Satzung

über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Gersheim

(Hundesteuersatzung)

 

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung

der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8/9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341), und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 08./09. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341), hat der Gemeinderat der Gemeinde Gersheim am 07.12.2021 folgende Satzung beschlossen:

 

§1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

 

(1) Die Gemeinde Gersheim erhebt für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet eine Hundesteuer nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Zugelaufene Hunde gelten als angeschafft und müssen versteuert werden, wenn sie nicht binnen einer Woche dem Eigentümer, der Polizeibehörde oder einem Tierheim übergeben werden. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(4) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner.

(5) Das Halten von Hunden ausschließlich zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken, also zur Einkommenserzielung, ist nicht steuerbar, d.h. sie unterliegt nicht der Steuerpflicht. In Bezug auf diese Hunde gilt § 8 mit der Maßgabe, dass diejenige natürliche Person als Halter gilt, die einen Hund zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken einsetzt. Der Anmeldung sind nachvollziehbare Nachweise über die Haltung ausschließlich zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken beizufügen. Bei mehreren Haltern obliegen die Pflichten aus Satz 2 und 3 jedem von ihnen. Über die die Nicht-Steuerbarkeit wird eine Bescheinigung ausgestellt. Fallen die Voraussetzungen für die Nicht-Steuerbarkeit der Hundehaltung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.

 

§2 Steuermaßstab und Steuersatz

 

(1) Die Steuer beträgt für das Halten (durch eine Person oder mehrere Personen gemeinsam)

  1. a) für den ersten Hund 80 Euro jährlich,
  2. b) für den zweiten Hund 110 Euro jährlich,
  3. c) für den dritten und jeden weiteren Hund 165 Euro jährlich.

Für gefährliche Hunde werden die Steuersätze nach Abs. 1 a-c mit dem Faktor 5 multipliziert.

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden vorrangig, d.h. als erster und zweiter Hund berücksichtigt. Werden neben gefährlichen Hunden auch andere Hunde gehalten, werden die anderen Hunde vorrangig berücksichtigt.

(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind die in § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland in der Fassung vom 09.12.2003 (Amtsblatt S. 2996) in der jeweils geltenden Fassung genannten Hunde.

(3) Als gefährliche Hunde gelten insbesondere solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann.

(4) Welcher Hund als gefährlich im Sinne dieser Vorschrift gilt, bestimmt im Einzelfall das Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Ortspolizeibehörde) der Gemeinde Gersheim.

 

§ 3 Steuerbefreiung

 

(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Gersheim auf-halten, sind für diejenigen Hunde steuerbefreit, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

(2) Steuerbefreiung wird auf schriftlichen Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe hilfloser Personen dienen. Hilflos sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „GL“ oder „H“ besitzen. Die Steuerbefreiung wird in der Regel nur für das Halten eines Hundes je Person gewährt. Die Befähigung des Hundes ist nachzuweisen. Sofern der Hund dafür nicht fertig ausgebildet ist, so ist durch einen entsprechenden Experten die Eignung des Hundes nachzuweisen.

(3) Eine Steuerbefreiung wird auf schriftlichen Antrag gewährt für Hunde, die der Halter dauerhaft aus einer im Gebiet der Bundesrepublik befindlichen Einrichtung übernimmt, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz besitzt und deren Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestätigt ist. Die Steuerbefreiung wird befristet für 24 Monate erteilt und beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist. Die Übernahme aus der Einrichtung ist durch eine Bescheinigung der Einrichtung nachzuweisen. Diese Befreiung kann nur für den sog. „ersten Hund“ (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung) und nur einmal für denselben Hund gewährt werden.

(4) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf schriftlichen Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die als Herdengebrauchshunde mit bestandener Gebrauchshundeprüfung ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.

(5) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen für Hunde, die ausschließlich zu Sportzwecken und nicht zur Zucht gehalten, wie folgt zu reduzieren. Für die ersten beiden Hunde gilt der Steuersatz gemäß § 2 Abs. 1 a und b dieser Satzung, für alle weiteren Hunde wird die Steuer auf 50 % des Steuersatzes gemäß § 2 Abs. 1 c dieser Satzung reduziert.

 

Die aktive Teilnahme am Sport muss durch den Nachweis einer Mitgliedschaft in einem eingetragenen Landessportbund sowie durch jährliche Vorlage von Teilnahmebescheinigungen des Vorjahres (Start- bzw. Ergebnislisten) nachgewiesen werden. Werden diese Nachweise nicht erbracht, so wird die Hundesteuer in vollem Umfang fällig.

(6) Diensthunde staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen werden, werden auf schriftlichen Antrag von der Hundesteuer befreit.

(7) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerbefreiung nach Absatz 3 und 4 nicht gewährt.

 

§ 4 Allgemeine Steuerermäßigung

 

(1) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag auf 50 % des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden und landwirtschaftlichen Anwesen, die von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter Luftlinie entfernt liegen, erforderlich sind.

