Wahlbekanntmachung

der Gemeinde Gersheim

 

1. Am 23. Juni 2024 findet die Stichwahl für den Landrat des Saarpfalz – Kreises statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

2. Die Gemeinde Gersheim ist in folgende 10 Wahlbezirke eingeteilt:

 

Wahlbezirk Nr. 1 Gersheim, Feuerwehrgerätehaus, Lohweg 1

Wahlbezirk Nr. 2 Reinheim, Grenzlandhalle, Grenzlandstraße 13

Wahlbezirk Nr. 3 Rubenheim, Kleinturnhalle, Auf der Hohl

Wahlbezirk Nr. 4 Herbitzheim, Bürgerhaushalle, Barbarastraße 2

Wahlbezirk Nr. 5 Bliesdalheim, Gemeindschaftshalle, Wendelinusstr. 1

Wahlbezirk Nr. 6 Walsheim, Alte Schule, Talweg 1

Wahlbezirk Nr. 7 Niedergailbach, Gemeinschaftshalle, Zum Kastellrech 9

Wahlbezirk Nr. 8 Medelsheim, Gemeinschaftshalle, Lothringer Straße 16

Wahlbezirk Nr. 9 Seyweiler, Feuerwehrgerätehaus, Dorfstraße

Wahlbezirk Nr. 10 Peppenkum/Utweiler, Kindertagesstätte, Bickenalbstraße 13

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 30.04.2024 bis 19.05.2024 zugestellt worden sind, sind die Wahlbezirke und die Wahlräume angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben. Hier ist eine Änderung der Strasse in Rubenheim (Auf der Hohl) und Medelsheim (Loth-ringer Straße) zu beachten.

Der Briefwahlvorstand für die Stich-wahl tritt zur Ermittlung des Briefwahler-gebnisses um 14.00 Uhr im Kulturhaus Gersheim, Bahnhofstraße 2, zusammen.

 

3. Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wahlberechtigten haben die Wahlbenachrichtigung und amtliche Personal-ausweise, Unionsbürger gültige Identitätsausweise, oder Reisepässe zur Wahl mitzubringen.

 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Be-treten des Wahlraumes für die Stichwahl zum Landrat, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar

 

für die Wahl zur/zum Landrätin/Landrat

einen hellblauen Stimmzettel

 

Jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme.

 

Bei der Wahl Direktwahl zum Landrat/ zur Landrätin erhalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des namens der Partei/Wählergruppe/Einzelbewerberin/des Einzel-bewerbers sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens, Berufs und der Anschrift der Bewerberin/des Be-werbers jeden Wahlvorschlags.

Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.

 

Die Stimmzettel müssen vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet wer-den, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

 

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Fest-stellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zu-tritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Landratswahl

a) durch Stimmabgabe an der

1. Direktwahl des Landrates/der Land-

rätin in einem beliebigen Wahlbe-

zirk des Saarpfalz-Kreises

oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von dem Gemeindewahlleiter die amt-lichen Stimmzettel, die amtlichen Stimmzettelumschläge sowie die amtlichen Wahlbriefumschläge beschaffen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (in ver-schlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stelle absen-den, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Wer für die 1. Wahl Briefwahlunterlagen erhalten hat, werden diese auch für die Stichwahl am 23.06.2024 unaufgefordert zugestellt.

 

6. Wahlberechtigte können das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

 

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung be-schränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnah-me erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberech-tigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson be-steht (§ 6 Abs. 4a des Europawahlgesetzes, § 15 Abs. 5 des Kommunalwahlgeset-zes).

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-strafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entge-gen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahl-entscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

7. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

 

7.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

 

7.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

 

a) die oder der aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist.

b) wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde beziehungsweise der Gemeindewahllei-terin oder des Gemeindewahlleiters gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.06.2024, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde beziehungsweise bei dem Gemeindewahlleiter mündlich (nicht telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlichen Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der An-trag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 7.2 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

 

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftli-chen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

8. Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte

1. für die Landratswahl einen blauen Stimmzettel,

2. einen gelben Umschlag für die vorgenannten Stichwahl,

3. einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellrosafarbenen Wahlbriefumschlag und

4. ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde beziehungs-weise dem Gemeindewahlleiter vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu ver-sichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

 

 

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer ande-ren Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheim-haltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

 

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Ver-sendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

66453 Gersheim, den 12.06.2024

Der Gemeindewahlleiter

gez.

Michael Clivot
Bürgermeister