§1       Ziel und Zweck des Behinderten – und Seniorenbeirates

Der Behinderten- und Seniorenbeirat soll den jeweils aktuell bestellten Behinderten -und Seniorenbeauftragten in der Behinderten -und Seniorenarbeit unterstützen.

Dazu gehören die Aufgabengebiete des Behinderten- und Seniorenbeauftragten aus seiner ehrenamtlichen Tätigkeit.

In der Behindertenarbeit:

  1. Die Verwirklichung einer umfassenden Teilhabe.
  2. Gleichstellung und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen.
  3. Wahrnehmung der Interessen der behinderten Einwohnerinnen und Einwohner.
  4. Weitere Aufgabengebiete ergeben sich Themenübergreifend aus der Seniorenarbeit.

Nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zählen zu den Menschen mit Behinderungen die Personen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können (soziales Modell von Behinderung).  

In der Seniorenarbeit:

  1. Die Unabhängigkeit im Alter zu sichern, um Seniorinnen und Senioren möglichst lange eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen und in diesem Rahmen generationenübergreifende Wohnkonzepte anzuregen.
  2. Älteren Menschen in allen Lebenslagen die erforderlichen Hilfen zu ermöglichen und bei der Bildung von Selbsthilfegruppen behilflich zu sein.
  3. Ältere Menschen zu motivieren, ihre vielfältigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen durch Übernahme politischer und sozialer Verantwortung für sich und andere in das Gemeinwohl einzubringen sowie das solidarische Miteinander der Generationen von Jung und Alt zu unterstützen.
  4. Das ehrenamtliche Engagement der Seniorinnen und Senioren in wichtigen gesellschaftlichen Bereichen wie Kommunalentwicklung, Sport, Freizeit, Kultur und sozialen Angelegenheiten zu fördern, um gleichzeitig deren Ansehen und Stellung in Gesellschaft und Familie zu stärken und ihre Selbstwerteinschätzung zu verbessern.
  5. Die örtlichen Einrichtungen der Altenhilfe und -pflege zu begleiten
  6. Bildung im Alter zu fördern
  7. Die Arbeit der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters sowie des Gemeinderates in Seniorenangelegenheiten zu unterstützen.

§2       Aufgaben des Behinderten -und Seniorenbeirates

In der Behindertenarbeit:

  • Der Beirat soll bei Angelegenheiten, die die Belange der behinderten Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Gersheim berühren, gehört werden. Er soll den Gemeinderat und seine Gremien unterstützen und beraten.
  • Insbesondere kommen als Angelegenheiten in Betracht:
  1. Teilhabe behinderter Menschen in allen Lebensbereichen (wie zum Beispiel Bildung, Erziehung, Arbeit, Freizeit, Kultur und Wohnen)
  2. Barrierefreie Gestaltung von baulichen und sonstigen Anlagen, Verkehrsmitteln, technischen Gebrauchsgegenständen, Systemen der Informationsverarbeitung, akustischen und visuellen Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen (Digitalisierung) sowie anderen gestalteten Lebensbereichen. 
  3. Fragen zu Leistungen zur Teilhabe für behinderte Menschen
  4. Angebote von Diensten und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
  5. Förderung der Aktivitäten zur Verbesserung der Lebensbedingungen und Einbeziehung von behinderten Menschen in das gesellschaftliche Leben
  6. Unterstützung von Vorhaben verschiedener Träger im Interesse von behinderten Menschen
  7. Durchsetzung von Aktivitäten zur Erreichung einer barrierefreien Gemeinde.
  8. Herantragen von Bedürfnissen, Beschwerden und Empfehlungen behinderter Einwohnerinnen und Einwohner an die Gemeindevertretung, Ausschüsse und Gemeindeverwaltung.
  9. Regelmäßiger Informationsaustausch mit dem Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung auf Landesebene.

 

In der Seniorenarbeit:

