Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Gemeinde Gersheim (Vergnügungssteuersatzung – VgnSt-Satzung)1)

1Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung

der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8/9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341), und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 08./09. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341), hat der Gemeinderat der Gemeinde Gersheim am 07.12.2021 folgende Satzung beschlossen:

I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

 

§1 Erhebung der Steuer

1Die Gemeinde Gersheim erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

 

§ 2 Steuergegenstand

(1) 1Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Gersheim veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen:

  1. sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden;
  2. gewerbliche Kultur-, Musik-, Film- oder Theatervorführungen;
  3. das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
  4. das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten
    a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
    b) in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

(2) 1Als Apparate im Sinne des Abs. 1 Nr. 4 gelten auch Personalcomputer und Spielkonsolen, die in Vergnügungsstätten nach Abs. 1 Nr. 4 betrieben werden und die aufgrund ihrer Ausstattung zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können. 2Eine Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn der Apparat ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- bzw. Weiterbildung eingesetzt wird.

(3) 1Die in Absatz 1 genannten Vergnügungen unterliegen auch dann der Besteuerung, wenn sie mit nicht steuerpflichtigen Veranstaltungen verbunden werden oder wenn sie gleichzeitig anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken dienen.

 

§ 3 Steuerbefreiungen

1Der Steuer unterliegen nicht:

  1. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen, kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Verwendungszweck bei der Anmeldung nach § 10 angegeben worden ist;
  2. Tanzunterricht einschließlich eines „Mittel-“ und eines „Abschlussballes“, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen;
  3. Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als „wertvoll“ oder als „besonders wertvoll“ anerkannt worden sind;
  4. das Halten von Apparaten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, sofern für ihre Darbietungen kein Entgelt erhoben wird;
  5. Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art;
  6. Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen;
  7. gemeindeeigene Veranstaltungen sowie Veranstaltungen, die durch die Eigenbetriebe der Gemeinde Gersheim veranstaltet werden.

 

§ 4 Steuerschuldner

(1) 1Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). 2In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 gilt der Halter als Veranstalter.

(2) 1Neben dem Veranstalter haftet als Gesamtschuldner, wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Veranstalter zu sein, die Anmeldung aber schuldhaft unterlässt oder die Durchführung der Veranstaltung ohne Vorlage der Anmeldebescheinigung gestattet.

(3) 1Ist der Halter nicht Eigentümer der Apparate i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4, haftet der Eigentümer neben dem Halter als Gesamtschuldner.

 

§ 5 Erhebungsformen

(1) 1Die Steuer wird erhoben

  1. als Pauschsteuer,
  2. a) wenn die Veranstaltung mit oder ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis gegen Entgelt zugänglich ist,
  3. b) wenn es sich um Apparate ohne Gewinnmöglichkeit gemäß § 9 handelt;
  4. als Steuer nach dem Einspielergebnis gemäß § 8.

(2) 1Als Teilnehmer gelten alle Anwesenden mit Ausnahme der in Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes beschäftigten Personen. 2Bei sportlichen Veranstaltungen gilt als Teilnehmer nicht, wer sich dabei selbst sportlich betätigt.

(3) 1Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen.

 

II. Abschnitt Pauschsteuer

 

§ 6 Steuersatz

(1) 1Der allgemeine Steuersatz beträgt 30 vom Hundert des Eintrittspreises oder -entgelts je Teilnehmer, multipliziert um die Anzahl der Teilnehmer.

(2) 1Der allgemeine Steuersatz ermäßigt sich um die Hälfte für sportliche und kulturelle Veranstaltungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1).

(3) 1Der allgemeine Steuersatz ermäßigt sich für sportliche Veranstaltungen auf ein Viertel, wenn sie von der Gemeinde Gersheim als repräsentative, sportliche Veranstaltungen anerkannt sind.

 

§ 7 Steuer nach der Roheinnahme

(1) 1Die Pauschsteuer wird nach der Roheinnahme berechnet. Als Roheinnahme gelten sämtliche dem Veranstalter von den Teilnehmern zufließenden Einnahmen.

(2) 1Für Spielclubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen ist eine Pauschsteuer nach Absatz 1 festzusetzen.

(3) 1Die Steuerstelle kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis über die Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist und die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt.

 

§ 8 Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit

(1) 1Bemessungsgrundlage für die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 mit Gewinnmöglichkeit ist das Einspielergebnis. 2Das Einspielergebnis ist der Betrag des elektronisch gezählten Gesamtbetrages der eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne und der Auffüllungen der Röhreninhalte und der Geldschein-Dispenser-Inhalte, zuzüglich der Röhren- und Geldschein-Dispenser-Entnahmen (Fehlbeträge), bereinigt um Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

(2) 1Der Steuersatz für das Halten eines Apparates nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 mit Gewinn-möglichkeit beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat

  1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 vom Hundert des Einspielergebnisses;
  2. in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 vom Hundert des Einspielergebnisses.

       2Ein negatives Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat ist mit dem Wert 0 (Null) Euro anzusetzen.

(3) 1Bei Apparaten mit mehr als einer Spielvorrichtung wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt.

(4) 1Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates im Austausch ein gleichartiger Apparat, so gilt die Gesamtsumme der Einspielergebnisse aus beiden Apparaten als Bemessungsgrundlage für die Steuer.

 

§ 9 Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit

(1) 1Bemessungsgrundlage für die Steuer für das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 ohne Gewinnmöglichkeit ist die Anzahl der jeweils vorhandenen Apparate. 2Die Berechnung der Steuer erfolgt nach festen Sätzen.

