4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Oben am Dorf“ im Ortsteil Walsheim
Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung
Der Gemeinderat der Gemeinde Gersheim hat in seiner Sitzung am 23.05.2023 die öffentliche Auslegung der 4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Oben am Dorf“ beschlossen.
Die Gemeinde Gersheim plant im Ortsteil Walsheim, angrenzend zum bestehenden Haus Sonne, die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Neubau einer Förderschule für geistige Entwicklung sowie zusätzlicher Parkplatzflächen für Mitarbeiter.
In der rechtskräftigen 3. Änderung des Bebauungsplanes wurden Baufenster festgesetzt, in denen vom damaligen Verein der Neubau einer Schule sowie der Anbau an das Hauptgebäude für einen Kindergarten geplant war. Diese Baumaßnahmen wurden jedoch nie umgesetzt.
Die Neue Haus Sonne gGmbH plant den Neubau der Förderschule für geistige Entwicklung, auch aufgrund der internen Betriebsabläufe, nicht in dem ursprünglich vorgesehenen Bereich, sondern südlich der Erschließungsstraße „Oben am Dorf“.
Die Erschließung des Plangebietes ist, wie bisher über die Straße „Oben am Dorf“ gesichert.
Der für den Neubau vorgesehene Teilbereich des Plangebietes befindet sich aktuell im Außenbereich gem. § 35 BauGB. Das Vorhaben ist danach nicht realisierungsfähig. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planung bedarf es daher der 4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes.
Zudem sollen die in der rechtskräftigen 3. Änderung des Bebauungsplanes festgesetzten, nicht mehr benötigten Baufenster zugunsten nicht überbaubarer Flächen gestrichen werden, um so die potenziell überbaubaren Flächen im Bereich der bestehenden Einrichtung auf das notwendige Maß zu reduzieren.
Darüber hinaus sollen drei angrenzend bestehende Wochenendhäuser, die in der rechtskräftigen 2. Änderung des Bebauungsplanes als Sondergebiet „Wochenendhausgebiet“ festgesetzt wurden, zukünftig dem Haus Sonne zugeordnet werden, um im Rahmen der Realisierung eines heilpädagogischen Konzeptes einer entsprechenden Nutzung zugeführt werden zu können.
Des Weiteren wird der Bebauungsplan auf weitere Flächen ausgedehnt, die dem Schulkomplex zuzuordnen sind.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Gersheim stellt für das Plangebiet eine Sonderbaufläche „Jugend-Fürsorgeeinrichtung“, eine Sonderbaufläche „Wochenendhausgebiet“ und eine Fläche für die Landwirtschaft dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit nicht vollständig erfüllt. Der Flächennutzungsplan ist gem. § 8 Abs. 3 BauGB parallel zum Bebauungsplanverfahren teil zu ändern.
Die 4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Oben am Dorf“ ersetzt innerhalb ihres Geltungsbereiches die Bebauungspläne „Oben am Dorf, 2. Änderung“ (2006) und „Oben am Dorf, 3. Änderung“ (2013).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 2,6 ha. Die genauen Grenzen sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung und den dazugehörigen Umweltbericht, sowie den Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen, in der Zeit vom 31.07.2023 bis einschließlich 01.09.2023 während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Gersheim, Abteilung IV: Bauen, Umwelt und Verkehr, Zimmer 11, einsehbar ist.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich zum Internetportal der Gemeinde Gersheim (www.gersheim startseite.de/öffentliche Bekanntmachungen) über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:
Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) mit folgenden Informationen:
- Schutzgut Boden, unter Anwendung externer Ausgleichsmaßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung: keine Böden mit hohem Bodenfunktionserfüllungsgrad betroffen (aufgrund der Exposition und der extensiven Bewirtschaftung allerdings höheres Biotopentwicklungspotenzial); rel. geringe Nettoneuversiegelung von 2.300 m²; erhöhte Verdichtungsempfindlichkeit wg. hohem Tongehalt mit erforderlichen bauzeitlichen Schutzmaßnahmen (Befahrverbot außerhalb der Baufläche)
