Bekanntmachung

über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl
des Gemeinderates und der Ortsräte der Gemeinde Gersheim am 9. Juni 2024

I. Festsetzung des Wahltermins

Aufgrund des § 3 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung v. 22.01.2019 (Amtsbl. I S. 127), zuletzt geändert durch das Gesetz v. 12.07.2023 (Amtsbl. I S. 828), hat die Regierung des Saarlandes mit Beschluss v. 25.07.2023 den Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Saarland auf

Sonntag, 9. Juni 2024

bestimmt (Amtsbl. I S. 772 v. 10.08.2023).

II. Einreichung von Wahlvorschlägen

Aufgrund der §§ 23 und 51 KWG in Verbindung mit den §§ 18 und 63 der Kommunal-wahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 12.02.2019 (Amtsbl. I S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung v. 27.09.2023 (Amtsbl. I S. 878), fordere ich hiermit die in der Gemeinde Gersheim vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, Wahlvorschläge für die am 09.06.2024 stattfindenden Wahlen zum Gemeinderat und zu den Ortsräten der Gemeinde Gersheim bei dem Gemeindewahlleiter, Rathaus Bliesstraße 19 a, 66453 Gerseim, 1. OG, Zimmer 16, bis spätestens

Donnerstag, 4. April 2024, 18:00 Uhr,

schriftlich einzureichen.

 

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem genannten Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Auf die Bestimmungen über Wahlvorschläge in den §§ 22 bis 30 sowie 51 und 57 KWG und in den §§ 17 bis 25 sowie 63 und 69 KWO wird ausdrücklich hinge-wiesen.

A. Wahlrechtsgrundsätze

Die Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsräte werden in allgemeiner, unmittel-barer, freier, gleicher und geheimer Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so findet Mehrheitswahl statt.

B. Einteilung des Wahlgebietes, Anzahl der zu wählenden Personen

Aufgrund des § 4 Abs. 2 KWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KWO hat der Gemeinderat der Gemeinde Gersheim in seiner Sitzung am 17.10.2023 beschlossen, das Wahlge-biet i. S. des § 4 Abs. 1 KWG (Gebiet der Gemeinde Gersheim) für die Aufstellung von Bereichslisten in folgende Wahlbereiche einzuteilen:

Wahlbereich Ortsteil

I Gersheim

II Reinheim

III Rubenheim

IV Herbitzheim

V Bliesdalheim

VI Walsheim

VII Niedergailbach

VIII Parr (Medelsheim, Seyweiler, Peppenkum und Ut-weiler)

Aufgrund des § 32 Abs. 2 S. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung v. 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz v. 18.01.2023 (Amtsbl. I S. 204), sind für den Gemeinderat der Ge-meinde Gersheim 27 Mitglieder zu wählen.

Das Wahlgebiet für die Wahl der Ortsräte bilden die auf Grund des § 70 Absatz 1 KSVG sowie § 3 der Ersten Änderungssatzung zur Satzung über die Bildung von Gemeindebezirken (Ortsteilen) sowie die Zahl der Mitglieder der Ortsräte vom 22.04.1993:

– Gersheim

– Reinheim

– Rubenheim

– Herbitzheim

– Bliesdalheim

– Walsheim

– Neidergailbach

– Medelsheim – Seyweiler

– Peppenkum – Utweiler

Auf Grund § 71 Abs. 2 KSVG in Verbindung mit o.g. Satzung beträgt die Zahl der Mitglieder der Ortsräte in allen Gemeindebezirken jeweils 9 Mitglieder.

Das Wahlgebiet für die Wahl der Ortsräte wird nicht in Wahlbereiche eingeteilt.

C. Wahlvorschlagsrecht

Wahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen aufgestellt werden. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten auf-gestellt werden. Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält.

Ein Wahlvorschlag darf für die Gebietsliste höchstens doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Jede Bereichs-liste soll höchstens halb so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemein-deratsmitglieder zu wählen sind.

Der Wahlvorschlag für die Wahl der Ortsräte wird nicht in Gebietsliste und Bereichs-listen gegliedert. Der Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Mitglieder des Ortsrates zu wählen sind.

D. Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber

Als Bewerberin oder Bewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in geheimer Wahl gewählt worden ist. Zur Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei oder Wählergruppe sind in einer Mitgliederversammlung wahlberechtigt

1. für Bereichslisten, die wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlbereichs,

2. für Gebietslisten, die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebiets

oder die von diesen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl unmittelbar gewählten Vertrete-rinnen und Vertreter (Vertreterversammlung). Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusam-mentritts im jeweiligen Wahlbereich oder Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder.

