Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) ist ein “gewerberechtliches Führungszeugnis”, aus dem hervorgeht, ob eine juristische Person oder eine Einzelperson schon einmal gegen gewerberechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Der Auszug wird u.a. zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit verlangt, bevor ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z.B. Gaststättenbetrieb oder Maklertätigkeit) genehmigt wird.

Wie beim Führungszeugnis werden auch hier zwei Arten unterschieden:

  • Benötigen Sie einen Gewerbezentralregister-Auszug für eigene Zwecke, sendet Ihnen das Bundesamt für Justiz in Bonn den Auszug auf dem Postwege zu.
  • Soweit Sie die Auskunft für eine Behörde im Inland benötigen, teilen Sie bitte die Anschrift der Behörde und gegebenenfalls den Namen des zuständigen Sachbearbeiters, sowie den Verwendungszweck mit. Das Bundesamt für Justiz in Bonn sendet den Auszug dann direkt an die genannte Behörde.

Weitere sehr detaillierte Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz: www.bundesjustizamt.de
Über diese Internetseite können Sie auch die Gewerbezentralregisterauskunft online beantragen.

Voraussetzung hierfür sind der elektronische Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und ein Kartenlesegerät.

Hierzu benötigen Sie:

Gebühren

Die Gebühr für eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beträgt 13,– € und ist bei Antragstellung zu begleichen.

Benötigte Unterlagen
Zur Antragstellung müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • bei natürlichen Personen: Personalausweis oder Reisepass
  • bei juristischen Personen zusätzlich: Vertretungsbefugnis, Handelsregisterauszug:
  • gegebenenfalls die Anschrift der Behörde, für die der Auszug bestimmt ist mit der Angabe zum Verwendungszweck