Schutz vor Rückstau ist ein sehr komplexes Thema, bei dem die Lage der Leitungen auf dem Grundstück und im Gebäude eine wesentliche (eigentlich die entscheidende) Rolle spielen, so dass immer der Einzelfall betrachtet werden muss.
Wann und warum kommt es zum Rückstau?
Ein Rückstau im Kanal ist grundsätzlich nicht auszuschließen:
Die Kanäle sind auf einen bestimmten Starkregen ausgelegt, sind aber bei einem darüber hinaus gehenden Platzregen überlastet. Dies gilt auch für die private Entwässerung auf dem Grundstück. Bei einem extremen Niederschlagsereignis, von dem niemand wissen kann, wo und mit welcher Intensität der Regen fällt, füllen sich binnen kurzer Zeit die Abwasserrohre- die Folge: Einstau der Leitungen.
Das Kanalnetz der Gemeinde kann nicht darauf ausgerichtet werden, dass es jeden Starkregen oder Wolkenbruch sofort ableiten kann. Wollten die Kommunen die Kanalisation auch für weitergehende Starkregenereignisse dimensionieren, würden die Rohre der Kanalisation so groß und teuer werden, dass die Bürger, die sie ja über Abwassergebühren mit bezahlen müssen, unvertretbar belastet würden. Deshalb muss bei solch starkem Regen eine kurzzeitige Überlastung des Entwässerungsnetzes und damit ein Rückstau in die Grundstücksentwässerungsanlagen in Kauf genommen werden.
Grundsätzlich muss sich jeder Grundstücksbesitzer in eigener Verantwortung gegen solche Rückstauereignisse schützen. Bei nicht fachgerechter Ausführung der Grundstücksentwässerung (z.B. fehlende oder fehlerhafte Rückstausicherung), kann es dann zu Schäden im Gebäude kommen.
Gemäß § 17 der Satzung der Gemeinde Gersheim über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung), muss der Anschlussnehmer sich gegen einen evtl. Rückstau aus dem Kanalsystem durch geeignete Absperrvorrichtungen absichern. Fehlt diese Sicherung und es kommt durch einen Rückstau zu Schäden, so sind diese vom Anschlussnehmer selbst zu tragen.
Die technischen Bestimmungen für Entwässerungsanlagen in Gebäuden und auf Grundstücken sind in den entsprechenden DIN- Normen bzw. in der entsprechenden europäischen Norm jeweils in der neuesten Fassung enthalten.