Die Bewerberinnen und Bewerber und die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertre-terversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vor-schlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

E. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Ein Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese angeben. Eine Bewer-berin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; sie oder er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlags aufge-stellt werden.

Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustim-mung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die Bewerbe-rinnen und Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familien-namen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung aufzuführen.

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Ver-trauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als

erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeich-net hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauens-person, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, ver-bindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvor-schlags an den Gemeindewahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Unter-zeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig. Eine Wahlbe-rechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde Gersheim zuständige Parteileitung; dies gilt auch für die Wahlvorschläge zu den Orts-räten. Vor der Einreichung von Wahlvorschlägen haben die Parteien dem Landrat des Saarpfalz-Kreises, Am Forum 1, 66424 Homburg, die für die Gemeinde Gersheim zu-ständige Parteileitung mitzuteilen. Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 11 zu § 19 Abs. 1 KWO eingereicht werden. Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

1. die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewer-berinnen und Bewerber (Anlage 13 KWO),

2. für Deutsche die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerbe-rinnen und Bewerber zum Gemeinderat bzw. Ortsrat wählbar sind (Anlage 14 KWO),

3. für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger:

a) die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (Anlage 14 KWO),

b) die Versicherungen an Eides statt über die Staatsangehörigkeit (Anlage 14a KWO),

c) die Versicherungen an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-Mitgliedsstaaten, dass sie in diesem Mitgliedsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist,

4. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewer-ber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilneh-merinnen oder Teilnehmer an Eides statt gegenüber dem Gemeindewahlleiter zu versichern, dass die Versammlung die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Rei-henfolge für die Gebietsliste/Bereichsliste der Wahl zum Gemeinderat bzw. ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsrat in geheimer Abstimmung festgelegt hat, dass jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und dass die Bewerberinnen und Bewer-ber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen (Anlagen 15 und 16 KWO).

F. Unterstützungsverzeichnis

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderats-wahl bzw. Ortsratswahl kein Sitz im Gemeinderat bzw. Ortsrat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstüt-zung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Gemeinderats- bzw. Ortsratsmitglieder. Die Wahlberechtigten haben sich dazu bis spätestens am 04.04.2024, 18:00 Uhr, persönlich in ein bei dem Gemeinde-wahlleiter, Rathaus, Bliesstraße 19 a, 66453 Gersheim, 1. OG, Zimmer 16, für den jeweiligen Wahlvorschlag ausliegendes Verzeichnis einzutragen. Die Wahlberechti-gung muss im Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein. Die Eintragung ist während der allgemeinen Dienststunden sowie an den letzten vier Samstagen vor Ablauf der Frist – am 09., 16., 23. und 30.03.2024 – jeweils von 09:00 bis 12:00 Uhr möglich.

Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben in der Eintragung Vor- und Famili-enname, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben. Das Un-terstützungsverzeichnis kann auch von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern un-terzeichnet werden. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre oder seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückge-zogen werden.

Zur Einsichtnahme in das Unterstützungsverzeichnis ist nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson des unterstützungsbedürftigen Wahlvorschla-ges befugt.

Der Unterstützung des Wahlvorschlags einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.

G. Verbindung von Wahlvorschlägen

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig; sie muss gegenüber dem Gemein-dewahlleiter, Rathaus, Bliesstraße 19 a, 66453 Gersheim, 1. OG, Zimmer 16 von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge bis spätestens am 04.04.2024, 18:00 Uhr, schriftlich erklärt werden.

H. Unterstützung durch die Wahlbehörde

Die gemeindliche Wahlbehörde steht bei allen Fragen und für Hilfestellungen jederzeit zur Verfügung. Diese ist wie folgt erreichbar:

Wahlbehörde:……………………Gemeinde Gersheim

Gemeindewahlleiter

Bliesstraße 19 a in 66453 Gersheim

Dienstsitz: …………………………Rathaus, 1. OG, Zi. 16

Leiter des Wahlamtes: ………Heiko Rebmann

Gemeindeoberamtsrat

Telefon: …………………………….06843/801-100

E-Mail:……………………………….wahlbuero@gersheim.de

Gersheim, 17. Oktober 2023

Der Gemeindewahlleiter:

gez.

Michael Clivot
Bürgermeister