Unter einem Wildschaden versteht man einen Schaden der durch bejagbares Wild auf / an einem Grundstück verursacht wurde, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder angegliedert ist.

Wildschaden wird grundsätzlich auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht, es handelt sich um Schadensersatzansprüche. Eine Besonderheit zum üblichen Zivilrecht besteht hierbei darin, dass dieser Rechtsweg erst bestritten werden kann, wenn durch die zuständige Gemeinde ein Vorverfahren durchgeführt wurde. Hierzu ist der Wildschaden innerhalb von zwei Wochen nach seiner Feststellung bei der Gemeinde anzumelden.

Im Rahmen des Vorverfahrens wird dann Termin an Ort und Stelle anberaumt.

 Hierbei soll auf eine gütliche Einigung hingewirkt werden. Kommt diese nicht zustande, ist ein weiterer Termin unter Hinzuladung des Wildschadensschätzer erforderlich, wodurch allerdings höhere Kosten entstehen.

Kommt bei einem Termin eine Einigung zustande, wird das Vorverfahren durch Niederschrift über die gütliche Einigung abgeschlossen. Kommt keine Einigung zustande, beendet die Gemeinde das Verfahren durch Vorbescheid, der auf Grundlage der Schätzung des Wildschadensschätzers beruht. Gegen den Vorbescheid können die Beteiligten dann anschließen Klage erheben, also den ordentlichen Rechtsweg bestreiten.

Erforderliche Unterlagen:

Niederschrift über die Anmeldung von Wildschaden

Gebühr:

25,00 €