abwassergebühren mit bezahlen müssen, unvertretbar belastet würden. Deshalb muss bei solch starkem Regen eine kurzzeitige Überlastung des Entwässerungsnetzes und damit ein Rückstau in die Grundstücksentwässerungsanlagen in Kauf genommen werden.

Grundsätzlich muss sich jeder Grundstücksbesitzer in eigener Verantwortung gegen solche Rückstauereignisse schützen. Bei nicht fachgerechter Ausführung der Grundstücksentwässerung (z.B. fehlende oder fehlerhafte Rückstausicherung), kann es dann zu Schäden im Gebäude kommen.
Gemäß § 17 der Satzung der Gemeinde Gersheim über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung), muss der Anschlussnehmer sich gegen einen evtl. Rückstau aus dem Kanalsystem durch geeignete Absperrvorrichtungen absichern. Fehlt diese Sicherung und es kommt durch einen Rückstau zu Schäden, so sind diese vom Anschlussnehmer selbst zu tragen.

Die technischen Bestimmungen für Entwässerungsanlagen in Gebäuden und auf Grundstücken sind in den entsprechenden DIN- Normen bzw. in der entsprechenden europäischen Norm jeweils in der neuesten Fassung enthalten.

Kleineinleiter und Kleineinleiterabgabe

Als Kleineinleiter kommen Grundstückseigentümer in Betracht, deren Abwasser aus Grundstücken, die nicht in eine öffentliche Kanalisation, sondern direkt in Gewässer (Grund- und Oberflächenwasser) eingeleitet wird, das Schmutzwasser aus Haushalten und ähnliches Schmutzwasser darstellt und dessen Menge weniger als 8 m³/d (entspricht ca. 50 EW) beträgt. Bei der Ermittlung der Zahl der nicht an eine zentrale Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist i.d.R. von der absoluten Einwohnerzahl auszugehen.

Kleineinleiter haben eine Kleineinleiterabgabe anstelle einer Kanalbenutzungsgebühr zu zahlen. Die Höhe der Kleineinleiterabgabe richtet sich nach den Bestimmungen des Abwasserabgabengesetzes in Verbindung mit dem Saarländischen Wassergesetz (§ 9 Abwasserabgabengesetz, § 131 Saarländisches Wassergesetz in der jeweils geltenden Fassung). Die Kleineinleiterabgabe ist in der Satzung (Kleineinleiterabgabensatzung) festgelegt. Details können der Abgabensatzung entnommen werden.

Beseitigung von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben

Die Beseitigung des in Hauskläranlagen anfallenden Schlammes und in abflusslosen Sammelgruben gesammelten Abwassers obliegt gemäß § 50 Abs. 2 Saarl. Wassergesetz –SWG- der Gemeinde. Die abflusslosen Sammelgruben sind nach Bedarf auf Antrag zu leeren. Die Gemeinde bedient sich bei der Beseitigung des Schlammes und des Abwassers Dritter (Schlammabfuhrunternehmer). Die Erhebung der Gebühr überträgt die Gemeinde dem Schlammabfuhrunternehmer. Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr pro Entleerung und einer Gebühr pro angefangenen Kubikmeter entleerten Schlammes oder Abwassers. Details zu den Gebühren können der Gebührensatzung entnommen werden.

Was darf NICHT in die Toilette?