Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament sowie für die Wahlen zum Gemeinderat und zu den Ortsräten der Gemeinde Gersheim und der Wahl der Landrätin bzw. des Landrates und zum Kreistag des Saarpfalz-Kreises am 09. Juni 2024

 

1. Das Wählerverzeichnis für die oben angegebenen Wahlen für die Gemeinde Gers-heim wird in der Zeit

 

vom 20. bis 24. Mai 2024

 

während der allgemeinen Öffnungszeiten in Zimmer 16 des Rathauses der Ge-meinde Gersheim, Bliesstraße 19 a, 66453 Gersheim für Wahlberechtigte zur Ein-sichtnahme bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollstän-digkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Wahl-berechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wähler-verzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hin-sichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrver-merk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsicht-nahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahl-schein hat.

 

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 24. Mai 2024 bis 13:00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter in Zimmer 16 des Rathauses, Bliesstraße 19 a, 66453 Gers-heim Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spä-testens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Ge-fahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

4. Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe an der

 

a) Europawahl in einem beliebigen Wahlraum des Saarpfalz-Kreises,

b) Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbereiches,

c) Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Gemeindebezirkes,

d) Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbereiches,

e) Direktwahl der Landrätin / des Landrates des Saarpfalz-Kreises in einem be-liebigen Wahlraum des Landkreises,

oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

5. Wahlscheine erhalten auf Antrag

5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden

– bei der Europawahl die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerver-zeichnis

o bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Uni-onsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024

oder

o die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt haben,

– bei den Kommunalwahlen

die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 10 Abs. 1 der Kom-munalwahlordnung (bis zum 24. Mai 2024) versäumt haben,

 

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme

– an der Europawahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach

§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,

oder

– an den Kommunalwahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 6c der Kommunalwahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung entstanden ist,

c) wenn ihr Wahlrecht bei den Europa- und Kommunalwahlen im Ein-spruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Ab-schluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Gemeindewahlleiters bzw. der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07.06.2024, 18:00 Uhr, bei dem Gemeindewahlleiter bzw. der Gemeindebe-hörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der An-trag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichern Wahlberechtigte glaubhaft, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, können ihnen bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, neue Wahl-scheine erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftli-chen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen. Wahlberechtigte mit Behinde-rung können sich bei der Antragstellung der Hilfe anderer Personen bedienen.

 

6. Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten

 

6.1 für die EUROPAWAHL

einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, ver-sehenen roten Wahlbriefumschlag,

 

6.2 für die KOMMUNALWAHLEN

 

a) für die GEMEINDERATSWAHL

einen gelben Stimmzettel,

 

b) für die ORTSRATSWAHL

einen orangefarbenen Stimmzettel,

 

c) für die KREISTAGSWAHL

einen grünen Stimmzettel,

 

d) für die Wahl der/des LANDRÄTIN/LANDRATES

einen hellblauen Stimmzettel,

 

e) einen gemeinsamen gelben Stimmzettelumschlag

für die vorgenannten Kommunalwahlen unter 6.2 a) – d),

 

f) einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellrosafarbenen Wahlbriefumschlag für die vorgenannten Kommunalwahlen unter 6.2 a) – d) und

 

6.3 jeweils ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vor-lage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Per-son nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Gemeindewahl-leiter bzw. der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet ha-ben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlbe-rechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzu-lässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfs-person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleis-tung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl müssen die Wähler/innen ihre Wahlbriefe mit dem Stimmzettel bzw. den Stimmzetteln und dem jeweiligen Wahlschein so rechtzeitig an die ange-gebenen Stellen absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen.

Wähler/innen, die bei den Kommunalwahlen und bei der Europawahl durch Brief-wahl wählen, müssen zwei Wahlbriefe absenden.

Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne beson-dere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgelt-lich befördert. Wahlbriefe können auch bei der auf ihnen angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

66453 Gersheim, 03. Mai 2024

Der Gemeindewahlleiter:

gez.

Michael Clivot
Bürgermeister