Das Bundesmeldegesetz sieht für Datenübermittlungen aus dem Melderegister ein Widerspruchsrecht vor.
Öffentlich-Rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
Wenn es sich um Daten von Familienangehörigen handelt, die nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören.
Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BMG)
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahl-vorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Mandatsträger, Presse oder Rundfunk, bei Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 BMG)
Die Meldebehörde darf Auskunft erteilen über Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 BMG)
Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren Familienname, Vorname, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
Die betroffenen Personen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Abs. 1 BMG sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial (§ 36 Abs. 2 BMG)
Eine Datenübermittlung nach § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes ist nur zulässig, sofern die betroffene Person nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist auf Ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Wenn Sie Ihr Widerspruchsrecht wahrnehmen wollen, wenden Sie sich bitte persönlich oder schriftlich an die Gemeinde Gersheim, Bürgerbüro, Bliesstraße 19a, 66453 Gersheim, Zimmer 10.
Widerspruch Datenweitergabe Kommunalwahl/Europawahl
Nach dem Meldegesetz darf die Meldebehörde den Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen bestimmte Daten aus dem Melderegister zu Wahlwerbungszwecken weitergeben.
Sie haben die Möglichkeit, der Weitergabe dieser Daten an die Parteien und Wählergruppen zu widersprechen.
Wenn Sie Ihr Widerspruchsrecht wahrnehmen wollen, wenden Sie sich bitte persönlich oder schriftlich Gemeinde Gersheim, Bürgeramt, Bliesstraße 19 A, 66453 Gersheim, Zimmer Nr. 10.
Widerspruch Datenweitergabe
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 (Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift) des Meldegesetzes bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben.
Nach §35 Abs. 2 Satz 1 MG darf die Meldebehörde Melderegisterauskünfte über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnerinnern und Einwohnern nur dann erteilen, wenn die betroffene Person der Auskunftserteilung nicht widersprochen hat.
Wenn Sie Ihr Widerspruchsrecht wahrnehmen wollen, verwenden Sie bitte dieses Formular.