Für die Europa- und die Kommunalwahlen im Gebiet der Gemeinde Gersheim wird ab Montag, 13.05.2024, im Konferenzzimmer des Rathauses, 1. OG, Zimmer 19, Bliesstraße 19 a, ein Briefwahlbüro eingerichtet. Um Vorlage der Wahlbenachrichtigung wird gebeten.
Der Wahlscheinantrag (Briefwahlantrag) kann auch elektronisch über die Internetseite der Gemeinde Gersheim unter www.gersheim.de gestellt werden. Ein Antrag kann durch persönliche Vorsprache im Briefwahlbüro oder schriftlich, aber nicht telefonisch, gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sons-tige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Die entsprechenden Unterlagen werden sofort ausgehändigt. Es besteht auch die Möglichkeit direkt zu wählen.
1. Folgende Öffnungszeiten werden angeboten bzw. sind gesetzlich vorgeschrieben:
montags bis freitags: von 08:00 – 12:00 Uhr
dienstags: von 14:00 – 17:00 Uhr
donnerstags: von 14:00 – 18:00 Uhr
und im Falle einer Stichwahl
für die Landrätin / den Landrat
zusätzlich
am Freitag, 21.06.2024 von 08:00 – 12:00 Uhr
von 14:00 – 18:00 Uhr
2. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlrau-mes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichern Wahlberechtigte glaubhaft, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, können ihnen bis zum Tag vor der Wahl (Samstag, 08.06.2024), 12:00 Uhr, neue Wahlscheine erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen
2.1 bei der Europawahl
a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis
– bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024
oder
– die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt haben,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchs-frist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
2.2 bei der Kommunalwahl
a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne eigenes Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (bis zum 24. Mai 2024) versäumt haben,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 6c der Kommunalwahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung entstanden ist,
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Gemeindewahlleiters gelangt ist.
3. Nur für die unter 2. genannten Fälle ist das Briefwahlbüro am Samstag, 08.06.2024 von 10:00 – 12:00 Uhr und am Sonntag, 09.06.2024 von 13:00 – 15:00 Uhr geöffnet.
4. § 15 Absatz 4 und 5 der Kommunalwahlordnung (KWO) hat folgenden inhaltlichen Regelungsgehalt:
(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden der oder dem Wahlberechtigten an ihre oder seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 14 Abs. 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. Postsendungen sind von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter freizumachen. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter übersendet der oder dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luft-post, wenn sich aus ihrem oder seinem Antrag ergibt, dass sie oder er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.
(5) Holt die oder der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Brief-wahlunterlagen bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter ab, so soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden können. An
eine andere Person als die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt wer-den, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 14 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Die v. g. Vorschriften entsprechen inhaltlich dem § 27 Absatz 4 und 5 der Europawahlordnung (EuWO).
Es wird um Verständnis gebeten, wenn die Bediensteten des Briefwahlbüros an-gewiesen sind, die v. g. Vorschriften strikt einzuhalten.
5. Schriftliche Briefwahlanträge müssen persönlich unterschrieben werden
Wer einen Wahlscheinantrag (Briefwahlunterlagen) in schriftlicher Form stellt, z. B. über das Formular auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, muss diesen zwingend auch persönlich unterschreiben, auch wenn eine Unterschrift z. B. bei einem E-Mail-Antrag oder über das elektronische Portal auf der Internetseite der Gemeinde Gersheim unterbleibt. Es wird daher um entsprechende Beachtung gebeten. Die Bediensteten des Wahlamtes stehen für Hilfestellungen gerne persönlich im Rathaus oder auch telefonisch unter Telefon 06843 / 801-100, -106 oder 131 (Briefwahlbüro) zur Verfügung.
66453 Gersheim, 30. April 2024
Der Gemeindewahlleiter:
gez.
Michael Clivot
Bürgermeister