Satzung der Gemeinde Gersheim zur Verfahrensweise bei Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen während der Wahlkampfzeit. (Wahlwerbesatzung) vom 07.12.2021

Aufgrund der §§ 12 und 35 Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsblatt I S. 840), in Verbindung mit §§ 18 und 61 des Saarländischen Straßengesetzes – StrG, SL – in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsblatt S. 969), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsblatt S. 2393) hat der Gemeinderat der Gemeinde Gersheim in seiner Sitzung am 07.12.2021 folgende Satzung beschlossen.

 

Präambel

 

Zur Gewährleistung des allgemein anerkannten Anspruchs der zu politischen Wahlen zugelassenen Parteien und Wählergruppen, für die Zeit der „heißen Wahlkampfphase“ (Zeitraum von 6 Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin) in angemessener Weise Wahlsichtwerbung im Straßenraum zu betreiben und dem ebenso in der Rechtsprechung anerkannten Recht der Gemeinde, die Konzentration von Werbeplakaten im Gemeindegebiet aus Gründen der Verkehrssicherung und der Wahrung des Gemeindebildes zu beschränken soll durch die Regelungen der nachstehenden Satzung unter Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den berechtigten Interessen der Parteien und Wählergruppen einerseits sowie den berechtigten Interessen der Einwohner und Verkehrsteilnehmer andererseits Rechnung getragen werden.

Im Hinblick auf die Nichtanwendbarkeit des Bauordnungsrechts nach § 12 Abs. 6   Nr.4 der Landesbauordnung für Wahlwerbung während der Dauer der Wahlkampfzeit soll durch die Regelungen dieser Satzung auch der besonderen Verantwortung für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Raum zu diesem Zweck Rechnung getragen werden.

§1.          Geltungsbereich

 

Die Wahlwerbesatzung gilt für die Werbung für politische Zwecke auf Werbeträgern (Wahlwerbung) in der Gemeinde Gersheim sowie deren Ortsteile während der Wahlkampfzeit vor Wahlen und vor Abstimmungen (Bürgerbegehren und Bürgerentscheidungen).

§2.          Begriffsbestimmungen

 

2.1           Wahlkampfzeit

 

Plakate und ähnliche Ankündigungsmittel sind, soweit sie für die Berechtigten gemäß Punkt 1.2 zutreffen, nur innerhalb der Wahlkampfzeit zulässig. Mit Plakaten dürfen nur diejenigen Parteien, Organisation, Wählervereinigungen und Einzelbewerber

werben, die für die jeweilige Wahl auch tatsächlich Wahlvorschläge eingereicht haben. Die Wahlkampfzeit beginnt frühestens 6 Wochen vor dem Wahltag und endet mit diesem. Die Anbringung von Wahlwerbung wird nur in diesem Zeitraum zugelassen.

2.2           Berechtigte

 

Berechtigte Sondernutzer im Sinne dieser Satzung sind politische Parteien, politische Organisationen und Wählervereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, im saarländischen Landtag, im Kreistag, Gemeinde- oder Ortsrat vertreten sind sowie Träger von Wahlvorschlägen für die jeweils anstehenden Wahlen zu den genannten Parlamenten bzw. den Wahlen nach dem Kommunalwahlgesetz sowie Initiatoren von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden. Berechtigte sind auch Personen, die im Auftrag der vorgenannten Parteien, politische Organisationen und Wählervereinigungen sowie Trägern von Wahlvorschlägen anlässlich der vorgenannten Wahlen und Abstimmungen Werbeträger aufstellen.

2.3           Werbeträger

 

Werbeträger sind Hänge- und Großflächenplakatschilder. Hängeplakatschilder dienen der Aufnahme von Werbeplakaten und sollten aus witterungsbeständigem Material bestehen. Die Werbung auf Großflächenplakatschildern (Wesselmann– Format: 2,90m x 3,70m, Bauzaun: 3,50m x 2,00m) ist nur in der Vorwahlkampfzeit mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis gestattet. Die entsprechenden Straßenbaulastträger sowie die betroffenen Versorgungsträger sind vorher anzuhören.

§3.          System der Wahlwerbung sowie diesbezügliche                 Anforderungen

 

3.1             Durch die Art der Aufstellung der Plakate bzw. Werbeträger darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht                  behindert oder gefährdet werden.

3.2           Das Anbringen an Masten und Straßenlaternen muss mit einer Bodenfreiheit von 2,00m (Unterkante) erfolgen. Bei Anbringung über einem Gehweg oder Radweg muss die Bodenfreiheit 2,50m betragen.

3.3           Plakate oder Werbeträger dürfen nicht an Bäumen einschließlich eventuell vorhandener Befestigungspfähle, an technischen Bauwerken (Verteilerschränke, Hydranten, Trafostationen) und Wartehäuschen, auf Verkehrsinseln und auf fahrbahntrennenden Grünstreifen angebracht werden.

3.4           Werbung in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist unzulässig. Werbeträger und Plakate, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können, insbesondere in Sichtdreiecken von Straßen und Kreuzungen sowie in Verkehrskreiseln.

