Aufgrund der angespannten Pandemie-Lage hat der Ministerrat am Dienstag die Corona-Maßnahmen im Saarland verschärft. Die neue Verordnung tritt am Donnerstag, den 2.12. in Kraft und sieht weitere 2G- und 2G-Plus-Regelungen sowie Kontaktbeschränkungen für Personen ohne Impfsschutz vor. Zum Redaktionsschluss lag die finale Version der Verordnung noch nicht vor. Wir listen hier die Neuerungen gemäß der Ministerratsvorlage auf.
MASKENPFLICHT
Auch im Außenbereich des öffentlichen Raums muss bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Meter eine Maske getragen werden. Für Kunden, Teilnehmende und Besuchende entfällt die Maskenpflicht nur noch in Einzelfällen, z.B. zum Konsum von Speisen und Getränken, beim Sportbetrieb und für Tätigkeiten, bei denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist, wie schwimmen oder in der Sauna. Für das Personal entfällt die Ausnahmemöglichkeit von der Maskentragepflicht.
KONTAKTBESCHRÄNKUNG
Kontaktbeschränkung für Ungeimpfte auf den eigenen Haushalt und zusätzlich höchstens eine weitere nicht zum Haushalt gehörende Person. Von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen sind Minderjährige und Personen mit medizinischer Kontraindikation. Auch Verwandte in direkter Linie sowie Ehe- und Lebenspartner und Lebenspartnerinnen sind davon ausgenommen.
SCHLIESSUNG VON DISCOS UND CLUBS
Aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos ist der Betrieb von Clubs und Diskotheken untersagt.
2G IM AUSSENBEREICH GILT BEI
- Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeitaktivitäten
- Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Gruppen
- Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbetrieb (Sport alleine und Sport mit eigenem Hausstand ist von 2G-Regelung ausgenommen)
- Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebes, des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- und Kadersports als Zuschauer
- Besuch eines Gaststättengewerbes
- Besuch von Veranstaltungen
2G IM INNENBEREICH GILT BEI:
- Besuch von Ladenlokalen, die nicht der Grundversorgung dienen (tritt erst nach Übergangsfrist am 6. Dezember 2021 in Kraft)
- Betrieb von Fahrschulen, Fahrlehrerausbildungsstätten und sonstigen im fahrerischen Bereich tätigen Bildungseinrichtungen
- Betrieb von Flugschulen
- berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote
- Integrationskurse
- Erste-Hilfe-Kurse
- Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern
- Betrieb von Hundeschulen
2G PLUS GILT BEI:
- Gastronomie und Hotellerie (ausgenommen sind Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen)
- körpernahe Dienstleistungen
- Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeitaktivitäten im Innenbereich
- Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Gruppen im Innenbereich
- Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen im Innenbereich
- Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen sowie der Betrieb von Fitnessstudios und vergleichbaren Sporteinrichtungen im Innenbereich (Ausnahme für Profisportler)
- Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- und Kadersports als Zuschauer im Innenbereich
- Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie von Wettannahmestellen privater Anbieter im Innenbereich
- Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäusern, Opern und Kinos
- Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Veranstaltungen im Innenbereich; eine Nachweispflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich, betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusammenkünften von Betrieben und Einrichtungen, die jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten
- Außerschulische Bildungsveranstaltungen im privaten und öffentlichen Bereich
- künstlerischer Unterricht
- Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen und des Prostitutionsgewerbes