(2) 1Der Steuersatz für das Halten von Apparaten nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 ohne Gewinnmöglichkeiten beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat

  1. für Musikapparate 20,45 Euro je Apparat;
  2. für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,70 Euro je Apparat;
  3. für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,35 Euro je Apparat.

(3) 1Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates im Austausch ein gleichartiger Apparat, so gilt für die Berechnung der Steuer der ersetzte Apparat als weitergeführt.

 

III. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

 

§ 10 Anmeldung der Veranstaltung und Sicherheitsleistung

(1) 1Die Veranstaltungen sind spätestens drei Werktage vor Beginn bei der Steuerstelle ausschließlich mit dem dafür vorgesehenen Formular anzumelden. 2Dies gilt auch dann, wenn Steuerbefreiung nach § 3 beansprucht wird. 3Nicht anmeldepflichtig sind jedoch Veranstaltungen nach § 3 Nr. 5. 4Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen.

(2) 1Über die Anmeldung ist eine Bescheinigung zu erteilen.

(3) 1Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Veranstalter als auch der Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke. 2Letzterer darf die Veranstaltung erst zulassen, wenn ihm die Anmeldebescheinigung vorgelegt ist, es sei denn, dass es sich um eine unvorbereitete oder unvorhergesehene Veranstaltung handelt.

(4) 1Bei mehreren aufeinander folgenden Veranstaltungen ist eine einmalige Anmeldung ausreichend.

(5) 1Der Eigentümer eines Apparats nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder derjenige, dem der Apparat zur Ausnutzung überlassen ist, hat die erste Aufstellung eines Apparats innerhalb einer Woche nach der Aufstellung mittels des dafür vorgesehenen Formulars bei der Steuerstelle anzumelden. 2Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit dieses und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Apparats. 3Die Wegnahme eines Apparats ist unverzüglich mittels des dafür vorgesehenen Formulars zu melden; als Tag der Wegnahme gilt frühestens der Tag des Eingangs der Meldung. 4Der Inhaber der benutzten Räume hat sich die Anmeldebescheinigung innerhalb einer Woche vorlegen zu lassen.

(6) 1Die Steuerstelle ist berechtigt, bei der Anmeldung eine Vorauszahlung in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld als Sicherheit zu verlangen.

 

§ 11 Entstehung der Steuerschuld

(1) 1Bei der Pauschsteuer entsteht die Steuerschuld mit dem Beginn der Veranstaltung, im Fall der §§ 8 und 9 mit der Inbetriebsetzung des Apparats.

 

$ 12 Festsetzung und Fälligkeit

(1) 1In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ist die Pauschsteuer nach den §§ 8 und 10 innerhalb von drei Werktagen nach der Veranstaltung auf dem dafür vorgesehenen Formblatt vom Veranstalter selbst zu errechnen und anschließend beim Steuerstelle der Gemeinde Gersheim einzureichen. 2Die errechnete Summe ist innerhalb einer Woche nach Veranstaltungsende an die Gemeinde Gersheim zu überweisen.

(2) 1Bei Apparaten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. 2Nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Gemeinde Gersheim bis spätestens zum 14. Tag des folgenden Kalendermonats eine Steueranmeldung unter Verwendung des von der Gemeinde festgelegten Vordrucks einzureichen. 3Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sind der Steueranmeldung Zählwerksausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum (Kalendermonat) oder deren Kopien beizufügen; alle Besonderheiten, insbesondere manuelle Veränderungen (Auffüllungen und Entnahmen) der Röhreninhalte und Geldschein-Dispenser-Inhalte, Prüftest-, Falsch- und Fehlgeld, die nicht vom Apparat automatisch erkannt und nicht in den Zählwerkausdrucken automatisch dokumentiert werden, sind gleichzeitig und ohne besondere Aufforderung durch die Gemeinde nachvollziehbar zu erläutern. 4Die errechnete Steuer wird am 14. Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats fällig. 5Steueranmeldung und Steuerzahlung müssen spätestens an diesem Tag bei der Gemeinde eingehen.

(3) 1Ein Steuerbescheid ist in den Fällen des Absatzes 2 nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. 2In diesem Fall ist die Steuer mit dem Ablauf des dritten Werktags nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

 

IV. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

 

§13 Ordnungswidrigkeiten

1Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes – KAG i.d.F. der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8/9.12.2020 (Amtsbl. I S. 1341) in der jeweils gelten Fassung handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:

 

1.§ 10 Abs. 1 und 4Anmeldung der Veranstaltung
2.§ 10 Abs. 5:Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Apparates nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 sowie Änderung des Apparatebestandes
3.§ 12 Abs. 1Einreichung der Steueranmeldungen für Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1
4.§ 12 Abs. 2:Einreichung der Steueranmeldung für Apparate nach § 2 Abs. 1 Nr. 4

 

§14 Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung

1Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 14 des Kommunalabgabengesetzes und – soweit diese nach dem Kommunalabgabengesetz anwendbar sind – die Vorschriften der Abgabenordnung in den jeweils geltenden Fassungen.

 

§ 15 Übergangsregelungen

1Für die bis zum 31.12.2021 entstandenen Vergnügungssteuern gelten, soweit diese Steuerfälle noch nicht abgeschlossen sind, die Bestimmungen des Vergnügungssteuergesetzes vom 22.02.1973 i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.04.1993 (Amtsbl. I S. 4969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.01.2015 ; Amtsbl. I S. 210) sowie die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Gemeinde Gersheim vom 18.06.2013.

 

§16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Satzung tritt ab 01.01.2022 in Kraft.

2Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Gemeinde Gersheim vom 18.06.2013 außer Kraft.

 

Gersheim, 08.12.2021

Der Bürgermeister
Michael Clivot

 

Gemäß § 12 Abs. 6 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.