Satzung 

zur Satzung über die Festsetzung von Gebühren für die Beseitigung des in Hauskläranlagen anfallenden Schlammes und in abflusslosen Sammelgruben gesammelten Abwassers in der Gemeinde Gersheim (Gebührensatzung) 

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.97 (Amtsblatt 1997,S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.10.2022 (Amtsblatt I Seite 1296), der §§ 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsblatt Seite 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2007 (Amtsblatt I Seite 594) sowie der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) und die Abwälzung der Abwasserabgabe der Gemeinde Gersheim vom 28.09.2006 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.2009 hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 28.02.2023 folgende Gebührensatzung beschlossen:

1 Gebührenhöhe

(1) Die Gebührenhöhe für die Beseitigung des in Hauskläranlagen anfallenden Schlammes und in abflusslosen Sammelgruben gesammelten Abwassers wird gemäß § 11 a Abs. 4 der o.a. Abwassersatzung der Gemeinde Gersheim wie folgt festgesetzt: 

  1. Grundgebühr pro Entleerung 80,00 EUR
  2. Gebühr pro angefangenen Kubikmeter Schlamm

von Hauskläranlagen mit Kanalanschluss   14,00 EUR 

  1. Gebühr pro angefangenen Kubikmeter Abwasser

von abflusslosen Gruben   16,10 EUR 

  1. Freilegung einer Hausklärgrube oder einer 

abflusslosen Grube pro angefangene Stunde   60,00 EUR 

  1. Anfahrt außerhalb der Sammeltour Entsorgung zur 

Kläranlage (Pauschal) 128,00 EUR  

 

(2) Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe. 

 

2 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.  

Gleichzeitig tritt die bislang gültige Satzung außer Kraft. 

 

Gersheim, den 06.03.2023 

Michael Clivot – Bürgermeister 

 

„Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.“