Als Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks ist man zur Reinigung der Bürgersteige, Gehwege, Straßenrinnen, usw. verpflichtet. Die Reinigungspflicht erstreckt sich bis zur Mitte der Fahrbahn. Zur Säuberung umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras und Wildkräutern sowie Unrat jeglicher Art. Schächte zur Straßenkanalisation oder bei Hydranten sind stets freizuhalten und zu säubern.