  • Der Beirat nimmt in Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat und der Verwaltung die Interessen und Belange der älteren Menschen wahr und entwickelt in allen altersbedeutsamen Bereichen Ideen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der Seniorinnen und Senioren in der Gemeinde.
  • Der Beirat ist bei allen grundlegenden Planungsprozessen, die die Gemeinde bzw. ihre Ortsteile betreffen, angemessen zu beteiligen.
  • Der Beirat unterbreitet hierzu der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und dem Gemeinderat Vorschläge und berät im Rahmen seiner Möglichkeiten diese wie auch Organisationen, Vereine sowie sonstige Träger von Altenhilfe- und Altenfördermaßnahmen in allen Belangen, die Seniorinnen und Senioren betreffen.
  • Die in den Sitzungen des Beirates beratenen bzw. verabschiedeten Anträge, Anregungen, Anfragen und Empfehlungen leitet der/die Vorsitzende der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zu.
  • Dem Beirat obliegt die Öffentlichkeitsarbeit über die Wahrnehmung seiner Aufgaben sowie über aktuelle altenpolitische Fragen und Probleme in Abstimmung mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister bzw. mit der zuständigen Pressestelle der Verwaltung.
  • Zur Erledigung seiner Aufgaben führt der Beirat regelmäßig Sitzungen und Informationsveranstaltungen durch und richtet nach Bedarf Sprechtage ein. Diese finden in Abstimmung mit dem Seniorenbeauftragten statt.
  • Der Beirat kann seine Aufgaben aus eigener Initiative entwickeln.
  • Der Beirat nimmt seine Aufgaben unabhängig von Parteien, Konfessionen, Verbänden und Vereinen wahr. Der Beirat arbeitet weisungsungebunden.
  • Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister sowie der Gemeinderat können den Beirat mit Aufgaben betrauen bzw. den Beirat anhören.
  • Der Beirat ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Seniorenbeirates werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Beirates.
  • Regelmäßiger Erfahrungsaustausch mit dem Landesseniorenbeirat auf Landesebene sowie mit dem Seniorenbüro des Saar-Pfalz Kreis
  • Die Tätigkeit im Beirat wird ehrenamtlich ausgeübt. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Seniorenvertretung fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3       Rechte und Pflichten der Mitglieder des Beirates bei der Mitwirkung in Gremien der Gemeinde

  • Der Beirat kann sich mit allen für die Behinderten -und Seniorenarbeit in der Kommune relevanten Selbstverwaltungsangelegenheiten befassen. Auf Antrag des Beirates soll die Bürgermeisterin/der Bürgermeister dem Gemeinderat solche Selbstverwaltungsangelegenheiten zur Beratung und Entscheidung vorlegen.
  • Der/Die Vorsitzende des Beirates oder sein/ihre Vertreter/-in kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gemeinderates sowie seiner Ausschüsse teilnehmen, soweit Aufgaben des Beirates zur Beratung und Entscheidung anstehen.
  • Der Beirat bzw. ein/e von ihm beauftragte/r Vertreter/in hat das Recht, in Behinderten- und Seniorenangelegenheiten in den Ausschüssen und im Gemeinderat eine Stellungnahme abzugeben bzw. vorzutragen.
  • Der/Die Vorsitzende des Beirates erhält eine Einladung zu allen Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse, soweit relevante Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen.
  • Der/Die Vorsitzende des Beirates soll von der Gemeindeverwaltung rechtzeitig über anstehende Maßnahmen, die die Aufgaben des Beirates betreffen, informiert werden.
  • Der Beirat soll zu Fragen, die ihm vom Gemeindetrat, einem Ausschuss oder von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
  • Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Beirates und deren Amtszeit gelten § 30 Abs. 1 und 4, § 31 Abs. 1 und 4 sowie § 33 Kommunalselbstverwaltungsgesetz entsprechend.
  • Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet die von ihnen erhobene Daten auf Grund ihrer Tätigkeit im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSVGO) zu verarbeiten.

§4       Zusammensetzung und Berufung der Mitglieder des Beirates

  • Die Mitglieder des Beirates werden vom Gemeinderat berufen.
  • Dem Beirat gehören qua Amt der/die Seniorenbeauftragte und der/die Behindertenbeauftragte
  • Für die Berufung in den Beirat können sich alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Gersheim bewerben, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind.
  • Alle Mitglieder des Beirates sind stimmberechtigt.
  • Bei der Berufung der Mitglieder sollte auf eine geschlechtsparitätische Zusammensetzung hingewirkt werden.
  • Bei der Berufung sollte darüber hinaus eine möglichst flächendeckende Vertretung der Ortsteile und Gemeindegebiete berücksichtigt werden.
  • Für ihre Tätigkeit erhalten die Mitglieder des Beirats Ersatz ihrer baren Auslagen und des Verdienstausfalles gemäß den Regelungen für den Gemeinderat.
  • Für die Mitgliedschaft im Beirat können sich Personen gemäß §4 Abs. 4 bewerben. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister fordert dazu spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Beirates durch amtliche Bekanntmachung auf der Website der Gemeinde Gersheim sowie in dem „Amtsblatt der Gemeinde Gersheim“ auf. Für den ersten Beirat erfolgt der Aufruf zur Abgabe von Wahlbewerbungen nach Bekanntmachung der Satzung.
  • Der Gemeinderat wählt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl aus den Bewerbungen 8 Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung aus. Dabei trifft der Ausschuss für Bildung, Kultur, Jugend, Familien, Demographie und Soziales aus den eingegangenen Bewerbungen eine Vorauswahl und unterbreitet dem Gemeinderat eine Vorschlagsliste, die final beschlossen wird.
  • Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat aus, kann der zuständige Ausschuss eine Nachberufung aus der Reihe der nicht berücksichtigten Bewerberinnen und Bewerber vornehmen.
  • Bewerbungen werden bis 10 Tage vor der entscheidenden Sitzung des zuständigen Ausschusses angenommen.

