COVID-19-Updates
Sehr geehrter Mitbürgerinnen und Mitbürger,
auf den folgenden Seiten finden Sie aktuelle Informationen für das Saarland und die Gemeinde Gersheim.
Der Schutz von Leib und Leben, insbesondere die körperliche Unversehrtheit der Bürgerinnen und Bürger ist oberstes Gebot aller beschlossenen Maßnahmen.
Durch die Regierung wurden daher verschiedene Regelungen erlassen, welche die rasante Ausbreitung des Corona-Virus eindämmen und verlangsamen sollen.
Durch das vom Deutschen Bundestag verabschiedete Infektionsschutzgesetz ergeben sich für das Saarland Änderungen bezüglich der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie.
Hier finden Sie die Zahlen für unsere Gemeinde seit Beginn der Corona-Pandemie (1. bekannter Fall innerhalb der Gemeinde Gersheim am 14.03.2020), sowie der aktuelle Stand der Infektionen und in Quarantäne befindlicher Kontaktpersonen:
Seit dem oben rechts angegebenen Datum haben sich keine Änderungen ergeben, die der Gemeindeverwaltung bekannt sind
Corona Warn App nutzen! Im Rathaus einchecken!
Im Rathaus können sich Gäste mit der Corona WarnApp zur Kontaktnachverfolgung registrieren. Einfach und schneller als die Papiervariante. Im Falle eine Infektion, können Sie damit Infektionsketten unterbrechen.
AKTUELLE REGELN AB 26. JANUAR
Wichtige Begriffe
Testnachweis
Ist die Vorlage eines Nachweise über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-COV-2-Virus vorgesehen, gilt:
- Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis
- Der Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen: https://www.rki.de/covid-19-tests
- Der Test darf bei einem sog. Schnelltest maximal 24 Stunden zurückliegen.
- Der Test darf bei einem sog. PCR-Test bis zu 48 Stunden zurückliegen
- Das Testergebnis ist durch die durchführende Stelle zu bescheinigen.
- Bei Selbsttests gilt: Sie müssen vor Ort unter Aufsicht des Verantwortlichen durchgeführt werden.
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Testung befreit.
Schülerinnen und Schüler sowie KiTa-Kinder ab 6 Jahren
Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden, sind ausgenommen. Sie erhalten eine entsprechende Bescheinigung von der Schule.
Kinder, die bereits sechs Jahre alt sind und noch eine Kindertagesstätte bzw. Einrichtung der Kindertagespflege besuchen und im Rahmen des freiwilligen Testangebotes regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden, sind ebenfalls ausgenommen.
Weitere Informationen
- gibt es unter corona.saarland.de.
- unter saarland.de finden Sie die Vorlage eines Testzertifikats
3G: Genesen, geimpft oder getestet
Die 3G stehen für: Geimpft, genesen oder getestet. Gilt die 3G-Regel, haben Personen Zutritt, die nachweisen können, dass sie vollständigt geimpft oder genesen sind oder ein aktuelles negatives Testzertifikat vorlegen können.
2G: Genesen oder geimpft
Gilt die 2G-Regelung, haben nur Personen Zutritt, die nachweislich vollständig geimpft oder genesen sind.
Für wen gilt 2G-Plus?
Gilt 2G-Plus, hat Zutritt
- wer innerhalb der vergangenen drei Monate vollständig geimpft wurde (Stichtag ist die letzte Einzelimpfung plus 14 Tage)
- wer vollständig geimpft ist und zusätzlich einen negativen Testnachweis (PCR-Test: max. 48 Stunden alt, Schnelltest: max. 24 Stunden alt) vorlegen kann
- wer vollständig geimpft und zusätzlich genesen ist, wenn die Genesung nach vollständiger Impfung stattgefunden hat (Stichtag ist der Tag des positiven PCR-Tests plus 28 Tage)
- wer vollständig geimpft ist und zusätzlich eine Auffrischungsimpfung hatte ('geboostert') (Stichtag ist der Tag der Auffrischungsimpfung)
- wer innerhalb der vergangenen drei Monate von einer Sars-CoV2-Infektion genesen ist (Stichtag ist der Tag des positiven PCR-Test plus 28 Tage)
Alle Ausnahmeregelungen, insbesondere in Bezug auf Impfung und Genesung, gibt es auf der Internetseite des Saarlandes: www.saarland.de/corona
Erfassung von Kontaktdaten
- Die Kontaktdaten zur Nachverfolgung müssen bei allen Besuchen in Innenräumen erfasst werden.
