Die Hundesteuer ist eine der ältesten sogenannten Aufwandsteuern, die bis ins 15. Jahrhundert zurückreicht. Das ordnungspolitische Ziel ist es, den Hundebestand zu beschränken.

Gemäß §3 Abs. 3 KAG sind Gemeinden verpflichtet, eine Hundesteuer zu erheben.

Für alle Hunde in der Gemeinde Gersheim, die nicht ausschließlich zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken gehalten werden, ist die Steuer zu entrichten. Es sind jedoch alle im Gebiet der Gemeinde Gersheim gehaltenen Hunde anzumelden. Für Hundehaltungen, die nicht besteuert werden, wird ein entsprechender Bescheid über die Befreiung von der Hundesteuer ausgestellt.

Die Steuerpflicht des Hundehalters/der Hundehalterin beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Sie endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt.

Hierfür hat jeder Halter/ jede Halterin den Hund unabhängig vom Zweck der Haltung innerhalb von vier Wochen schriftlich mit dem dazu vorgesehenen Formular bei uns an- bzw. abzumelden.

Wichtig:
Im Falle einer Abmeldung können wir erst dann einen entsprechenden Bescheid erstellen, wenn Sie das dafür vorgesehene Formular zusammen mit der dem Hund zugeordnete Hundesteuermarke einreichen. Es genügt nicht, dass der Umstand eintritt, der die Steuerpflicht beendet (z. B. Umzug oder Versterben des Tieres).

Zur An- und Abmeldung nutzen Sie bitte unser Formulare im unteren Bereich des Textes. (Downloads)

Die Hundesteuer wird durch einen Abgabenbescheid festgesetzt, meist zusammen mit der Grundsteuer.

Sie beträgt

  • für einen Hund 80 EUR jährlich
  • bei zwei Hunden für den zweiten Hund 110 EUR jährlich
  • bei drei und mehr Hunden für den dritten und jeden weiteren Hund je Hund 165 EUR jährlich
  • für einen gefährlichen Hund oder mehrere gefährliche Hunde je Hund das 5-fache des Betrages jährlich

Diese Beträge werden analog zur Grundsteuer an vier
Terminen im Jahr fällig.
Es ist auch möglich, die Hundesteuer in einer Summe zu zahlen. Hierfür ist bis zum 30. September eines Jahres ein schriftlicher Antrag erforderlich. Der Antrag bewirkt, dass die Hundesteuer ab dem nächsten Jahr (und natürlich in den folgenden Jahren) jeweils zum 1. Juli in einer Summe zu zahlen ist.

Die Hundesteuersatzung sieht in bestimmten Fällen Steuerbefreiungen und -ermäßigungen vor. Die Anträge sind ausschließlich schriftlich (nicht per E-Mail) zu stellen.

Häufig gestellte Fragen