GEMEINDE GERSHEIM

Der Bürgermeister

Bekanntmachung

 

nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) auf das Recht zum Widerspruch
gegen die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister der Gemeinde Gers-heim

 

I.

an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft

 

Sie haben gem. § 42 Abs. 3 S. 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Abs. 2 BMG zu widersprechen. Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gem. § 42 Abs. 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

1. Familiennamen,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. Geburtsdatum und Geburtsort,

5. Geschlecht,

6. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

7. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und letzte frühere Anschrift,

8. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie

9. Sterbedatum.

 

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

 

II.

an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen

bei Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene

 

Sie haben gem. § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.

 

Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 S. 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten über-mittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung ver-wenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

 

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

 

III.

aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger,

Presse oder Rundfunk

 

Sie haben gem. § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 2 BMG zu widersprechen. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 BMG Auskunft erteilen über

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad,

4. Anschrift sowie

5. Datum und Art des Jubiläums.

 

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

 

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

 

IV.

an Adressbuchverlage

 

Sie haben gem. § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 3 BMG an Adressbuchverlage zu widersprechen. Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad und

4. derzeitige Anschriften.

 

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

 

V.

Meldebehörde

 

Der Widerspruch in den Fällen I – IV ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde Gersheim, Meldebehörde, Bliesstraße 19 a in 66453 Gersheim, zu erklären.

 

Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

 

Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem Widerruf wirksam und gespeichert.

 

Gersheim, 21. Dezember 2023

Michael Clivot
Bürgermeister