Die vom Gemeinderat am 23.05.2023 aufgestellte Vorschlagsliste für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 wird gemäß § 36 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Zeit vom 21. bis 28. Juli 2023 in Zimmer 17 des Rathauses Gersheim während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht aufgelegt. Sie ist dieser Bekanntmachung als Anlage beigefügt.

 

Gegen die Vorschlagsliste kann bei der Gemeinde binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach §§ 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten. Vorgenannte Vorschriften werden im Wortlaut bekanntgemacht:

 

  • 32 Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

 

  • 33 Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

 

  • 34 (1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
  1. der Bundespräsident;
  2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
  3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
  4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
  5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
  6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

 

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

 

Amtsgerichtsbezirk: 66424 Homburg

Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen

Nr.NameGeburts-nameVornameGeb. DatumGeb. OrtAnschriftBeruf
1Aussem Anne17.02.1976SaarbrückenOben am Dorf 52Diplom Sozialpädagogin
2GebhartSchmirgalskiHans-Josef10.09.1960BlieskastelGrenzlandstraße 4Diplom Betriebswirt
3GobéOchsMarkus19.09.1963SaarbrückenAllmendweg 10Versicherungsfachwirt
4GrohFlierlSandra29.05.1987St. IngbertDorfstraße 6Finanzbeamtin
5Hepp Roman Georg02.10.1986ZweibrückenDekan-Diehl-Straße 1 aWirtschaftsingenieur
6Hertzler Jens01.02.1989St. IngbertPoststraße 13Ingenieur
7Hüther Dennis26.03.1996ZweibrückenSt. Martin Str. 19 aStudent
8KaufmannWeihertDarjana06.10.1978EisenhüttenstadtWeidenweg 12Personalreferentin
9Thinnes Mauritius01.01.1966SaarbrückenBachstraße 6Diplomingenieur (FH)
10PauluhnRauchSandra Maria24.01.1971SaarbrückenPoststraße 5Verwaltungsangestellte