Änderung des Bebauungsplanes „Sportanlage Medelsheim“ in der Gemeinde Gersheim, Ortsteil Medelsheim
Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet und der Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Rat der Gemeinde Gersheim hat in seiner Sitzung am 11.07.2023 die Veröffentlichung der Änderung des Bebauungsplanes „Sportanlage Medelsheim“ im Internet bzw. eine Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Mit der Änderung des Bebauungsplanes „Sportanlage Medelsheim“ werden folgende Ziele verfolgt:
Im Ortsteil Medelsheim der Gemeinde Gersheim soll angrenzend zur Sporthalle und Feuerwehr eine neue Grundschule errichtet werden.
Die Kapazitätsgrenzen der bereits bestehenden Einrichtungen sind erreicht. Der bestehende Bedarf kann mit dem derzeitigen Angebot nicht mehr gedeckt werden.
Da Um- und Erweiterungsbauten an den bestehenden Einrichtungen nicht möglich sind, hat sich die Gemeinde Gersheim dazu entschlossen auf dem kommunalen Grundstück im Ortsteil Medelsheim eine neue Grundschule zu errichten. Zudem bietet die Fläche ausreichend Platz für eine spätere Erweiterung durch einen möglichen Anbau.
Da sich die v.g. Fläche im Bereich der Lothringer Straße im Eigentum der Gemeinde befindet, ist diese kurzfristig für die geplante Bebauung verfügbar.
Alternative Standorte, welche ebenfalls zeitnah verfügbar wären und über eine vergleichbare verkehrliche Anbindung verfügen sind innerhalb des Gemeindegebietes nicht vorhanden.
Sowohl die Unterbringung der benötigten Stellplätze für Mitarbeiter/innen der Schule als auch die Einrichtung eines Bring- und Abholbereiches kann – aufgrund der Grundstücksgröße – vollständig innerhalb des Plangebietes erfolgen.
Darüber hinaus sollen das bereits bestehende Feuerwehrgerätehaus und die Vereinsinfrastruktur planungsrechtlich gesichert werden.
Nach aktueller Rechtsgrundlage ist das Planvorhaben nicht realisierungsfähig, da im rechtskräftigen Bebauungsplan ein sonstiges Sondergebiet „Erholung, Freizeit und Sport“ festsetzt ist. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Planvorhabens bedarf es daher der Änderung des Bebauungsplanes.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der Änderung des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 1,3 ha.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a i.V.m. § 13 BauGB geändert.
Die Änderung des Bebauungsplanes „Sportanlage Medelsheim“ ersetzt in ihrem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Sportanlage Medelsheim“ von 2002.
Gemäß §§ 13a, 13 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung, in der Zeit vom 15.01.2024 bis einschließlich 16.02.2024 auf der Internetseite der Gemeinde (unter www.gersheim.de) unter folgendem Pfad: Rathaus & Service, Öffentliche Bekanntmachungen, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde Gersheim, Bliesstraße 19a, 66453 Gersheim, Zimmer Nr. 11, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse rbolle@gersheim.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werde. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommunen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Die Änderung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB – Bebauungspläne der Innenentwicklung – i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.
Gersheim, den 09.01.2024
Der Bürgermeister Michael Clivot