- Im Außenbereich ist dies nicht notwendig.
Kontrolle von Impfnachweisen in digitaler Form (QR-Code) und in Verbindung mit Ausweis
Betreiber und Verantwortliche müssen die Einhaltungen der 2G, 2Gplus und 3G-Regelung in Verbindung mit einem Lichtbildausweis der jeweiligen Person kontrollieren.
Bei Impfnachweisen gilt: Sie müssen in digital auslesbarer Form vorliegen. Den dazu erforderlichen QR-Code erhalten sie nach der Impfung im Impfzentrum oder beim Arzt. Sollte dies nicht der Fall sein, stellen Apotheken den Nachweis bei der Vorlage des Impfpasses aus.
Aktuelle Regelungen
Was gilt für Veranstaltungen (Privat und Öffentlich)?
Für Veranstaltungen im Außenbereich benötigen Sie einen 2G-Nachweis, für Veranstaltungen im Innenbereich einen 2G-Plus-Nachweis.
Private Zusammenkünfte und Veranstaltungen sind im privaten Wohnraum oder im eigenen Garten
- Für geimpfte und genesene Personen auf maximal zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmer begrenzt (ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren und Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können sowie Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel)
- Personen, die weder geimpft noch genesen sind, gelten die Kontaktbeschränkungen: Sie dürften sich mit Angehörigen des eigenen Haushalts und maximal zwei Personen aus einem weiteren Haushalt treffen.
Öffentliche Veranstaltungen
Veranstaltungen sind bis zu einer maximalen Teilnehmerzahl von 1000 gleichzeitig anwesenden Personen möglich. Der Betrieb von Clubs und Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen sowie vergleichbare Tanzveranstaltungen sind untersagt.
Wo gilt die 2G-Regelung?
Mit einem Nachweis über eine vollständige Impfung oder Genesung ist möglich
- der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeitaktivitäten im Außenbereich
- die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Gruppen im Außenbereich
- die Teilnahme an Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen sowie der Betrieb von Fitnessstudios und vergleichbaren Sporteinrichtungen im Außenbereich
- der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- und Kadersports als Zuschauer im Außenbereich
- die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Veranstaltungen im Außenbereich
- Der Besuch von Bibliotheken (ausgenommen sind universitäre Bibliotheken)
Wo gilt die 2G-Plus-Regelung?
Mit einem Nachweis über eine vollständige Impfung oder Genesung sowie zusätzlich eines negativen Corona-Testes/Auffrischungsimpfung ist möglich:
- die Inanspruchnahme von körpernahen, nicht medizinisch oder therapeutisch indizierten Dienstleistungen
- die Inanspruchnahme von Übernachtungsangeboten, wobei der 2G-Plus-Nachweis bei Anreise zu führen ist
- der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeitaktivitäten im Innenbereich
- die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Gruppen im Innenbereich
- der Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen im Innenbereich
- die Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen sowie der Betrieb von Fitnessstudios und vergleichbaren Sporteinrichtungen im Innenbereich
- der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- und Kadersports als Zuschauer im Innenbereich
- der Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie von Wettannahmestellen privater Anbieter im Innenbereich
- der Besuch eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz, sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskantinen und Mensen, ausgenommen sind Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen,
- touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnliche Angebote,
- der Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäusern, Opern und Kinos
- die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Veranstaltungen im Innenbereich
- die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen und des Prostitutionsgewerbes
Wo gilt die 3G-Regelung?
Einen Nachweis über eine vollständige Impfung oder Genesung oder einen aktuellen negativen Coronatests benötigen Sie zur
- Nutzung des öffentlichen Personen-Nahverkehrs
- Am Arbeitsplatz
Ab 1. Dezember gilt 3G in allen kommunalen Publikumsämtern
Voraussetzung für den Zutritt ist demnach die Vorlage eines negativen Schnelltests, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, der Nachweis der Genesung von einer Corona-Infektion oder der Nachweis des vollständigen Impfschutzes.
Grundlage für die Regelung ist die aktuell geltende Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie des Landes
Welche Ausnahmen gelten?
