5. Änderungssatzung
Zur Satzung über die Auszeichnungen und Ehrengaben sowie Glückwünsche der Gemeinde Gersheim (Ehrengabensatzung)
Gemäß § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) Gesetz Nr. 788 – Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG – Vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 12.12.2023 folgende 5. Änderungssatzung beschlossen:
§ 4 Ehrengeschenke
§ 4 Abs. 2 der Ehrengabensatzung wird wie folgt neu gefasst:
Die Gemeinde Gersheim gewährt Altersjubilaren ein Sachgeschenk sowie ein Glückwunschschreiben:
- bei 80 Jahren
- bei 85 Jahren
- bei 90 Jahren
- bei 95 Jahren
- bei 100 Jahren und jedem weiteren Lebensjahr
Altersjubilare erhalten bei 75 Jahren weiterhin ein Glückwunschschreiben.
§ 4 Abs. 4 Satz 2 der Ehrengabensatzung wird wie folgt neu gefasst:
Bei Geburtstagen ab dem 90. Lebensjahr und Ehejubiläen ab goldener Hochzeit überreichen der Bürgermeister und der Ortsvorsteher gemeinsam die Sachgeschenke.
Diese 5. Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft.
Gersheim, 18.12.2023
Gez.
Michael Clivot
Bürgermeister
Nach § 12 Abs. 6 KSVG gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund eines Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.