3.5           Werbeanlagen dürfen das Passieren des Gehweges nicht behindern. Für Beschädigungen, die durch das Anbringen der Plakate bzw. Werbeträger entstehen, ist durch den Werbenden die volle Haftung zu übernehmen.

3.6           Plakate und Werbeträger im Straßenraum dürfen im Umkreis von 50 m um Dienstgebäude der Gemeinde Gersheim, sowie im Umkreis von 50 m um das Gelände von Schulen bzw. Kindertagesstätten, nicht angebracht werden.

3.7           An Masten und Straßenlaternen dürfen maximal 3 Plakate übereinander angebracht werden.

3.8           Am Wahltag dürfen Webeträger darüber hinaus nicht angebracht werden an Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu diesen Gebäuden. Bereits angebrachte Werbeträger sind bis 22 Uhr am Tag vor der Wahl zu entfernen. Nicht entfernte Plakate werden kostenpflichtig vom Baubetriebshof entfernt. Eine nicht Beachtung dieser Regel wird zudem als Ordnungswidrigkeit geahndet.

3.9           Während der Wahlkampfzeit ist die Plakatierung für Veranstaltungen, die in Verbindung mit dem Wahlkampf stehen auf 30 Stück begrenzt.

3.10       Werbung ist bis spätestens 14 Tage nach Ablauf der Wahlkampf- bzw. –Werbezeit oder des angekündigten Ereignisses ordnungsgemäß und vollständig einschließlich der Befestigungselemente (z. B. Kabelbinder) zu entfernen. Durch das Anbringen oder Entfernen entstandene Schäden an öffentlichem Eigentum sind unverzüglich der Gemeinde Gersheim zu melden. Plakate, die nach dieser Frist nicht entfernt wurden, werden durch die Gemeinde kostenpflichtig entfernt.

§4.          Genehmigungspflicht

 

4.1           Die Errichtung und Aufstellung von Plakaten und Werbeträgern im Bereich öffentlicher Straßen und Plätzen innerhalb geschlossener Ortschaften im Geltungsbereich dieser Satzung stellen eine Sondernutzung im Sinne des § 18 Saarländisches Straßengesetz dar und bedürfen der schriftlichen Erlaubnis durch die Gemeinde Gersheim, wenn deren Errichtung nicht bereits nach anderen Vorschriften genehmigungspflichtig ist.

4.2           Die Anträge auf Erlaubnis sind rechtzeitig, mindestens 10 Tage vor dem geplanten Aufstellungstermin bei der Gemeinde Gersheim einzureichen. Die Erlaubnis kann befristet oder widerruflich erteilt und mit Auflagen versehen werden.

4.3           Für das Aufstellen von Großflächenplakatschildern ist eine separate schriftliche Erlaubnis bei der Gemeinde Gersheim einzuholen, sofern sich die Anlage innerhalb geschlossener Ortslagen auf den Flächen der Gemeinde befindet. Im Antrag ist der genaue Standort anzugeben (z. B. Lageplan, Fotos, skizzierte Darstellung). Aufgrabungen im Zusammenhang mit dem Aufstellen der Plakatschilder sind nicht gestattet. Die Genehmigungsplicht für Plakatierungen im Bereich von Bundes- und Landesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften durch das Land bleibt hiervon unberührt.

§5.          Versagungsgründe

 

5.1           Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn durch die Aufstellung von Werbung oder deren Häufung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann, oder überwiegend öffentliche Interessen dies erfordern.

5.2           Wegen der Art des Werbeträgers oder durch die Art und Weise seiner beabsichtigten Aufstellung oder Anbringung eine Beschädigung der öffentlichen Straße nicht ausgeschlossen werden kann.

5.3           Die Versagung der Erlaubnis wird dem Antragsteller durch Bescheid schriftlich mitgeteilt.

§6.          Ersatzvornahme und Kostenersatz

 

6.1           Ohne Erlaubnis aufgestellte Werbeträger oder nicht ordnungsgemäß angebrachte sowie nicht innerhalb der genannten Fristen entfernte Werbeträger können im Wege der Ersatzvornahme oder bei Gefahr im Verzug im Wege der unmittelbaren Ausführung durch die Gemeinde Gersheim beseitigt und in Gewahrsam genommen werden.

6.2           Bei Ersatzvornahme und bei unmittelbarer Ausführung (Gefahr in Verzug) werden dem Verursacher je entferntes Wahlplakat die tatsächlich entstandenen Kosten für   die Beseitigung berechnet.

§7.          Haftung

Antragssteller und / oder Aufsteller sind für eine ordnungsgemäße, verkehrssichere Anbringung und für die fristgerechte Entfernung der Werbeträger verantwortlich. Sie haften für alle Schäden, die durch das Aufstellen der Werbeträger oder deren zeitweiligen Verbleiben im öffentlichen Straßenraum entstehen gesamtschuldnerisch. Sie haben die Gemeinde Gersheim von Schadensersatzansprüchen freizustellen.

§8.          Ordnungswidrigkeiten

 

Verstöße gegen die Satzungsregelungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß §

61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Saarländisches Straßengesetz dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

§9.          Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gesheim, den 07.12.2021

Der Bürgermeister

der Gemeinde Gersheim

            gez.

Michael Clivot