Die Pflicht zur Vorlage der Impf-/Genesenen-Nachweise entfällt:
- Für Kinder unter sechs Jahren
- Für Schülerinnen und Schülerinnen, die regelmäßig an den Tests in den Schulen teilnehmen
- Für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können
- Für Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel
Überprüfung der Nachweise
- Die Nachweisführung hat durch Gewährung der Einsichtnahme in den Test-, Impf- oder Genesenennachweis gemeinsam mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument im Original zu erfolgen.
- Impfnachweise sind in digital auslesbarer Form vorzulegen.
- Die zur Überprüfung der Nachweise Verpflichteten sind, soweit dies nicht technisch ausgeschlossen ist, verpflichtet, elektronische Anwendungen zur Überprüfung einzusetzen.
Sind Einrichtungen geschlossen?
Derzeit geschlossen sind Clubs und Discotheken.
Maskenpflicht
Wo gilt die "normale" Maskenpflicht?
Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards gilt:
- in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind,
- in geschlossenen Räumen von Arbeits- und Betriebsstätten, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
- im öffentlichen Raum im Außenbereich bei jedem nicht nur kurzfristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen (Ausnahme: Ehepaare, Lebenspartner und nichteheliche Lebensgemeinschaften und Verwandte in gerader Linie)
- Bürgerinnen und Bürger werden beim Besuch bei Fachämtern der Landeshauptstadt ebenso dazu aufgefordert, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) oder eine Atemschutzmaske (KN95/N 95/FFP2) zu tragen. Plakate in den Publikumsämtern weisen auf die aktuelle Maskenpflicht hin. Sie gilt, um Bürgerinnen und Bürger sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestmöglich zu schützen.
Hinweis: Die Ortspolizeibehörden können eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen und Straßen anordnen.
Wo gilt die FFP-2-Maskenpflicht?
- bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge) sowie im Innenbereich von Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und Wartebereichen
- in Ladenlokalen, die nicht einer Zugangsbeschränkung (z.B. 2G oder 2G-plus) unterliegen. Hier müssen die Betreiber oder sonstige Verantwortliche die Einhaltung sicherstellen.
Hinweis:
Für Personen von sechs bis 14 Jahren gilt dies nicht, für sie gilt die allgemeine Maskenpflicht. Für Personen unter sechs Jahren gilt keine Maskenpflicht. Weitere Ausnahmen siehe auch 'Für wen gilt sie nicht'
Für wen gilt die Maskenpflicht?
- Sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, gilt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab einem Alter von sechs Jahren.
- Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.
- Sofern gesundheitliche Gründe dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes entgegen stehen, sind diese im ÖPNV nachzuweisen.
Für wen gilt die Maskenpflicht nicht?
Die Maskenpflicht gilt nicht für
- Kinder unter sechs Jahren
- Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können
- gehörlose und schwerhörige Menschen, deren Begleitpersonen und unmittelbare Kommunikationspartner
- für stationäre Patienten in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen außerhalb unmittelbaren Personenkontaktes
- für Personen an ihrem Arbeitsplatz, soweit ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zu anderen Personen durchgängig gewährleistet oder auf der Grundlage einer aktuellen rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der SARS-CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes eine andere, gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme zulässig ist
- in geschlossenen Räumen sowie im Außenbereich des öffentlichen Raumes für alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden während des Konsums von Speisen und Getränken und während des Sportbetriebs
- während Tätigkeiten, bei denen nach der Natur der Sache das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist.
Einhaltung der Maskenpflicht
- Die Betreiber oder sonst Verantwortlichen oben genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich sicherzustellen.
- Dies gilt nicht bei den Betreibern des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge). Sie haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.
Maskenpflicht in der Schule
Im Präsenzangebot der Schule besteht für
- alle Schülerinnen und Schüler
- Lehrkräfte
- das sonstige pädagogische Personal
im Schulgebäude die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske, FFP2-Maske).
Im Freien, insbesondere auf dem Schulhof oder dem Schulgelände, besteht keine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
- Auch für Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf im Bereich geistige Entwicklung ist das Tragen eines solchen Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend, soweit die Schülerinnen und Schüler hierzu in der Lage sind.
- Bei Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf Hören kommen als Schutzmaßnahme alternativ ausnahmsweise Visiere oder durchsichtige Masken anstelle eines Mund-Nasen-Schutzes infrage.
- Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach Absatz 1 gilt auch für alle anderen Personen, die das Schulgebäude oder eine für eine schulische Veranstaltung vorgesehene Räumlichkeit betreten, soweit dies nicht ohne Kontakt zu den der Schule angehörigen Personen erfolgt.
- Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise, in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu machen.
Kontaktbeschränkungen
Kontaktbeschränkungen
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, nur gestattet
- mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie
- höchstens zwei weiteren Personen aus einem weiteren Haushalt
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist Personen, die geimpft oder genesen sind, nur gestattet mit insgesamt zehn Personen.
Ausnahmen
Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, bleiben von den Beschränkungen ausgenommen.
Abstand und Lüften
Empfehlung zur Abstandswahrung
Die aktuelle Rechtsverordnung empfielt bei physisch-sozialen Kontakten zu Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie des familiären Bezugskreises einen Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.
Der familiäre Bezugskreis im Sinne der Verordnung umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige
Belüftung
Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ist neben der Beachtung allgemeiner Hygiene- und Abstandsregelungen für ausreichend Belüftung zu sorgen.
Hygienekonzept
Wer benötigt ein Hygienekonzept?
- Betreiber oder sonstige Verantwortliche sämtlicher nach der aktuellen Rechtsverordnung des Saarlandes erlaubter Einrichtungen, Anlagen und Betriebe
- Veranstalter
- Verantwortliche im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport
müssen entsprechend den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept erstellen und auf Verlangen der zuständigen Ortspolizeibehörde vorlegen.
Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- und Hygienekonzepten trifft das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ressort.
Weitere Informationen
Weitere Informationen und die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten gibt es unter www.corona.saarland.de
Was muss ein Hygienekonzept beinhalten?
- Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten (insbesondere bei Einlass- und Wartesituationen)
- Maßnahmen zum Schutz von Kunden, Besuchern und Personal vor Infektionen
- das Durchführen verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten.
Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten.
Besondere Anforderungen an Schutz- und Hygienekonzepte trifft das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
Weitere Informationen
Saarpfalz-Kreis
Hier finden Sie die Corona-Seite des Saarpfalz-Kreises, u.a. mit Informationen zum Infektionsgeschehen in unserem Heimatkreis.
www.saarpfalz-kreis.de/leben-soziales-gesundheit/gesundheit/coronavirus
Saarland
Allgemeine Informationen:
Hier finden sie die Seite unserer Landesregierung zum Thema Corona
Rechtsverordnungen:
Hier finden Sie die aktuellen Verordnungen des Saarlandes zum Thema Corona.
corona.saarland.de/DE/service/massnahmen/verordnung-stand-2020-11-27
Häufige Fragen (FAQ):
Hier finden Sie die häufigsten Fragen zur Umsetzung der Verordnungen, sowie damit im Zusammenhang stehenden Themen:
Ein- und Rückreise:
Hier finden Sie wichtige Fragen und Antworten zum Thema Ein- und Rückreise, insbesondere zu den Regelungen zum Grenzverkehr mit Frankreich:
Robert-Koch-Institut
Allgemein:
Hier erreichen Sie die Seite des Robert-Koch-Institutes
Aktuelle Risikogebiete:
Hier finden Sie eine Auflistung aller aktuell bestimmten Risikogebiete:
Auswärtiges Amt
Allgemein:
Hier erreichen Sie die Seite des Auswärtigen Amtes
Reisewarnungen:
Hier finden Sie eine Übersicht zu den derzeit herrschenden Reisewarnungen
Ein- und Rückreisende
Wichtige Regelungen zur Ein- und Rückreise aus und nach Frankreich finden Sie bei der Deutschen Botschaft in Paris.
Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.
Unbedingt notwendige Cookies sollten jederzeit aktiviert sein, damit wir deine Einstellungen für die Cookie-Einstellungen speichern können.
Wenn du diesen Cookie deaktivierst, können wir die Einstellungen nicht speichern. Dies bedeutet, dass du jedes Mal, wenn du diese Website besuchst, die Cookies erneut aktivieren oder deaktivieren musst.
Diese Website verwendet Matomo Analytics, um anonyme Informationen wie die Anzahl der Besucher der Website und die beliebtesten Seiten zu sammeln.
Diesen Cookie aktiviert zu lassen, hilft uns, unsere Website zu verbessern.
Bitte aktiviere zuerst die unbedingt notwendigen Cookies, damit wir deine Einstellungen speichern können!