- Schutzgut Wasser: Lage im WSG „Bliestal“ (WSZ III); Beachtung der Vorschriften und Verbote der WSVO inkl. bauzeitlicher Schutzmaßnahmen; Klärungsbedarf im Hinblick auf die Zulässigkeit von Erdaufschlüssen mit ggfs. erforderlichem hydrogeologischem Unbedenklichkeitsnachweis; zukünftige Entwässerung im Zuge der konkretisierenden Planungen mit Versorgungsträgern abzustimmen; Versickerungspotenzial und Einleitungsmöglichkeit von Niederschlagswasser in Vorfluter am Standort problematisch
- Schutzgut Klima und Lufthygiene, keine erhebliche Beeinträchtigung: kein ausgewiesenes Kaltluftentstehungsgebiet oder Frischluftleitbahn betroffen, keine Verbindung zu klimaökologischen Bedarfsräumen; zusätzlicher PKW-Verkehr im nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen
- Schutzgut Tiere und Pflanzen/Biologische Vielfalt/Artenschutz: geplante Erweiterungsfläche umfasst einen Teil eines FFH-Lebensraumes (LRT 6510, Erhaltungszustand A; gleichzeitig n. § 30 BNatSchG geschützter Biotop); Flächenverlust mit Blick auf die weiterhin bestehende Kohärenz des Lebensraumes im Gebiet erheblich; externer Ausgleich zur Wahrung der Kohärenz des Lebensraumes und aufgrund des Biotopschutzes n. § 30 BNatSchG erforderlich; im Zuge des Bebauungsplanverfahrens erfolgt ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung gem. § 30 Abs. 4 BNatSchG, die Unvermeidbarkeit der Inanspruchnahme durch den Nachweis fehlender Alternativen wird begründet; externer Ausgleich i.S.d. Eingriffsregelung und zusätzliche Funktionalkompensation wird festgesetzt; aus der artenschutzrechtlichen Prüfung ergeben sich unter Beachtung der festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen keine Hinweise auf das Eintreten der Verbotstatbestände n. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG
- Schutzgut Landschaftsbild, keine erhebliche Beeinträchtigung: bestehende Vorbelastung durch Gebäudekomplex der Haus Sonne, lediglich geringe bauliche Erweiterung am Rand des Gebäudeensembles; keine Einsehbarkeit über größere Distanzen wegen abschirmenden Wald- und Gehölzkomplexen
- Schutzgut Mensch, keine erhebliche Beeinträchtigung: geringe Bedeutung der Erweiterungsfläche für die Erholungsfunktion des durch Freizeitgrundstücke erschlossenen Gebietes
- Schutzgut Kultur- und Sachgüter, keine Beeinträchtigung: keine Kultur- oder Bodendenkmale oder Gebiete bzw. Objekte, die als archäologisch oder geschichtlich bedeutsam eingestuft sind, Erweiterungsfläche derzeit extensiv landwirtschaftlich genutzt
- Schutzgebiete: kein LSG und NSG betroffen; geplanter Erweiterungsbereich liegt innerhalb der ausgewiesenen Pflegezone 48 „zwischen Breitfurt und Walsheim“ des Biosphärenreservates Bliesgau; Planung widerspricht zwar dem Schutzzweck, allerdings sind keine „harten“ Verbotstatbestände betroffen, da die Fläche außerhalb von weiteren Schutzgebieten n. BNatSchG und außerhalb des Geltungsbereiches kommunaler Satzungen liegt; im Rahmen einer integrierten FFH-Vorprüfung ergaben sich keine Hinweise auf einen erheblichen Einfluss auf die Erhaltungsziele des knapp 300 m südwestlich liegenden NATURA 2000-Gebietes NSG „zw. Bliesdahlheim und Herbitzheim“ (N 6809-303)
- Externe Kompensationsmaßnahmen zum Ausgleich des Bilanzdefizites nach der Eingriffsregelung und zum Funktionalausgleich (geschützter Biotop und FFH-LRT): auf Flurstücken 2882/2, 2927, 3173, 3174, 3175, 3186 und 3187 in der Gemarkung Breitfurt (Stadt Blieskastel) auf Eigentumsflächen des Neukahlenbergerhofes im gleichen Naturraum; Entwicklungsziel ist eine untergrasreiche Salbei-Glatthaferwiese des FFH-Lebensraumtyps 6510 im Erhaltungszustand A bzw. mind. BPlus
- 4 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Umweltbezug, betreffend folgende Themen: Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes; FFH-Lebensraum; artenschutzrechtliche Relevanzprüfung, externer Ausgleich gem. Eingriffsregelung und Funktionalausgleich; Rodungsfristen; Bodenschutz; Grundwasserschutz; Biosphärenreservat; Entwässerung von Niederschlags- und Brauchwasser, Umgang Hetschenbach; Inanspruchnahme Wald; Waldabstand.
- Von Seiten der Öffentlichkeit wurde keine Stellungnahme mit umweltbezogenen Informationen abgegeben.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: rbolle@gersheim.de vorgebracht werden, nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Gersheim, den 11.07.2023
Der Bürgermeister, Michael Clivot
Planentwurf FNPBegründungPlanentwurf B-PlanBegründung 2LAGEPLANGersheim_Haus_Sonne_Umweltbericht_4_2_31032023