Öffentliche Bekanntmachung

der Steuer- und Gebührenfestsetzung für das Kalenderjahr 2023

 

Durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) wird die Grundsteuer vorbehaltlich der Erteilung anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide für 2023 hiermit in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.

Grundsteuerpflichtige, die keinen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2023 erhalten, haben 2023 die gleiche Grundsteuer zu entrichten wie in dem zuletzt erteilten Grundsteuerbescheid festgesetzt wurde.

Die Hebesätze betragen derzeit für die Grundsteuer B 680 % und die Grundsteuer A 400 %.

Bei Hundesteuer, Beiträgen zur Landwirtschaftskammer und Kirchensteuern auf Grundsteuer wird gleichlautend verfahren. Aufgrund der Mehrjahresbescheide wird auf den Erlass eines schriftlichen Bescheides verzichtet und die Abgaben durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Die Zahlungstermine 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. wurden mit dem letzten Bescheid angegeben und sind auch für 2023 gültig.

Die Steuern/Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn:

  • die Grundsteuerhebesätze geändert werden
  • die Abgabepflicht neu begründet wird
  • der Abgabenschuldner wechselt
  • der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert
  • die Fälligkeit sich ändert

Sollten Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beträge zur jeweiligen Fälligkeit von der Gemeindekasse von Ihrem Konto abgebucht.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Festsetzung treten für die genannten Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Gersheim, Zimmer 23, Bliesstraße 19 A, 66453 Gersheim, einzulegen (§§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung). Die Widerspruchsfrist gilt auch dann als gewährt, wenn der Widerspruch fristgerecht beim Kreisrechtsausschuss des Saarpfalz-Kreises in 66424 Homburg, Am Forum 1, eingeht.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Verpflichtung zur Zahlung der angeforderten Abgaben wird durch die Einlegung des Rechtsmittels nicht aufgehoben (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

 

Gersheim, den 12.01.2023

 

Der Bürgermeister

Im Auftrag

 

Heike Flierl

Gemeindebeschäftigte