§5       Amtszeit, Konstituierende Sitzung 

  • Die Amtszeit des Beirates beträgt fünf Jahre und ist an die Legislaturperiode des Gemeinderates gekoppelt. Sie beginnt einen Monat nach der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Berufung der Mitglieder. Die Amtszeit des ersten Beirats endet jedoch mit der kommenden Wahl des Gemeinderates.
  • Zur konstituierenden Sitzung des Beirates lädt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Gemeinde ein. Diese Sitzung hat innerhalb von 60 Tagen nach der Berufung durch den Gemeinderat stattzufinden.
  • Die Mitglieder des Beirates werden vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister durch Handschlag zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Ausübung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  • Die Mitglieder des Beirates führen ihre Aufgaben über das Ende der Legislaturperiode hinaus bis zur konstituierenden Sitzung des nach Ablauf der jeweiligen Legislaturperiode neu berufenen Beirates fort.

§6       Sitzungen 

  • Die Mitglieder des Beirates werden von seinem/seiner Vorsitzenden zu den Sitzungen schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche eingeladen. Der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen. Zu einer Sitzung des Beirates ist einzuladen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt.
  • Der Beirat tritt mindestens zwei Mal im Jahr zusammen.
  • Seine Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
  • An den Sitzungen des Beirates kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder die/der von ihr/ihm bestimmte Beauftragte oder Beigeordnete mit beratender Stimme teilnehmen.
  • Der Beirat kann zu seinen Sitzungen im Rahmen der ihm vom Gemeinderat bereitgestellten Finanzmittel Sachverständige hinzuziehen. Entsprechende Anträge bedürfen eines Beschlusses des Beirates.
  • Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden in der Presse, auf der Website der Gemeinde bzw. im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Gersheim veröffentlicht. Die Sitzungen des Beirates sind grundsätzlich öffentlich.
  • Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß ergangen und mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Eine Einladung über elektronische Mittel ist zulässig, sofern das jeweilige Mitglied dem zugestimmt hat.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  • Über die Sitzungen des Beirates fertigt der/die Schriftführer/in ein Beschlussprotokoll. Es ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zuzuleiten.
  • Für die Einladungen und deren Veröffentlichung wie auch die Erledigung der organisatorischen Angelegenheiten des Beirates ist der/die Vorsitzende verantwortlich.

§7       Vorsitz und stellvertretender Vorsitz

  • Vorsitzende/-r des Beirates ist qua Amt der/die Senioren- und Behindertenbeauftragte der Gemeinde Gersheim.
  • Darüber hinaus wählt der Beirat einen/eine Stellvertreter/-in aus seiner Mitte.
  • Werden die Ämter des/der Behindertenbeauftragen und des/der Seniorenbeauftragten von zwei verschiedenen Personen bekleidet, so entscheidet der Beirat in geheimer Abstimmung welche Beauftragte den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz übernimmt.

§8       Geschäftsführung 

  • Der Beirat wird in seiner Geschäftsführung bzw. der Erledigung seiner Aufgaben von der Gemeindeverwaltung unterstützt.
  • Die Gemeinde stellt dem Beirat Tagungsräume zur Verfügung.
  • Der Gemeinderat stellt im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Haushalt die für die Erledigung der Aufgaben des Beirates erforderlichen Materialien sowie finanzielle Mittel zur Verfügung.

§9       Geschäftsordnung  

Die Geschäftsordnung des Gemeinderates gilt für den Beirat sinngemäß.

§10       Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt nach Beschluss durch den Gemeinderat am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Wahl der Mitglieder ist ab Inkrafttreten spätestens nach 6 Monaten durchzuführen.

Gersheim, 07.12.2021

 

gez.

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Michael Clivot
Bürgermeister