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Die Vergnügungssteuer wird erhoben für

  • Ausspielungen in Spielklubs und Spielcasinos und anderen Orten
  • Nutzung von Spielapparaten, und Personalcomputern in Spielhallen und an anderen Orten (z.B. Gaststätten, Vereinsheimen etc.)

Die Vergnügungssteuer dient hauptsächlich der Einnahmeerzielung, verfolgt jedoch auch ordnungs- und sozialpolitische Ziele, indem z. B. durch die Besteuerung von Spielgeräten die Eindämmung der Spielsucht erreicht werden soll.

Aktuelle Steuersätze für Apparate je angefangener Kalendermonat:

In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen

in Gaststätten und anderen Orten

mit Gewinnmöglichkeit

12 % vom Einspielergebnis

10 % vom Einspielergebnis

ohne Gewinnmöglichkeit

30,70 EUR je Gerät/Monat

15,35 EUR je Gerät/Monat

Die Steuersätze für die übrigen Veranstaltungen und Apparate entnehmen Sie bitte der Vergnügungsteuersatzung der Gemeinde Gersheim.

Es sind folgende Erklärungen vorzulegen:

  • Anmeldung Geldspiel- und Unterhaltungsgeräte 
  • Abmeldung Unterhaltungsgeräte