Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.97 (Amtsblatt 1997,S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsblatt I S. 2629), der §§ 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt Seite 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsblatt I Seite 534) sowie der Friedhofssatzung der Gemeinde Gersheim in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Gersheim in seiner Sitzung am 04. Oktober 2022 folgende 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Gersheim beschlossen:

Artikel 1

  • 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

㤠2

Gebühren

(…)

  1. Grabanfertigungsgebühren und Zuschläge

(für das Ausheben und Verfüllen des Grabes, das Verlegen der Grabmatten sowie die erste Aufhügelung)

  1. Anfertigung eines Grabes für Verstorbene über 6 Jahren   855,00 €
  2. Anfertigung eines Grabes für Verstorbene unter 6 Jahren 519,00 €
  3. Anfertigung eines Tiefgrabes (Erstbestattung) 1.061,00 €
  4. Anfertigung eines Urnengrabes    408,00 €
  5. Gebühr für die Einebnung eines Doppelgrabes  430,00 €
  6. Gebühr für die Einebnung eines Einzel- bzw. Tiefgrabes 307,00 €
  7. Einebnen eines Kinder- bzw. Urnengrabes 184,00 €
  8. Zuschläge für Beerdigungen an Samstagen 60 %
  9. Zuschläge für die Beerdigungen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen 100 %

Auf die Erhebung von Zuschlägen kann verzichtet werden, wenn die Bestattung aus rechtlichen Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, nicht an einem zuschlagsfreien Tag vorgenommen werden kann.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Gersheim tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gersheim, den 05.10.2022

Michael Clivot
Bürgermeister