Das Bundesmeldegesetz (BMG) unterscheidet zwischen einer einfachen Melderegisterauskunft (§ 44 BMG) und einer erweiterten Melderegisterauskunft (§ 45 BMG).Sie erhalten im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft von der Gemeinde Informationen zu:
- Vor- und Familiennamen,
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschriften
der gesuchten Person.
Neben der einfachen Melderegisterauskunft gibt es noch eine erweiterte Auskunft aus dem Melderegister. Hierbei erhalten Sie weitere Angaben über eine von Ihnen gesuchte Person, wobei ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden muss.
Verfahrensablauf
Ihr Antrag auf Erteilung einer Melderegisterauskunft muss zwingend enthalten:
- Erklärung, ob die Auskunft für einen privaten oder gewerblichen Zweck (z.B. Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche) benötigt wird.
- Sofern die Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke benötigt wird, ist der Zweck anzugeben.
- In beiden Fällen ist zwingend zusätzlich zu bestätigen, dass die Melderegisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung und/oder Adresshandel benötigt wird.
Folgende Verfahrensweisen sind möglich:
- Persönlich für die einfache und die erweiterte Melderegisterauskunft, dann erhalten Sie die Daten vor Ort mitgeteilt. Die Gebühren werden vor Ort erhoben.
- Schriftlich für die einfache und die erweiterte Melderegisterauskunft, dann erhalten Sie die Daten auch auf dem Postwege.
Hinweis
Aus dem Melderegister der Gemeinden können nur Auskünfte über Privatpersonen gegeben werden. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen können nur dem Gewerberegister entnommen werden.
Gebühren
- einfache Melderegisterauskunft für private Zwecke 7,00 €
- einfache Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke 10,00€
- erweiterte Melderegisterauskunft für private Zwecke 9,00€
- erweiterte Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke 13,00€