Grundsteuer

Jeder Grundbesitz wird besteuert, unabhängig davon, ob er

  • land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird (Grundsteuer A),
  • bebaut oder unbebaut ist (Grundsteuer B),
  • gewerblich genutzt wird oder Wohnzwecken dient (Grundsteuer B).

Grundsätzlich zahlungspflichtig ist der Eigentümer oder die Eigentümerin des jeweiligen Grundbesitzes. 

 

Grundsteuermessbetrag

Im Rahmen der Bewertung eines Grundstückes durch das zuständige Finanzamt wird ein sogenannter Einheitswert festgesetzt, aus dem unter Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag errechnet wird.

Die Höhe des Einheitswertes und des Messbetrages ergeben sich aus dem jeweiligen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid, den jeder Eigentümer vom Finanzamt erhält.
 Die Grundsteuer wird auf der Grundlage dieses Grundsteuermessbetrages von der Gemeinde festgesetzt.

Festsetzung

Die in vierteljährlichen Vorauszahlungsraten (jeweils zum 15.2./ 15.5./ 15.8./ 15.11.) fällige Grundsteuer wird durch einen Abgabenbescheid festgesetzt und errechnet sich wie folgt:

Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Grundsteuerhebesatz der Gemeinde Gersheim.

Der Hebesatz wird vom Gemeinderat der Gemeinde Gersheim beschlossen.

Es ist auch möglich, die Grundsteuer (einschließlich der Benutzungsgebühren) in einer Summe zu zahlen. Hierfür ist bis zum 30.9. eines Jahres ein schriftlicher Antrag erforderlich. Der Antrag bewirkt, dass die Grundsteuer (einschließlich der Benutzungsgebühren) ab dem nächsten Jahr (und natürlich in den folgenden Jahren) jeweils zum 1.7. in einer Summe zu zahlen ist.

Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen:

 

Tipp: Haben Sie Ihr Haus/ Grundstück verkauft?

Sie haben Ihr Haus verkauft? Dann ergibt sich hinsichtlich der Grundsteuer eine neue abgabenrechtliche Situation.

Bei einem Eigentumswechsel bleiben Sie solange zahlungspflichtig, bis das Finanzamt eine Eigentumsumschreibung durchgeführt hat, die kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres nach der Veräußerung erfolgt.
 Sie haben daher noch die gesamte Grundsteuer und Ortskirchensteuer bis zum Erhalt des neuen Steuerbescheides/Aufhebungsbescheides der Gemeinde Gersheim zu entrichten.

Musterablauf eines Haus- oder Grundstücks-Verkaufes bis zum neuen Steuerbescheid:

  • Notartermin mit Unterschriften
  • Geldeingang auf dem Konto des Verkäufers
  • Rückmeldung an den Notar
  • Der Notar meldet Verkauf an Grundbuchamt
  • Das Grundbuchamt trägt ins Grundbuch ein
  • Das Grundbuchamt gibt anschließend die Information an das zuständige Finanzamt
  • Das Finanzamt stellt neuen Grundsteuermessbescheid aus und verschickt den Bescheid an die Gemeinde/Stadt.
  • Die Gemeinde/Stadt erhält den neuen Grundsteuermessbescheid und stellt einen Steuerbescheid auf den neuen Eigentümer sowie einen Aufhebungsbescheid an den alten Eigentümer aus

Das Steueramt der Gemeinde Gersheim hat keine rechtliche Möglichkeit, die Grundsteuer vor der steuerrechtlichen Eigentumsumschreibung durch das Finanzamt von dem Erwerber anzufordern.

Wichtiger Hinweis:
 Nach dem Erhalt des Erst nach Bekanntgabe eines neuen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides durch das Finanzamt kann der Erwerber zur Grundsteuer veranlagt werden.

Die Grundsteuer für das Veräußerungsjahr sollte privatrechtlich geregelt werden, am besten schon im notariellen Vertrag beim Verkauf.

Beispiel:
 Der Verkauf erfolgt zum 15.03.2013; eine Umschreibung erfolgt durch das Finanzamt entsprechend erst zum 01.01.2014.
 Die privatrechtliche Regelung sollte also für den Zeitraum 16.03.2013 bis 31.12.2013 erfolgen.

Häufig gestellte Fragen

Frist beachten

Die neue Grundsteuerreform kommt. Bis 31.10.2022 Erklärung abgeben.