(2) Die Steuer ist auf Antrag auf 50 % des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für Sanitäts- und Rettungshunde, die anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen uneingeschränkt zur Verfügung stehen und die vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg ab-gelegt haben.

(3) Die Steuer ist auf Antrag auf 50 % des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für Hunde, die als Nachsuchenhunde im Sinne von § 27 Saarländisches Jagdgesetz (SJG) eingesetzt werden und als Nachsuchenhunde bei der Vereinigung der Jäger des Saarlandes registriert sind.

(4) Die Steuer ist auf Antrag auf 50 % des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für den 1. Hund, der von einer alleinlebenden Person gehalten wird, die nachweislich Grundsicherung im Alter erhält.

(5) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

 

§ 5 Zwingersteuer

 

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens einen reinrassigen von der Fédération Cynologique Internationale (FCI) oder dem Verband für das Deutsche Hundewesen gelisteten Hund im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer von der anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 2 Abs. 1 a – c. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.

(3) Die Vergünstigung der Zwingersteuer entfällt, wenn in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet werden. Der Züchter ist verpflichtet, die Zuchtbücher einmal im Jahr vorzulegen.

(4) Die Bewilligung oder Weiterbewilligung der Zwingersteuervergünstigung ist von der Einreichung einer Zuchtbescheinigung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen abhängig. Diese Bescheinigung ist alle zwei Jahre vor Beginn des neuen Kalenderjahres vorzulegen.

 

§ 6 Verfahren bei Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

 

(1) Die Steuerbefreiung/Steuerermäßigung ist nur zu gewähren, wenn die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind und der Hundehalter nicht wegen Tierquälerei bestraft ist. Für Wachhunde, die in der Regel außerhalb des Gebäudes gehalten werden, wird Steuerermäßigung nur gewährt, wenn auf dem Grundstück ein für ihren dauernden Aufenthalt geeigneter Raum (Hütte, Laufstall o. dgl.) vorhanden ist.

(2) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den diese Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.

(3) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Nachweise bei der Gemeinde Gersheim zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraus-setzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. Der Antrag ist für jedes Kalenderjahr neu zu stellen.

(4) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. Sie erlischt mit Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder -ermäßigung entfallen.

(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.

 

§ 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht

 

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuer-pflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder verendet.

(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuer-pflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem der Hund bei der Gemeinde Gersheim (Gemeindesteueramt) schriftlich abgemeldet wird.

 

§ 8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

 

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. In dem Steuerbescheid kann auch seine Geltung für Folgejahre bestimmt werden. In diesem Fall wird im Bescheid angegeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Hundesteuer jeweils fällig wird. Wenn sich die Berechnungsgrundlagen oder der Betrag der Hundesteuer ändern, werden neue Bescheide erlassen.

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann auf Antrag für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden. Dieser Antrag ist bis zum 01.Dezember des vorhergehenden Jahres schriftlich zu stellen.

 

§ 9 Sicherung und Überwachung der Steuer

 

(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse, Farbe, Alters, Geschlechts sowie Geburtsdatum (bei eigenen Welpen) oder Anschaffungsdatum des Hundes bei der Gemeinde schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.

(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder weitergegeben hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder gestorben ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde schriftlich abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die für den Hund ausgegebene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person mit anzugeben.

(3) Die Gemeinde übergibt bei Anmeldung oder übersendet mit dem 1. Steuerbescheid nach der Anmeldung, mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung oder der Bescheinigung über die Nicht-Steuerbarkeit für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung, seines Betriebes oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 Euro ausgehändigt. Satz 2 bis 5 gelten, sofern eine andere Person als der Hundehalter den Hund umherlaufen lässt, auch für diese Person.

(4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände, Betriebsinhaber, Betriebsleiter und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 93 AO in den jeweils geltenden Fassungen). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.

(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände, Betriebsinhaber, Betriebsleiter sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 93 AO in den jeweils geltenden Fassungen). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

 

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 KAG in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. als Hundehalter entgegen § 1 Abs. 5 Satz 6 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Nicht-Steuerbarkeit nicht rechtzeitig anzeigt,
  2. als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung nicht rechtzeitig anzeigt,
  3. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet,
  4. als Hundehalter oder sonstige Person entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung, seines Betriebes oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
  5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand, Betriebsinhaber, Betriebsleiter oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
  6. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand, Betriebsinhaber, Betriebsleiter oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.

 

§ 11 Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung

 

(1) Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 14 KAG in der jeweils geltenden Fassung und – soweit diese nach dem KAG anwendbar sind – die Vorschriften der AO in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Bei Verstoß gegen diese Steuersatzung kann im Rahmen des § 14 Abs. 3 des

Kommunalabgabengesetzes eine Geldbuße festgesetzt werden.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Diese Hundesteuersatzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 25. September 2001 in ihrer bisher geltenden Fassung außer Kraft.

 

Gersheim, 08. Dezember 2021

Der Bürgermeister
Michael Clivot

 

Gemäß § 12 Abs. 6 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.